GOOGLE: Nutzung des neuen Chrome-Browsers nur mit Rechtsverzicht auf eigenes geistiges Eigentum?

veröffentlicht am 16. September 2008

Offensichtlich herrscht weiter Aufregung um den Chrome-Browser. Nachdem Google jeden Chrome-Browser über eine eigene Identifizierungsnummer im Internet auswies – und sich zwischenzeitlich zur Nachbesserung bereit erklärt hatte – hat sich Google wohl auch über die Hintertür der EULA (End User License Agreement) bzw. Allgemeine Nutzungsbedingungen die Rechte an Nutzerinhalten gesichert. Auch diesbezüglich hat man jetzt den Rückzug angetreten.
Die im US-amerikanischen EULA enthaltene Klausel

11.1
You retain copyright and any other rights you already hold in Content which you submit, post or display on or through, the Services. By submitting, posting or displaying the content you give Google a perpetual, irrevocable, worldwide, royalty-free, and non-exclusive license to reproduce, adapt, modify, translate, publish, publicly perform, publicly display and distribute any Content which you submit, post or display on or through, the Services. This license is for the sole purpose of enabling Google to display, distribute and promote the Services and may be revoked for certain Services as defined in the Additional Terms of those Services.

wurde reduziert auf die Klausel:

11.1
You retain copyright and any other rights you already hold in Content which you submit, post or display on or through, the Services
.“

In den deutschen Google-EULA, Stand 23.05.2008 (Google) findet sich aktuell folgender Hinweis:

„5. Inhalte in den Diensten

Wenn Sie Inhalte in die Dienste einstellen, räumen Sie dadurch Google (und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google) das nichtausschließliche, weltweite und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese Inhalte für die Dienste zu nutzen, insbesondere die Inhalte zu vervielfältigen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich zu machen. Für Inhalte, bei denen Sie festgelegt haben, dass diese anderen nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wird sich Google an diese Vorgabe halten, es sei denn, Google ist aus rechtlichen Gründen gezwungen, diese Inhalte offen zu legen (z.B. gegenüber Strafverfolgungsbehörden).“

Die Formulierung ist zu unklar, um erkennen zu können, an welchen seiner Inhalte der Nutzer Google Nutzungsrechte einräumt, da nicht eindeutig ist, wann Inhalte „in die Dienste [von Google] eingestellt“ sind bzw. als solches gelten. Auch die folgenden Hinweise sind nicht notwendigerweise transparent. So ist unklar, wie festgelegt werden soll/muss, dass Inhalte anderen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Hier sollte nachgebessert werden. Es sollte auch angegeben werden, auf welche Nutzungsbedingungen Bezug genommen wird, statt dieses offen zu lassen:

„11. Allgemeine rechtliche Bestimmungen
Sollte es Widersprüche zwischen diesen Nutzungsbedingungen und zusätzlichen Nutzungsbedingungen oder anderen Regelungen geben, die für bestimmte Dienste gelten, haben die zusätzlichen Nutzungsbedingungen oder anderen Regelungen Vorrang.“

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