EuGH: Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie

veröffentlicht am 1. April 2019

EuGH, Urteil vom 27.03.2019, Az. C-681/17
Art. 6 Abs. 1 lit k EU-RL 2011/83/EU, Art. 16 lit e EU-RL 2011/83/EU (Verbraucherrechtsrichtlinie), § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB

Der EuGH hat entschieden, dass auch für Matratzen, bei denen die Hygieneschutzfolie nach Lieferung entfernt worden ist, ein Widerrufsrecht gilt, da die Ausnahmen für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesem Fall nicht greifen würden. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglichweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden könne. Insoweit genüge der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen bestehe und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können. Zum anderen könne eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden. Insoweit habe der Unionsgesetzgeber, wie sich aus den Erwägungsgründen 37 und 47 des Richtlinie 2011/83 ergibt, dem Käufer eines Kleidungsstücks im Kontext eines Verkaufs im Fernabsatz erlauben wollen, das Kleidungsstück anzuprobieren, um „die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise … festzustellen“ und gegebenenfalls nach dieser Anprobe sein Widerrufsrecht durch Rücksendung an den Unternehmer auszuüben. Es stehe aber außer Zweifel, dass zahlreiche Kleidungsstücke bei bestimmungsgemäßer Anprobe, wie es auch bei Matratzen nicht auszuschließen sei, direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen könnten, ohne dass sie deshalb in der Praxis besonderen Schutzanforderungen unterworfen würden, um diesen Kontakt bei der Anprobe zu vermeiden. Eine solche Gleichsetzung zweier Warenkategorien, nämlich Kleidungsstücke und Matratzen, komme insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden könne, dass der Unternehmer in der Lage sei, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde. Zum Volltext der Entscheidung (EuGH: Widerrufsrecht gilt auch für eine Matratze nach Entfernen der Schutzfolie).


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