Hilfe in der Corona-Krise: Maskmaker.de / Abmahnungsgefahr für „Mundschutz“-Produkte

veröffentlicht am 1. April 2020

Die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verhindern, ist in diesen Tagen höchstes Gut. Aus der Presse ist hinlänglich bekannt, dass Schutzbekleidung (Masken, Kittel) und Desinfektionslösungen Mangelware sind.

1. Projekt, das helfen will

Verschiedene  Projekte versuchen, diesem Zustand abzuhelfen. Aus diesem Grund helfe ich ausnahmsweise gerne, die Reichweite eines Projekts aus Schleswig-Holstein (für die ganze Bundesrepublik Deutschland) zu erhöhen. Unter dem Motto „Masken nähen – Menschen helfen“ findet sich unter https://maskmaker.de/ eine Website, auf der viele förderungswürdige Einrichtungen aus dem ganzen Bundesgebiet um Unterstützung bei der aktuell notleidenden Materialversorgung bitten, so dass ihnen direkt mit Materialien geholfen werden kann.

2. Nutzen und Schaden von Stoffmasken

Wissenschaftliche Studien über einen tatsächlichen Schutz solcher Stoffmasken liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Demgegenüber liegen Studien vor, nach denen Stoffmasken, die von den Trägern oft gewaschen und wiederverwendet werden, tatsächlich schädlich sein können, weil die Stoffmasken zu einem Nährboden für Krankheitserreger werden können. Als Einmalprodukte verwendet, dürfte die Verwendung solcher Masken jedoch zumindest passiv zur Vorbeugung der Infektion anderer hilfreich sein. Selbstverständlich können den Bedarfanmeldern nicht nur Behelfsmasken gespendet werden, sondern auch industriell hergestelltes, ggf. zertifiziertes Material, wobei neben speziellem, medizinisch zertifizierten Schutzmaterial insbesondere Schutzmasken der Güte FFP3 von Vorteil sind. Viel Erfolg!

3. Anwaltliche Abmahnung wegen irreführender Bezeichnung einer Maske als „Mundschutz“

Die häufig ehrenamtlichen Helfer haben sich bei dem Angebot ihrer Ware u.a. an das Medizinproduktegesetz (MPG) zu halten. Dem Vernehmen nach sollen Angebote von „Mundschutz“ bereits anwaltlich kostenpflichtig abgemahnt worden sein.

Gemäß § 7 Abs. 2 MPG (hier) ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
3. zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind.

Das Angebot einer Maske als „Mundschutz“, die einen Schutz (vor dem Coronavirus) nicht gewährleisten kann und auch nicht auf Studien verweisen kann, die einen (solchen) Schutz belegen, würde gegen § 7 Abs. 2 MPG verstoßen. Da § 7 Abs. 2 MPG ein Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) spricht von „Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen“ oder „Community-Masken“ (hier). Es rät Herstellern von Masken: „Es ist im Falle der Beschreibung/Bewerbung einer Mund-Nasen-Maske durch den Hersteller oder Anbieter darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Medizinprodukt oder Schutzausrüstung. Besondere Klarheit ist bei der Bezeichnung und Beschreibung der Maske geboten, die nicht auf eine nicht nachgewiesene Schutzfunktion hindeuten darf. Vielmehr sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich weder um ein Medizinprodukt, noch um persönliche Schutzausrüstung handelt.“

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