Das Österreichische Patentamt hat darauf hingewiesen, dass der Begriff „Dubai Schokolade“ markenrechtlich nicht geschützt ist (hier). Zitat: „Die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ ist als solche nicht als Marke schützbar, da es eine rein beschreibende Angabe ist (Beschaffenheit der Schokolade). Einige Produzentinnen und Produzenten haben allerdings den Begriff „Dubai Schokolade“ mit einem schutzfähigen Bestandteil kombiniert – zum Beispiel der Pesendorfer Dubai Schoko-Nuss Mix„. Doch ist das nicht die einzige Sichtweise zum Vertrieb von „Dubai Schokolade“:
Mit einer ganz anderen Frage haben sich nämlich der Süßwarenhersteller Lindt und die Discounter Aldi und Lidl auseinanderzusetzen; nämlich der Frage, ob die Verwendung des Begriffs „Dubai Schokolade“ eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt. Diese Ansicht vertritt dem Vernehmen nach der Süßwarenvertrieb Andreas Wilmers in Ortrand (hier). Die Firma reklamiert „die exklusiven Rechte des Vertriebs der FEX Dubai Schokolade in Europa“ und zeigt sich „stolz, als lizenzierter Importeur für den europäischen Markt, die Fex Dubaischokolade anzubieten„. Nach Aussagen des Magazins Stern beruft sich Wilmers bei seiner Abmahnung auf „eine EU-Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, um Verbraucher über Inhaltsstoffe, Allergene, Nährwerte und Herkunft besser zu informieren„, wohl die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Ganz anders wiederum wird diese Frage vom Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e. V. (BDSI) beurteilt (hier): Der „weist darauf hin, dass als „Dubai-Schokolade“ bezeichnete Schokoladenerzeugnisse auf der ganzen Welt hergestellt werden dürfen. „Dubai-Schokolade“ ist kein Hinweis auf die Herkunft der Schokolade, sondern zwischenzeitlich ein Oberbegriff für eine bestimmte Rezeptur der Schokoladenfüllung.“ „Dubai-Schokolade“ sei, so der BDSI, meist eine Milchschokolade charakteristisch gefüllt mit Kadayif-Teigfäden („Engelshaar“) und Pistazienkrem. Weiter (Zitat): „Eine große Anzahl von Influencern sind Teil der Bewegung und stellen eigene „Dubai-Schokolade“ her, so dass „Dubai-Schokolade“ nicht nur in Amerika und Europa angekommen ist, sondern über TikTok zu einem weltweiten viralen Hit geworden ist.“ Der BDSI geht davon aus, dass „Dubai-Schokolade“ lebensmittelrechtlich als typische „Gattungsbezeichnung“ anzusehen sei: Der Name beziehe sich zwar auf ein geografisch umgrenztes Gebiet, nämlich das Emirat Dubai; Verbraucher verbänden damit aber eine Information zur Beschaffenheit des Erzeugnisses insbesondere zur Zusammensetzung der überwiegend nicht lokalen Zutaten.