EuGH, Urteil vom 12.06.2018, Az. C-163/16
Art. 2 Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii Richtlinie 2008/95/EG
Der EuGH hat entschieden, dass eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe (rot) besteht, eintragungsfähig ist. Das Kennzeichen falle nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen, da es nicht ausschließlich aus der Form im Sinne der Markenrichtlinie bestehe. Die Begrenzung der Farbe spiele zwar eine Rolle, allerdings solle durch die Marke eben nicht die Begrenzung geschützt werden, sondern es komme auf die Stelle der Anbringung der spezifischen Farbe an. Die Form der einzelnen Sohle solle gerade nicht Schutzgegenstand sein. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Rote Schuhsohle als Marke?).
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