Kollege RA Hänsch weist auf einen lesenwerten Bericht von heise.de hin, nach dem erhebliche Zweifel an dem Beweiswert von IP-Adressen für angebliches, illegales Filesharing angebracht sind. Heise meldet, dass dieses „universelle Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten im Internet“ nur so eindeutig sei wie die Routing-Informationen der Provider. Letztere seien aber manipulierbar. Das LG Köln sieht diese Frage noch sehr entspannt – und zwar zu Gunsten der abmahnenden Rechtsinhaber – während BKA-Präsident Jörg Ziercke IP-Adressen nach Mitteilung der Zeit mit „Autokennzeichen im Straßenverkehr“ vergleicht. Möglicherweise lässt sich hier jedoch zukünftig bei den oberinstanzlichen Gerichten eine Korrektur dieser Beweiswerteinschätzung erreichen.
Filesharing: Da IP-Adressen manipulierbar sind, dürften sie keinen Beweiswert bei der Ermittlung von Filesharern haben
veröffentlicht am 14. Mai 2010