Filesharing: Sie bevollmächtigen uns, aber nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung?

veröffentlicht am 21. Januar 2010

Ein Kollege, der es mit seinen des Filesharings bezichtigten Mandanten möglicherweise noch schlechter meinte als die serienabmahnende Kanzlei (Gegner), verwendete eine Vollmacht, in der unterhalb der üblichen Angaben (Wer gegen wen und warum) kleingedruckt folgender Zusatz zu lesen war „Der Auftrag umfasst die Abwehr der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche, jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.“ Abgesehen von der grammatikalischen Brillanz dieses Satzes fragt sich manch ein Filesharing-Mandant, soweit er diesen unüblichen Zusatz überhaupt bemerkt, welchem Zweck ein solcher Zusatz wohl dienen könnte. Denkbar ist, dass der Kollege in der Vergangenheit an Filesharing-Mandanten verdiente, indem er sich von diesen eine Vollmacht mit vorstehendem Zusatz ergänzt um das Wörtchen „nicht“ unterschreiben ließ und sodann bei Gerichten eher saft- und kraftlose Schutzschriften für eine empfindlich hohe Gebühr hinterlegte. So konnte bei etwaiger Verärgerung des Mandanten immerhin eingewandt werden, dass der Kollege ja schließlich keine Unterlassungserklärung habe abgeben können/dürfen. Ob dies  tatsächlich geschehen ist, ist nicht bekannt. Was wir davon halten?

Einmal ganz abgesehen von der offensichtlichen Intransparenz dieses Zusatzes in der Megatonne an Kleingedrucktem wagen wir stark zu bezweifeln, ob der Kollege seine anwaltlichen Aufklärungspflichten gegenüber seinem Mandanten erfüllt hat. Drum prüfe, wer sich länger bindet, ob sich was in der Vollmacht findet.

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