EuGH: Google muss Auslistung von personenbezogenen Daten nur in EU-Versionen der Suchmaschine vornehmen

veröffentlicht am 24. September 2019

EuGH, Urteil vom 24.09.2019, Az. C-507/17
Art. 12 lit. b EU-RL 95/46/EG, Art. 14 Abs. 1 lit. a EU-RL 95/46/EG, Art. 17 Abs. 1 EU-VO 2016/679

Der EuGH hat entschieden, dass der Suchmaschinenbetreiber Google dem Recht auf Vergessenwerden (Auslistung) dadurch nachkommen kann, dass er die betreffenden personenbezogenen Daten nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine auslistet, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen. Erforderlichenfalls habe dies zu geschehen in Verbindung mit Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Google muss Auslistung von personenbezogenen Daten nur in EU-Versionen der Suchmaschine vornehmen).


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