KG Berlin: Abmahner darf auch mal in die Irre geführt werden

veröffentlicht am 23. März 2009

KG Berlin, Urteil vom 11.03.1983, Az. 5 U 537/82
§§ 683, 823 ff. BGB, § § 13 Abs. 3 UWG

Eine bemerkenswerte, wenn auch betagte Entscheidung des KG Berlin kommt zu dem Schluss, dass der zu Unrecht Abgemahnte, der zunächst den falschen Eindruck erweckt, er sei für den abgemahnten Wettbewerbsverstoß verantwortlich, und damit ein Gerichtsverfahren provoziert, mit den Kosten des Verfahrens nicht belastet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte auf eine außergerichtliche Abmahnung rechtsanwaltlich geantwortet, eine Unterlassungserklärung verweigert und den Eindruck erweckt, sie sei für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich gewesen. Erst im einstweiligen Verfügungsverfahren gab die Verfügungsbeklagte an, nicht sie, sondern ihre Vertriebsgesellschaft sei die tatsächlich Verantwortliche. Daraufhin zog der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und wurde mit den Kosten belastet. Was der Kläger dabei übersah: Hätte er die Klage nicht zurückgenommen und die Anpassung des Antrags verlangt, wären ihm die Kosten nicht auferlegt worden. Das Kammergericht war der Ansicht, dass auch derjenige Verletzer bzw. Störer sein kann, der Auftraggeber einer wettbewerbswidrigen Handlung ist. Nach Änderung bzw. Anpassung des Antrags hätte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt. Nach Rücknahme der Klage jedoch sah das Gericht keine Möglichkeit, die Beklagte mit den Kosten zu belasten, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers sich aus dem Gesetz nicht herleiten ließ. Nach den Ausführungen des Gerichts „ist … in einer unvollständigen oder mißverständlichen Antwort auf eine Abmahnung keine schuldhafte und zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vertragsähnlicher Beziehungen zu erblicken.“

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