EuGH, Urteil vom 15.01.2026, Az. C-77/24
Art. 4 Abs. 1 EU-VO 864/2007, Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012
Der EuGH hat entschieden, dass ein (österreichischer) Glücksspieler, der bei einer (maltesischen) Gesellschaft, die ohne erforderliche Konzession Online-Glücksspiele anbietet, an Glücksspielen teilnimmt und über 100.000 EUR an Gewinnspieleinsätzen verliert, Haftungsansprüche unmittelbar gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft („Organ einer Gesellschaft“) richten kann. Bei einer ausländischen Gesellschaft könne der Glücksspieler vor einem heimischen Gericht klagen. Der einem Spieler entstandene Schaden gelte als in dem Mitgliedstaat eingetreten , in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
..
In der Rechtssache C‑77/24 [Wunner](i)
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 11. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2024, in dem Verfahren
NM,
OU
gegen
TE
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung …
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2025,
unter Berücksichtigung der Erklärungen …
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2025
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NM und OU in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer maltesischen Glücksspielgesellschaft auf der einen Seite und TE, einer Person mit Wohnsitz in Österreich, auf der anderen Seite über die Erstattung von Verlusten, die TE aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen entstanden sind, die diese Gesellschaft in Österreich ohne die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats erforderliche Konzession angeboten hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rom‑II-Verordnung
3 In den Erwägungsgründen 6, 7, 14 und 16 der Rom‑II-Verordnung heißt es:
„(6) Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dieselben Verweisungen zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts vorsehen.
(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung [(EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1)] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.
…
(14) Das Erfordernis der Rechtssicherheit und die Notwendigkeit, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen, sind wesentliche Anforderungen an einen Rechtsraum. Diese Verordnung bestimmt die Anknüpfungskriterien, die zur Erreichung dieser Ziele am besten geeignet sind. Deshalb sieht diese Verordnung neben einer allgemeinen Regel Sonderregeln und, in bestimmten Fällen, eine ‚Ausweichklausel‘ vor, die ein Abweichen von diesen Regeln erlaubt, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist. Diese Gesamtregelung schafft einen flexiblen Rahmen kollisionsrechtlicher Regelungen. …
…
(16) Einheitliche Bestimmungen sollten die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an den Staat, in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci damni), schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der Person, die geschädigt wurde, und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung.“
4 Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Rom‑II-Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:
„(1) Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
…
d) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen;
…“
5 Kapitel II der Rom‑II-Verordnung betrifft unerlaubte Handlungen. Art. 4 („Allgemeine Kollisionsnorm“) der Rom‑II-Verordnung, der in diesem Kapitel enthalten ist, lautet:
„(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
(2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien – wie einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht.“
6 In Kapitel V („Gemeinsame Vorschriften“) der Rom‑II-Verordnung ist Art. 15 („Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“) enthalten, in dem es heißt:
„Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können;
…
g) die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen;
…“
Verordnung Nr. 1215/2012
7 Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
…
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
…“
Österreichisches Recht
8 § 1301 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) lautet:
„Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen und dergleichen; oder auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben.“
9 § 1311 ABGB sieht vor:
„Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlasst, hat er ein Gesetz, das zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten … so haftet er für allen Nachteil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.“
10 § 3 des Glücksspielgesetzes (im Folgenden: GSpG) lautet:
„Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 Die in Insolvenz befindliche Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden: TBM), deren Geschäftsführer NM und OU waren, betrieb von ihrem Sitz in Malta aus ein Online-Casino, dessen Spielangebot auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet war. TBM war Inhaberin einer Glücksspielkonzession nach maltesischem Recht, verfügte aber nicht über eine Konzession nach dem GSpG.
12 Zwischen dem 14. November 2019 und dem 3. April 2020 erlitt TE, der über die Website von TBM an Online-Glücksspielen teilnahm, einen Gesamtspielverlust von 18 547,67 Euro.
13 TE stimmte, um auf der Website von TBM spielen zu können, den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Gesellschaft zu und hatte in diesem Zusammenhang ein „Spielerkonto“ zu eröffnen. Um dieses Spielerkonto aufzuladen, nahm TE eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von TBM für TE eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht, und im Fall eines Gewinns wurde dieser dem Spielerkonto gutgeschrieben.
14 Da TE den Glücksspielvertrag mangels einer TBM nach österreichischem Recht erteilten Konzession für nichtig hielt, erhob er gegen NM und OU vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) Klage auf Ersatz der ihm entstandenen Verluste, wobei er seine Klage auf die deliktische Haftung von NM und OU stützte. TE ist insoweit der Ansicht, dass die Verletzung des österreichischen Glücksspielmonopols einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz bewirke und NM und OU persönlich und solidarisch dafür hafteten, dass die Gesellschaft TBM in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.
15 NM und OU erhoben vor dem Landesgericht für Zivilsachen Wien die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und machten geltend, dass sich TE nicht auf Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen könne. Sie hätten nicht die Befugnis gehabt, zu entscheiden, ob sich TBM aus dem österreichischen Markt, auf dem diese Gesellschaft bereits etabliert gewesen sei, zurückziehen solle. Außerdem hätten sie keine unternehmensstrategischen Entscheidungen getroffen. Handlungs- und Erfolgsort lägen in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.
16 Das Landesgericht für Zivilsachen Wien wies die Klage von TE wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Diese Entscheidung wurde im Rekursverfahren vom Oberlandesgericht Wien (Österreich) aufgehoben, das entschied, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfüllt seien.
17 Das mit einem von NM und OU erhobenen Revisionsrekurs befasste vorlegende Gericht, der Oberste Gerichtshof (Österreich), ist der Auffassung, die Feststellung der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte setze zunächst voraus, dass die nationale Bestimmung, die TE als Anspruchsgrundlage dienen könne, gemäß der Rom‑II-Verordnung anwendbar sei. In diesem Zusammenhang sei fraglich, welche Reichweite die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme habe.
18 Für den Fall, dass die Klage im Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich der Rom‑II-Verordnung fallen sollte, stelle sich außerdem die Frage, wie der Ort des Schadenseintritts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung zu bestimmen sei, bei dem es sich um den Ort in Österreich handeln könne, von dem aus TE Überweisungen von seinem Bankkonto auf sein Spielerkonto vorgenommen habe, oder um den Ort, an dem dieses Spielerkonto geführt werde, also um einen Ort auf Malta. Wenn erst der endgültige Verlust des Anspruchs auf Auszahlung eines Guthabens auf dem Spielerkonto als Erstschaden anzusehen sei, könnte der Ort des Schadenseintritts Malta, wo dieses Konto geführt werde, der Wohnort von TE, der Belegenheitsort seines Hauptvermögens oder anderswo sein.
19 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist Art. 4 Abs. 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,
e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
21 Nach Art. 1 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung gilt diese Verordnung für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
22 Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Rom-II-Verordnung sind jedoch nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung „außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht, dem Vereinsrecht und dem Recht der juristischen Personen ergeben, wie die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten dieser Einrichtungen sowie die persönliche Haftung der Rechnungsprüfer gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen“.
23 Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) enthält in ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. f eine entsprechende Ausnahme, zu der der Gerichtshof entschieden hat, dass sie ausschließlich die organisatorischen Aspekte von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Verein für Konsumenteninformation, C‑272/18, EU:C:2019:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Da jedoch die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer als solche für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person ebenso wie diejenige von Rechnungsprüfern gegenüber einer Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern bei der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung keine organisatorischen Aspekte dieser Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen sind, ist die Tragweite des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusses anhand eines funktionellen Kriteriums zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 53).
25 Wie der Generalanwalt in Nr. 30 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Kategorie der „außervertragliche[n] Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht … ergeben“ in Ermangelung eines Verweises auf irgendein nationales Recht autonom auszulegen, wobei das mit dieser Regel verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist und sicherzustellen ist, dass die Rom‑II-Verordnung ihre volle Wirksamkeit entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2011, Koelzsch, C‑29/10, EU:C:2011:151, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Da das mit diesem Ausschluss verfolgte Ziel im Willen des Unionsgesetzgebers liegt, die Aspekte, für die aufgrund ihrer Verbindung mit der Funktionsweise und dem Handeln einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person eine spezifische Lösung vorgesehen ist, unter das einheitliche Statut der lex societatis zu fassen, ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein außervertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter, Organe oder Rechnungsprüfer nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung im Gesellschaftsrecht oder außerhalb dessen begründet ist (Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 54).
27 Daher ist davon auszugehen, dass sich die Haftung von Gesellschaftsorganen, einschließlich derjenigen von Geschäftsführern, die von einem Verstoß gegen eine Verpflichtung herrührt, die aufgrund ihrer Bestellung oder ihrer Ernennung auferlegt wurde und mit dem Betrieb, der Tätigkeit und der Funktionsweise der Gesellschaft zusammenhängt, aus dem Gesellschaftsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung ergibt. Dagegen kann die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen.
28 So hat der Gerichtshof speziell in Bezug auf die Verletzung von Sorgfaltspflichten bereits entschieden, dass danach zu unterscheiden ist, ob es sich um die spezifische Sorgfaltspflicht handelt, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem Organ und der Gesellschaft ergibt und nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Rom‑II-Verordnung fällt, oder aber um die allgemeine Sorgfaltspflicht erga omnes, die darunter fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 55).
29 In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klage geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass mit dieser Klage die Haftung von NM und OU geltend gemacht wird, weil eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer sie sind, gegen das nach dem GSpG für jedermann geltende Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, verstoßen haben soll.
30 Ohne der Einstufung anderer Klagen vorzugreifen, die möglicherweise gegen diese Geschäftsführer wegen Verletzung einer ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflicht erhoben werden, ist daher festzustellen, dass die Haftung von NM und OU wegen eines angeblichen Verstoßes gegen ein allgemeines Verbot, Online-Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung fällt. Eine solche Klage betrifft nicht das Verhältnis zwischen einer Gesellschaft und ihren Geschäftsführern.
31 Wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bestimmt sich im Übrigen die Frage, ob dieses außervertragliche Schuldverhältnis den Geschäftsführern der Gesellschaft oder der Gesellschaft selbst zuzurechnen ist, nicht nach der lex societatis, sondern nach dem auf diese unerlaubte Handlung anzuwendenden Recht, da dieses Recht gemäß Art. 15 der Rom‑II-Verordnung, insbesondere nach dessen Buchst. a, für den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können, sowie nach dessen Buchst. g für die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen maßgebend ist.
32 Aus dem mit der Rom‑II-Verordnung eingeführten System ergibt sich nämlich, dass zunächst das auf einen rechtlichen Tatbestand anzuwendende Recht zu bestimmen ist, um anschließend die Tragweite der nach diesem Recht anwendbaren Vorschriften bestimmen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 28).
33 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
Zur zweiten Frage
34 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
35 Zunächst ist in Bezug auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung darauf hinzuweisen, dass aus dem Gebot der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts wie auch aus dem Gleichheitssatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die sich nicht nur auf den Wortlaut der Vorschrift stützt, sondern auch auf den Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Lazar, C‑350/14, EU:C:2015:802, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Gemäß der allgemeinen Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
37 Wie aus den Erwägungsgründen 6, 14 und 16 der Rom‑II-Verordnung hervorgeht, sollen mit der Anwendung einer einheitlichen Kollisionsnorm insbesondere die Rechtssicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, gefördert werden sowie die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessert und ein angemessener Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleistet werden.
38 Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird der Schaden als eine Beeinträchtigung des Geschädigten oder eines rechtlich geschützten Interesses dieses Geschädigten definiert.
39 Aus der Rechtsprechung zur gerichtlichen Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet, geht hervor, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Art des Rechts, das verletzt worden sein soll, variieren kann und dass die Verwirklichung eines Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat voraussetzt, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Im Einklang mit den im siebten Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Kohärenzanforderungen ist diese Rechtsprechung auch bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort ist, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Zum einen geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen von TE besteht, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind.
43 Zum anderen hat sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 61 und 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der von TE geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist.
44 Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.
45 Insoweit ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 64 seiner Schlussanträge klarzustellen, dass das Verhalten von TBM und ihrer Geschäftsführer, die von ihrem Wohnsitz in Malta aus Glücksspiele für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, angeboten haben, lediglich das Ereignis darstellt, das den von TE geltend gemachten Schaden begründet.
46 Aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass der Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis eintritt, kein relevanter Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung ist.
47 Ebenso ist in Bezug auf den Vermögensschaden, der auf dem speziell im Hinblick auf die Teilnahme von TE an Online-Glücksspielen eingerichteten Spielerkonto oder aber auf dem persönlichen Bankkonto von TE, von dem aus sein Spielerkonto aufgeladen wurde, entstanden sein soll, festzustellen, dass es sich bei dieser Entreicherung nur um eine indirekte Folge des geltend gemachten Schadens handelt, die bei der Bestimmung des nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung anzuwendenden Rechts nicht berücksichtigt werden kann, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist.
48 Wird als Eintritt des behaupteten Schadens der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers angenommen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus an Online-Glücksspielen teilgenommen hat, steht dies im Einklang mit dem in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Ziel der Vorhersehbarkeit, da TBM und ihre Geschäftsführer vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass bei einem Angebot von Online-Glücksspielen für Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, dessen gesetzliche Vorgaben TBM und ihre Geschäftsführer nicht erfüllten, solche Personen an diesen Glücksspielen teilnehmen und dadurch ihre rechtlich geschützten Interessen verletzt werden.
49 Die Bestimmung dieses Ortes als Ort des Schadenseintritts wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestätigt.
50 Bei der Bestimmung, was mit der Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 gemeint ist, ist diese nämlich nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens zu beziehen, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist, es sei denn, dass dieser Ort tatsächlich den Ort des schadensbegründenden Ereignisses oder den der Verwirklichung des Schadenserfolgs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2021, Vereniging van Effectenbezitters, C‑709/19, EU:C:2021:377, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Im vorliegenden Fall sprechen solche Anforderungen auch dafür, den Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers zu bestimmen, was folglich zu einer Übereinstimmung zwischen dem anwendbaren Recht und der gerichtlichen Zuständigkeit führt.
52 Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass das nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bezeichnete Recht zugunsten des nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwendenden Rechts außer Acht gelassen werden kann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen als dem in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bezeichneten Staat aufweist.
53 Wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Rom‑II-Verordnung ergibt, besteht das Ziel einer solchen Ausnahmeregelung darin, dem angerufenen Gericht zu ermöglichen, die unterschiedlichen Fälle mit der erforderlichen Flexibilität zu behandeln, um zu gewährleisten, dass dasjenige Recht anwendbar ist, das tatsächlich die engste Verbindung mit der unerlaubten Handlung aufweist.
54 Als Ausnahmeregelung ist sie jedoch eng auszulegen, und das nach Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestimmte Recht sollte nur ausnahmsweise außer Acht gelassen werden, nämlich dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat als demjenigen aufweist, in dem der Schaden eingetreten ist, um auf diese Weise die mit dieser Verordnung angestrebte Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
55 Zwar kann sich nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat insbesondere aus einem zwischen den Parteien bereits bestehenden Rechtsverhältnis – etwa einem Vertrag – ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung eine enge Verbindung aufweist, es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer solchen Verbindung für sich genommen nicht ausreicht, um die Anwendung des nach Art. 4 Abs. 1 oder 2 anzuwendenden Rechts auszuschließen und keine automatische Anwendung des Vertragsstatuts auf die außervertragliche Haftung erlaubt, da das angerufene Gericht über einen Spielraum bei der Beurteilung verfügt, ob zwischen dem außervertraglichen Schuldverhältnis und dem Staat, dessen Rechtsordnung das bereits bestehende Rechtsverhältnis regelt, eine enge Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, BMA Nederland, C‑498/20, EU:C:2022:173, Rn. 63 bis 65).
56 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen ist, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kosten
57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinne dieser Bestimmung fällt.
2. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügte, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.