EuGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. C-611/14
Art. 6 Abs. 1 EU-RL 2005/29/EG, Art. 7 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 EU-RL 2005/29/EG
Der EuGH hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob eine Geschäftspraxis als irreführende Unterlassung anzusehen ist, der Zusammenhang, in dem diese Geschäftspraxis steht, zu berücksichtigen ist. Der Zusammenhang werde bestimmt u. a. durch die Beschränkungen des für diese Praxis verwendeten Kommunikationsmediums, die durch dieses Kommunikationsmedium bedingten räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Information anderweitig zur Verfügung zu stellen. Eine Würdigung unter Einbeziehung des Zusammenhangs der Geschäftspraxis sei auch dann erforderlich, wenn sich ein solches Erfordernis dem Wortlaut der betreffenden nationalen Regelung nicht ausdrücklich entnehmen lasse. Die zeitlichen Zwänge, denen bestimmte Kommunikationsmedien wie TV-Werbespots unterworfen sein können, dürften bei der Beurteilung des irreführenden Charakters allerdings nicht berücksichtigt werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Kurzer TV-Werbespot befreit nicht von Informationspflichten).
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