EuGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. C-157/14
Art. 1 Verordnung Nr. 1924/2006, Art. 13 Verordnung Nr. 1924/2006; Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2009/54
Der EuGH hat entschieden, dass bei der Bezeichnung eines natürlichen Mineralwassers als „für eine natriumarme Ernährung geeignet“ oder als „natriumarm/kochsalzarm“ nicht nur der Gehalt an Natriumchlorid (Kochsalz) berücksichtigt werden darf, sondern alle Natriumverbindungen. Der Gehalt von Natrium in all seinen vorhandenen chemischen Formen müsse geringer sein als 20 mg/l, sonst liege eine irreführende Angabe vor. Die Bezeichnung „sehr natriumarm/kochsalzarm“ dürfe gemäß der Health Claims Verordnung für Mineralwässer gar nicht verwendet werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.