EuGH: Marke „ecoDoor“ für Haushaltsmaschinen ist zur Bezeichnung des ökologischen Charakters der Waren freihaltungsbedürftig

veröffentlicht am 9. Oktober 2014

EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C?126/13 P
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 207/2009

Der EuGH hat entschieden, dass ein Haushaltsgerätehersteller keinen Anspruch auf Eintragung der Marke „ecoDoor“ für u. a. elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und ?geräte, elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken, elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten, Heizungsgeräte, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Kühlgeräte, Gefriergeräte und Wäschetrockenmaschinen besitzt. Das Zeichen „ecoDoor“ könne zur Bezeichnung des ökologischen Charakters dieser Waren dienen, so dass im Allgemeininteresse sicherzustellen sei, dass dieses Zeichen von allen Wirtschaftsteilnehmern verwendet werden könne und nicht einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer)

In der Rechtssache C?126/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. März 2013,

BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH mit Sitz in München (Deutschland),

erlässt der

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung ..

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (im Folgenden: BSH) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union BSH/HABM (ecoDoor) (T?625/11, EU:T:2013:14, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. September 2011 (Sache R 340/2011?1) über die Anmeldung des Wortzeichens „ecoDoor“ als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Unter der Überschrift „Absolute Eintragungshindernisse“ heißt es in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1):

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Am 8. Juli 2010 meldete BSH nach der Verordnung Nr. 207/2009 das Wortzeichen „ecoDoor“ beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.

4 Die Marke wurde für Maschinen und Geräte der Klassen 7, 9 und 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie für Teile dieser Maschinen und Geräte angemeldet.

5 Die Prüferin war der Auffassung, die angemeldete Marke sei in Bezug auf bestimmte Waren der vorstehend genannten Klassen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, und wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 22. Dezember 2010 für diese Waren zurück. Die Ablehnung der Eintragung betraf u. a. elektrische Haushalts- und Küchenmaschinen und ?geräte, elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken, elektrische Ausgabeautomaten für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten, Heizungsgeräte, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Kühlgeräte, Gefriergeräte und Wäschetrockenmaschinen.

6 Gegen die Entscheidung der Prüferin legte BSH beim HABM Beschwerde ein.

7 Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie ging erstens davon aus, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise aus englischsprachigen Durchschnittsverbrauchern zusammensetzten. Zweitens stellte sie fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise innerhalb der angemeldeten Marke zum einen den als „Öko“ verstandenen Bestandteil „eco“ und zum anderen den Bestandteil „door“ mit der Bedeutung „Tür“ unterschieden. Folglich werde die angemeldete Marke vom Publikum dahin aufgefasst, dass sie „Ökotür“ oder „Tür, die in ihrer Konstruktion und Funktionsweise umweltfreundlich ist“ bedeute. Drittens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die angemeldete Marke, da die Waren, für die die Eintragung des Wortzeichens abgelehnt worden war, Türen aufweisen könnten und Energie verbrauchten, Informationen zur Energieeffizienz und Umweltfreundlichkeit dieser Waren vermittele und damit in Bezug auf deren Art, Bestimmung und Beschaffenheit beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Viertens führte die Beschwerdekammer aus, der Ausdruck „ecoDoor“ sei, da er darauf hinweise, dass die erfassten Waren mit einer umweltfreundlichen Tür ausgestattet seien, nicht geeignet, die Waren von BSH von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass es ihm an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehle.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Mit am 2. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob BSH Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

9 Sie stützte ihre Klage auf zwei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem zweiten einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, an und wies deshalb den ersten Klagegrund als unbegründet zurück. Den zweiten Klagegrund ließ es dahingestellt, da es bereits diese Begründung der Beschwerdekammer allein als für die Zurückweisung der Anmeldung ausreichend ansah, und wies die Klage insgesamt ab.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

10 BSH beantragt, das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben, die Sache gegebenenfalls zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und dem HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

11 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und BSH zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zum Rechtsmittel

12 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 bzw. die Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

Vorbringen der Parteien

13 BSH macht mit diesem Rechtsmittelgrund geltend, wenn der Verkehr die Marke in dem Sinne verstehe, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt habe, dann beschreibe das Zeichen „ecoDoor“ unmittelbar nur Teile der von der Eintragung ausgeschlossenen Waren, nämlich die Türen, mit denen diese Waren ausgestattet sein könnten. Insoweit finde die Würdigung des Gerichts in Rn. 26 des angefochtenen Urteils, wonach der Verkehr das Merkmal des durch das Zeichen beschriebenen Teils mit den wesentlichen Merkmalen der betreffenden Ware gleichsetze, weder in der Verordnung Nr. 207/2009, die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c nicht auf Teile, sondern nur auf Merkmale der Ware abstelle, noch in der Rechtsprechung eine Stütze.

14 Das Gericht habe sich nicht hinreichend mit den konkreten Fällen auseinandergesetzt, in denen das Merkmal eines Teils eine beachtliche Auswirkung auf die wesentlichen Merkmale der Ware selbst haben könne. Der Verkehr schließe von dem Merkmal einer Tür nicht unmittelbar und ohne Weiteres auf ein Merkmal des betreffenden Geräts. Insoweit könne daher ein Begriff, der ein Teil einer Ware beschreibe, nur dann als beschreibend für die Ware angesehen werden, wenn der Verkehr das Teil mit der Ware gleichsetze.

15 So sei die Tür eines Haushaltsgeräts in den Augen des Verkehrs kein absolut funktionswesentliches Teil. Sie erfülle nämlich keine Aufgaben im Zusammenhang mit den wesentlichen Funktionen eines Haushaltsgeräts wie dem Spülen bei einer Geschirrspülmaschine oder dem Trocknen bei einem Wäschetrockner.

16 Außerdem nehme der Verkehr Marken nur so auf, wie sie ihm begegneten, und neige nicht zu einer analysierenden oder nach möglichen Begriffsdeutungen suchenden Betrachtungsweise. Die Vorstellung, dass ein Gerät mit einer „umweltfreundlichen Tür“ auch in seiner Gesamtheit umweltfreundlich sei, liege fern. Das umweltrelevante Merkmal der Tür eines Haushaltsgeräts, das durch den Begriff „ecoDoor“ beschrieben werden solle, sei insofern diffus und mehrdeutig, denn es könne sich u. a. auf umweltfreundliche Herstellungsbedingungen, die Verwendung natürlicher Materialien, die Möglichkeit des Recyclings oder aber eine umweltfreundliche Arbeitsweise beziehen.

17 Das HABM stellt sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes in Abrede.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 BSH beanstandet, das Gericht habe in Rn. 26 des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt, dass der Verkehr das Merkmal eines durch die angemeldete Marke beschriebenen Teils mit einem Merkmal der betreffenden Ware gleichsetzen könne. Damit beruft sich BSH auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung der Tragweite von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Dieses Vorbringen ist daher entgegen der Auffassung des HABM einer Prüfung durch den Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zugänglich.

19 Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile HABM/Wrigley, C?191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C?51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

20 Durch die Verwendung der Begriffe „Art, … Beschaffenheit, … Menge, … Bestimmung, … Wer[t], … geografisch[e] Herkunft oder … Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder … sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ in dieser Bestimmung hat der Unionsgesetzgeber zum einen kenntlich gemacht, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind. Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, EU:C:2011:139, Rn. 49).

21 Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Unionsgesetzgeber hebt hervor, dass die von der genannten Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den angesprochenen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, EU:C:2011:139, Rn. 50).

22 Daher kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. entsprechend zu dem identischen Art. 3 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile Windsurfing Chiemsee, C?108/97 und C?109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31, sowie Koninklijke KPN Nederland, C?363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56).

23 Somit war vom Gericht zu prüfen, ob die Marke ecoDoor als beschreibend für ein „Merkmal“ der betroffenen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden konnte.

24 Wie sich aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die Liste der Merkmale in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht abschließend. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, dass die Besonderheit eines Ausstattungsteils einer Ware, die eine bedeutende Eigenschaft dieser Ware darstellt, zu den Merkmalen zählen kann, auf die diese Bestimmung abstellt.

25 Insoweit ergibt sich aus Rn. 29 des angefochtenen Urteils und aus den darin in Bezug genommenen Randnummern der streitigen Entscheidung, dass die Beschaffenheit der in Rede stehenden Türen von entscheidender Bedeutung für die Energieeffizienz und die Umweltfreundlichkeit der von der Anmeldung erfassten Waren ist. Somit besteht ein konkreter Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Wortzeichen und den betroffenen Waren.

26 Da das Zeichen „ecoDoor“ mithin zur Bezeichnung des ökologischen Charakters dieser Waren dienen kann, ist in Anbetracht des mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgten Allgemeininteresses, wie es in Rn. 19 des vorliegenden Urteils beschrieben worden ist, sicherzustellen, dass dieses Zeichen von allen Wirtschaftsteilnehmern verwendet werden kann und nicht einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer vorbehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutsche SiSi-Werke/HABM, C?173/04 P, EU:C:2006:20, Rn. 62). Im Übrigen ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die von der Anmeldung erfassten Waren Türen umfassen oder damit ausgestattet sein können.

27 Das Gericht war daher rechtsfehlerfrei der Ansicht, wie sie aus Rn. 26 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass eine Marke, die ein in eine Ware integriertes Teil beschreibe, für diese Ware beschreibend sein könne, wenn das Merkmal des Teils in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine beachtliche Auswirkung auf ein wesentliches Merkmal der Ware selbst haben könne.

28 Soweit im Übrigen BSH die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Verständnisses der maßgeblichen Verkehrskreise von der Wortmarke ecoDoor in Zweifel zieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Beurteilung, sofern keine Verfälschung der Tatsachen gegeben ist, vom Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden kann. Da aus den Akten keine solche Verfälschung ersichtlich ist, kann dieses Vorbringen folglich keinen Erfolg haben.

29 Zu dem Vorbringen von BSH, die angemeldete Marke könne verschiedene Bedeutungen haben und eine umweltfreundliche Tür bedeute nicht, dass auch das damit ausgestattete Gerät umweltfreundlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass alle von BSH angesprochenen Möglichkeiten auf den ökologischen Charakter verwiesen, den die betroffenen Waren aufgrund der Eigenschaften der Tür hätten, mit der sie versehen seien. Eine solche Feststellung ist aber eine Tatsachenwürdigung, die sich der Zuständigkeit des Gerichtshofs entzieht, sofern keine Verfälschung der Tatsachen vorliegt, was von der Klägerin nicht behauptet wird.

30 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Vorbringen der Parteien

31 BSH weist darauf hin, dass das Gericht den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt worden sei, nicht geprüft habe, und macht geltend, der Marke ecoDoor könne, da sie für die von der Anmeldung erfassten Waren nicht beschreibend sei, ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

32 BSH ist insoweit der Ansicht, dass die Frage, ob der Verkehr der streitigen Marke einen Sach- oder Werbehinweis entnehme, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft unberücksichtigt bleiben müsse, da die Unterscheidungskraft einer Marke nicht allein deshalb verneint werden könne, weil diese eine Sach- oder Werbeaussage enthalte (Urteil Audi/HABM, C?398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56).

Würdigung durch den Gerichtshof

33 Aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil DKV/HABM, C?104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

34 Da nach der Auseinandersetzung mit dem ersten Rechtsmittelgrund befunden worden ist, dass das Gericht die Klage gegen die Zurückweisung der in Rede stehenden Marke durch die Beschwerdekammer gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zu Recht abgewiesen hat, braucht der zweite Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden.

Kosten

35 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

36 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM beantragt hat, BSH zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH trägt die Kosten.

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