FG Münster, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 14 K 1542/15 AO (PKH)
§ 31 S.3 EStG, § 37 Abs. 2 AO
Das FG Münster hat entschieden, dass von der Verwaltung für eine elektronische Akte angefertigte Scans von Originalunterlagen nicht den gleichen Beweiswert haben wie die Originalunterlagen selbst. Im vorliegenden Fall hatte die Verwaltung die Originalunterlagen nach dem Einscannen vernichtet. Die Antragstellerin hatte in dem vorliegenden Verfahren behauptet, dass ihre Unterschrift unter einem Antrag gefälscht worden sei. Ein Sachverständiger für Handschriften erklärte, er könne nicht den Nachweis führen, ob die Unterschrift tatsächlich von dem Unterschreibenden und nicht von einem Dritten nachträglich auf das Dokument aufgebracht worden sei. Er könne lediglich überprüfen, ob die Unterschrift selbst gefälscht sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.