FG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2015, Az. 2 K 1323/15 – nicht rechtskräftig
§ 64 Abs. 1 FGO, § 47 Abs. 1 FGO, § 52a FGO
Das FG Saarbrücken hat entschieden, dass eine per E-Mail als elektronische Datei im .jpeg-Format übersandte Klageschrift dem Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 FGO genügen kann. Dies soll der Fall sein, wenn die Klageschrift in ausgedruckter Form innerhalb von einem Montat nach Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bzw. mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts nachgereicht wird. Allerdings wurde die Revision in dieser Frage zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier.