EuGH: Peek & Cloppenburg (Hamburg) darf Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Eintragung einer Marke „Peek & Cloppenburg“ untersagen

veröffentlicht am 14. Oktober 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C?325/13 P und C?326/13 P
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009/EG; Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/95/EG; § 15 MarkenG

Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung das Recht hat, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im vorliegenden Fall hatte die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf untersagt, die Gemeinschaftsmarke „Peek & Cloppenburg“ eintragen zu lassen. Auch eine regional beschränkte Eintragung der Marke wurde abgelehnt. Zum Volltext der Entscheidung:



URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

In den verbundenen Rechtssachen C?325/13 P und C?326/13 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Juni 2013

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), …

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), …

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung …

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Düsseldorf]) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T?506/11, EU:T:2013:197) sowie Peek & Cloppenburg/HABM – Peek & Cloppenburg (Peek & Cloppenburg) (T?507/11, EU:T:2013:198) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Februar 2011 (Rechtssachen R 53/2005?1 und R 262/2005?1) (im Folgenden: streitige Entscheidungen) zu Widerspruchsverfahren zwischen Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) und der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland) (im Folgenden: Peek & Cloppenburg [Hamburg]) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 207/2009

2 Durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) wurde die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) kodifiziert und aufgehoben.

3 Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 hatte den gleichen Wortlaut wie die entsprechenden Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009.

4 Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Gemeinschaft oder des Mitgliedstaats

a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;

b) dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

5 Art. 110 („Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestehende Recht unberührt, Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 oder des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber der Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke geltend zu machen. Ansprüche wegen Verletzung älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absätze 2 und 4 können jedoch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Inhaber des älteren Rechts nach Artikel54 Absatz 2 nicht mehr die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke verlangen kann.

(2) Diese Verordnung lässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Recht unberührt, aufgrund des Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Klagen oder Verfahren zum Zweck der Untersagung der Benutzung einer Gemeinschaftsmarke anhängig zu machen, soweit nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Gemeinschaftsrecht die Benutzung einer nationalen Marke untersagt werden kann.“

6 Art. 111 („Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung“) der Verordnung bestimmt:

„(1) Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung kann sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, während fünf aufeinander folgender Jahre in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.

(3) Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke kann sich der Benutzung des in Absatz 1 genannten älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses ältere Recht gegenüber der Gemeinschaftsmarke nicht mehr geltend gemacht werden kann.“

Richtlinie 2008/95/EG

7 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat kann zudem vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist oder im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung unterliegt, wenn und soweit

b) Rechte an einer nicht eingetragenen Marke oder einem sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der jüngeren Marke oder gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der jüngeren Marke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sind und diese nicht eingetragene Marke oder dieses sonstige Zeichen dem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen;

…“

Deutsches Recht

8 § 5 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3082 und BGBl. 1995 I S. 156, im Folgenden: MarkenG) bestimmt:

„(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden …

…“

9 § 6 MarkenG sieht vor:

„(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag … oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.“

10 Nach § 12 MarkenG kann eine bereits eingetragene deutsche Marke gelöscht werden, wenn es ein älteres Zeichen gibt, das seinen Inhaber zur Untersagung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

11 § 15 MarkenG bestimmt:

„(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

12 Am 13. März und am 24. Oktober 2000 meldete Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM zwei Gemeinschaftsmarken an.

13 Die Anmeldungen betrafen das Wortzeichen „Peek & Cloppenburg“. Mit der ersten Anmeldung sollte dieses Zeichen für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ in Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen werden. Die zweite Anmeldung bezog sich auf die Eintragung des Zeichens für „Dienstleistungen des Einzelhandels“ in Klasse 35 dieses Abkommens.

14 Am 8. Januar und am 22. November 2001 erhob Peek & Cloppenburg (Hamburg) gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94, dessen Vorschriften in Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen wurden, Widerspruch gegen die Anmeldung der in Rede stehenden Marken.

15 Die Widersprüche wurden auf die geschäftliche Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ gestützt, die für die Vermarktung u. a. von Waren der Klasse 25 des genannten Abkommens und für die Herstellung und Vermarktung von Bekleidungsstücken für Herren, Damen und Kinder sowie von Accessoires wie Gürteln und anderen Lederwaren benutzt wird.

16 Als Widerspruchsgründe wurden zum einen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94, dessen Vorschriften in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen wurden, in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 MarkenG und zum anderen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 MarkenG geltend gemacht.

17 Am 30. November 2004 und am 25. Februar 2005 gab die Widerspruchsabteilung des HABM den Widersprüchen statt und wies die betreffenden Gemeinschaftsmarkenanmeldungen für die darin aufgeführten Waren und Dienstleistungen zurück.

18 Am 18. Januar und am 9. März 2005 legte Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) gegen beide Entscheidungen der Widerspruchsabteilung gemäß den Art. 57 bis 63 der Verordnung Nr. 40/94, deren Vorschriften in die Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 übernommen wurden, beim HABM Beschwerde ein.

19 Mit den streitigen Entscheidungen wies die Erste Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerden zurück. Sie befand erstens, dass Peek & Cloppenburg (Hamburg) Inhaberin eines älteren Kennzeichenrechts sei, das ihr gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den §§ 5 und 15 Abs. 2 MarkenG das Recht verleihe, Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Benutzung der jüngeren Marke Peek & Cloppenburg zu untersagen. Zweitens habe Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 die geschäftliche Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ unlauter ausgenutzt bzw. ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile

20 Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) führte im Wesentlichen zwei Klagegründe an: Erstens bestehe kein Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, und zweitens bestehe gemäß § 12 MarkenG kein Recht, eine solche Benutzung für das gesamte Bundesgebiet zu untersagen.

21 Mit den angefochtenen Urteilen hat das Gericht die beiden von Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen und infolgedessen die Klagen abgewiesen.

22 Das Gericht hat u. a. in Rn. 54 der beiden angefochtenen Urteile ausgeführt:

„Nach allen diesen Erwägungen zur Beurteilung des Kriteriums der Bedeutung des geltend gemachten älteren Zeichens vermag die Argumentation der Klägerin, Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 sei teleologisch dahin auszulegen, dass der Widersprechende – wie im Rahmen von § 12 MarkenG – berechtigt sein müsse, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten Bundesgebiet zu untersagen, nicht zu überzeugen. Denn weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die in den Randnrn. 47 bis 51 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangen, dass derjenige, der ein älteres Zeichen gegen eine Marke mit späterem Zeitrang auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht, das Recht hat, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten nationalen Hoheitsgebiet zu untersagen. Wie bereits festgestellt, besteht die Anforderung nach [dieser] Verordnung und der Rechtsprechung allein darin, dass das geltend gemachte Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist. Zudem ist Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009, wie [Peek & Cloppenburg (Hamburg)] zutreffend hervorhebt, jedenfalls nicht im Licht von § 12 MarkenG auszulegen, da sich diese Bestimmung auf die Frage der Löschung einer Marke bezieht und nicht für Widerspruchsverfahren nach Art. 8 der genannten Verordnung gilt.“

Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

23 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Peek & Cloppenburg (Düsseldorf), die angefochtenen Urteile sowie die streitigen Entscheidungen aufzuheben und dem HABM und Peek & Cloppenburg (Hamburg) die Kosten aufzuerlegen.

24 Das HABM und Peek & Cloppenburg (Hamburg) beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen und Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Kosten aufzuerlegen.

25 Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 11. März 2014 sind die Rechtssachen C?325/13 P und C?326/13 P zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

Vorbringen der Parteien

26 Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit beiden wird eine Verletzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt, und beide beziehen sich speziell auf Rn. 54 des jeweiligen angefochtenen Urteils.

27 Nach Ansicht von Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) hat das Gericht Art. 8 Abs. 4 fehlerhaft ausgelegt, da die Voraussetzung, dass das in Rede stehende Zeichen dazu berechtigen müsse, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, entgegen den Ausführungen des Gerichts verlange, dass sich dieses Recht nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften auf das gesamte nationale Hoheitsgebiet erstrecke. Diese Anforderung folge in erster Linie aus einer autonomen Auslegung des Satzteils „wenn und soweit … dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“. Hilfsweise ergebe sich diese Anforderung aus dem dem Begriff „mehr als lediglich örtliche Bedeutung“ entnommenen Kriterium.

28 Diese beiden Rechtsmittelgründe sind gemeinsam zu prüfen.

29 Zur Stützung der Rechtsmittelgründe macht Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) geltend, das Gericht habe mit seiner Annahme, dass die Verordnung Nr. 207/2009 nicht verlange, dass sich das Recht zur Untersagung der Benutzung auf das gesamte in Rede stehende nationale Hoheitsgebiet erstrecken müsse, gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze des autonomen Rechts verstoßen.

30 Es bedürfe einer besonderen Rechtfertigung, wenn durch ein Kennzeichenrecht von mehr als örtlicher Bedeutung, aufgrund dessen nach nationalem Recht die Benutzung der Gemeinschaftsmarke nicht für das gesamte Gebiet des fraglichen Mitgliedstaats untersagt werden könne, gleichwohl die Benutzung der jüngeren Gemeinschaftsmarke in diesem gesamten Gebiet verhindert werden solle.

31 Durch Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 solle dem Inhaber eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts ein Mittel an die Hand gegeben werden, um zu verhindern, dass sein Schutzrecht durch die Eintragung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke im Schutzgebiet des Kennzeichens verletzt werde. Das Interesse des Inhabers eines nur in einem Teilgebiet des fraglichen Mitgliedstaats durchsetzbaren nationalen Kennzeichenrechts, vor einer Verletzung durch eine jüngere Gemeinschaftsmarke geschützt zu sein, sei aber ausreichend gewahrt, wenn er gegen die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Teilgebiet vorgehen könne, in dem sein Recht ihn vor einer Benutzung dieser Marke schütze.

32 Bestätigt werde diese Auslegung durch die Unterscheidung des Unionsgesetzgebers zwischen den Art. 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009. Aus ihr folge, dass Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nach Art. 110 der Verordnung dazu berechtigen müssten, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Ursprung hätten und geschützt seien, zu untersagen, wohingegen Zeichen von lediglich örtlicher Bedeutung nach Art. 111 der Verordnung nur Rechte in dem territorial begrenzten Gebiet eines Mitgliedstaats gewährten, in dem sie geschützt seien.

33 Zwischen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 und der Umsetzung der Richtlinie 2008/95 durch den deutschen Gesetzgeber müsse ein Parallelismus bestehen.

34 Die dem Satzteil „von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ entnommene Voraussetzung impliziere, dass es sich bei den genannten Zeichen nur um diejenigen handele, die es erlaubten, das Recht geltend zu machen, die Benutzung der angemeldeten jüngeren Gemeinschaftsmarke im gesamten Gebiet, in dem sie geschützt seien, zu untersagen.

35 Das HABM trägt vor, aus dem Satzteil „wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats“ ergebe sich, dass diese Voraussetzungen anhand von Kriterien zu beurteilen seien, die das Recht festlege, dem das geltend gemachte Kennzeichen unterliege. Der Verweis auf dieses Recht sei deshalb gerechtfertigt, weil die Verordnung Nr. 207/2009 für außerhalb des Systems der Gemeinschaftsmarke stehende Zeichen die Möglichkeit einräume, sie gegen eine solche Marke anzuführen. Somit lasse sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliege, feststellen, ob dieses älter als die Gemeinschaftsmarke sei und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen könne.

36 Der Widersprechende habe dabei nur nachzuweisen, dass er über das Recht verfüge, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Von ihm könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass er gegenüber dem Anmelder der betreffenden Marke ein solches Verbot der Benutzung erwirken konnte oder könnte. Inwieweit parallele Ansprüche der beiden Wettbewerber auf Unterlassung der Benutzung einer Marke in Deutschland dazu führen könnten, dass der eine die Eintragung der Marke des anderen nicht verhindern könne, sei für das „abstrakte“ Widerspruchsverfahren auf Unionsebene irrelevant. Es gehe allein darum, ob der Widersprechende über das Recht verfüge, die Benutzung einer spezifischen jüngeren Marke zu untersagen.

37 Aus der vorgenommenen Differenzierung zwischen den Art. 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009 folge nicht, dass Kennzeichenrechte von mehr als örtlicher Bedeutung nach Art. 110 Ansprüche auf Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke für das gesamte Gebiet des Mitgliedstaats gewähren müssten, in dem sie ihren Ursprung hätten und Schutz genössen. Art. 110 mache die Ausübung dieses Anspruchs vielmehr von der Existenz eines Widerspruchsrechts nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung abhängig. Der Anspruch auf Unterlassung der Benutzung einer jüngeren Marke und das Widerspruchsrecht gingen auf Unionsebene Hand in Hand, unabhängig von der geografischen Reichweite des erstgenannten Anspruchs.

38 Schließlich sei die auf eine bestehende Parallelregelung in der Richtlinie 2008/95, die dasselbe Tatbestandsmerkmal enthalte, gestützte Argumentation nicht stichhaltig. Der Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber eine Kann-Vorschrift dieser Richtlinie restriktiv umsetze, hindere den Unionsgesetzgeber nicht daran, weniger strenge Kriterien für das autonome Rechtssystem der Gemeinschaftsmarke aufzustellen.

39 Nach Ansicht von Peek & Cloppenburg (Hamburg) sind die Ausführungen des Gerichts dahin zu verstehen, dass den Anforderungen an die territoriale Reichweite des älteren, im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 eingewandten Rechts bereits dadurch Rechnung getragen werde, dass diese Vorschrift verlange, dass es sich um ein Recht von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung handele.

40 Das Merkmal „Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“ sei bei der vom Gericht vorgenommenen zutreffenden Auslegung relevant, weil darüber das nationale Recht mit dem Markenrecht der Union verknüpft werde. Es sei von entscheidender Bedeutung, was sich daran zeige, dass Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 sinnlos und demzufolge unanwendbar wäre, wenn man das Merkmal streichen würde. Der Einwand von Peek & Cloppenburg (Düsseldorf), das Gericht habe diesem Merkmal jede selbständige Bedeutung abgesprochen, greife daher nicht durch.

41 Peek & Cloppenburg (Hamburg) stehe entgegen der Annahme der Beschwerdekammer des HABM ohnehin ein deutschlandweites Recht zur Untersagung der Benutzung der in Rede stehenden Marke zu, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien originär kennzeichnungskräftige Unternehmenskennzeichen grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet geschützt.

42 Es komme aber nicht darauf an, ob Peek & Cloppenburg (Hamburg) nach deutschem Recht ein solches Untersagungsrecht im gesamten Bundesgebiet zustehe oder nicht, denn es sei unstreitig, dass ihr dieses Recht jedenfalls für einen großen Teil dieses Gebiets zustehe.

43 Was die Art. 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009 angehe, sei die Differenzierung zwischen älteren Rechten im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung, die unter Art. 110 fielen, und Rechten „von örtlicher Bedeutung“, die unter Art. 111 fielen, für die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung bedeutungslos. Diese Differenzierung diene allein dem Zweck, die Inhaber der Rechte von örtlicher Bedeutung nicht schutzlos gegenüber der Benutzung jüngerer Gemeinschaftsmarken zu stellen.

44 Die Umsetzung der fakultativen Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 in das deutsche Recht könne keinesfalls für die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 maßgebend sein. Da es sich bei der Gemeinschaftsregelung für Marken um ein autonomes System handele, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehe und ihm eigene Zielsetzungen verfolge, sei seine Anwendung von jedem nationalen System unabhängig.

45 Der zweite Rechtsmittelgrund von Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) sei unzulässig, weil er vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei. Jedenfalls sei er offensichtlich unbegründet, da sich Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) in der Begründung ihrer Rechtsmittel auf dieselben Erwägungen stütze wie bei ihrer Argumentation zum Merkmal „Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen“.

Würdigung durch den Gerichtshof

46 Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 kann der Inhaber eines im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke widersprechen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats Rechte an dem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Marke erworben worden sind und das Kennzeichen ihm das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

47 Inwieweit ein in einem Mitgliedstaat geschütztes Kennzeichen das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, ist anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Tresplain Investments/HABM, C?76/11 P, EU:C:2011:790, Rn. 55). In diesem Zusammenhang sind insbesondere die angeführte innerstaatliche Regelung und die im betreffenden Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage muss der Widersprechende belegen, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlaubt, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (Urteil Anheuser-Busch/Bud?jovický Budvar, C?96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 190).

48 Von ihm kann hingegen nicht der Nachweis verlangt werden, dass dieses Recht ausgeübt worden ist, dass er also tatsächlich ein Verbot einer solchen Benutzung erwirken konnte (Urteil Anheuser-Busch/Bud?jovický Budvar, EU:C:2011:189, Rn. 191).

49 Im vorliegenden Fall kam die Beschwerdekammer des HABM zu dem Ergebnis, dass Peek & Cloppenburg (Hamburg) nachgewiesen habe, dass sie für das Kennzeichen „Peek & Cloppenburg“ das Recht habe, auf der Grundlage der §§ 5, 6 und 15 MarkenG die Benutzung einer jüngeren Marke in Deutschland zu untersagen.

50 Anders als Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) geltend macht, kann Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht dahin ausgelegt werden, dass sich dieses Untersagungsrecht auf das gesamte deutsche Hoheitsgebiet beziehen muss, um die Anmeldung der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke zu verhindern.

51 Wie sich aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, gibt diese Bestimmung dem Inhaber eines Kennzeichens, der die in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann die Möglichkeit, sich der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erfolgreich zu widersetzen, wenn die Benutzung dieses Kennzeichens im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist. Es handelt sich dabei um eine eigenständige Voraussetzung, die anhand des Unionsrechts zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Tresplain Investments/HABM, EU:C:2011:790, Rn. 56).

52 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das für den Widerspruch geltend gemachte Zeichen, um die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke verhindern zu können, tatsächlich in hinreichend bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und eine mehr als lediglich örtliche geografische Schutzausdehnung haben muss, was bedeutet, dass die Benutzung, wenn das Schutzgebiet dieses Zeichens als nicht örtlich angesehen werden kann, in einem bedeutenden Teil dieses Gebiets erfolgen muss (Urteil Anheuser?Busch/Bud?jovický Budvar, EU:C:2011:189, Rn. 159).

53 Mit der eigenständigen Voraussetzung, dass das betreffende Zeichen in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, zielt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 demnach auf Zeichen ab, die auf dem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind (Urteil Anheuser-Busch/Bud?jovický Budvar, EU:C:2011:189, Rn. 157), während diese Bestimmung in Bezug auf die geografische Schutzausdehnung des Zeichens nur verlangt, dass sie nicht lediglich örtlich ist.

54 Im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 deutet nichts darauf hin, dass strengere Anforderungen Anwendung finden sollen, wenn zwei identische Zeichen im Gebiet eines Staates geschützt sind. In diesem Fall zu verlangen, dass sich das in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährte Recht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, auf das gesamte betreffende nationale Hoheitsgebiet bezieht, würde die jeweiligen Inhaber daran hindern, die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht nur durch einen von ihnen, sondern auch durch jeden Dritten zu verhindern, unabhängig davon, ob die in Rede stehenden Zeichen auf ihrem relevanten Markt tatsächlich und wirklich präsent sind. Der eigenständigen Voraussetzung, dass das betreffende Zeichen in bedeutsamer Weise im geschäftlichen Verkehr benutzt werden muss, würde damit die Wirkung genommen.

55 Darüber hinaus darf die Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 aus dem Blickwinkel einer autonomen Auslegung dieser Verordnung und unter Wahrung der Einheitlichkeit des durch sie eingeführten Schutzsystems nicht in Abhängigkeit davon variieren, wie die einzelnen Mitgliedstaaten eine Vorschrift der Richtlinie 2008/95 umgesetzt haben, selbst wenn man unterstellt, dass sie im Wesentlichen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem anderen System unabhängig ist (vgl. Urteil Evets/HABM, C?479/09 P, EU:C:2010:571, Rn. 49, sowie Beschluss Arav/H.Eich und HABM, C?379/12 P, EU:C:2013:317, Rn. 70).

56 Zu dem Argument der Rechtsmittelführerin, aus der in den Art. 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgenommenen Unterscheidung folge, dass Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung dazu berechtigen müssten, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten Gebiet des Schutzmitgliedstaats zu untersagen, ist festzustellen, dass sich Art. 110 der Verordnung auf „ältere Rechte im Sinne des Artikels 8″ dieser Verordnung bezieht, so dass die in Art. 8 vorgesehenen Voraussetzungen die Bedeutung dieser Rechte bestimmen. Im Übrigen lässt eine Gesamtbetrachtung der Art. 8, 110 und 111 der Verordnung Nr. 207/2009 die Feststellung zu, dass diese Verordnung zwei Kategorien von Zeichen danach unterscheidet, ob sie von örtlicher Bedeutung sind oder nicht, wobei nur Zeichen von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung es gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erlauben, sowohl die Eintragung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke zu verhindern als auch deren Benutzung nach dem nationalen Recht zu untersagen.

57 Anders als Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) geltend macht, legen die vorgenannten Bestimmungen nicht nahe, dass bei den Rechten von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung diejenigen, die es nur erlauben, die Benutzung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke zu untersagen, von denen zu unterscheiden wären, die es auch erlauben, die Eintragung einer solchen Marke zu verhindern.

58 Nach alledem ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verordnung Nr. 207/2009 nicht verlangt, dass derjenige, der ein älteres Zeichen gegen eine Marke mit späterem Zeitrang auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung geltend macht, das Recht hat, die Benutzung einer jüngeren Marke im gesamten nationalen Hoheitsgebiet zu untersagen.

59 Da keiner der beiden angeführten Rechtsmittelgründe begründet ist, braucht über die Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht entschieden zu werden.

60 Daher sind die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kosten

61 Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und das HABM sowie Peek & Cloppenburg (Hamburg) beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, ist Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland) trägt die Kosten.

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