KG Berlin: Ausländisches Unternehmen muss sich nicht sowohl eines ausländischen und eines deutschen Rechtsanwalts bedienen

veröffentlicht am 18. September 2009

KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2009, Az. 2 W 262/08
§ 91 Abs. 1 ZPO

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein im Ausland (hier: Schweiz) ansässiges Unternehmen nicht ohne weiteres die Kosten für den im Ausland und sodann in Deutschland in Anspruch genommenen Rechtsanwalt erstattet verlangen kann. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO habe die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere dem Gegner die ihm erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwaltes seien jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten gewesen sei( BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 55/04MDR 2005, 895).

Dabei werde man einer ausländischen Partei in der Regel zugestehen, dass sie zur Vermittlung des Verkehrs mit ihrem Prozessbevollmächtigten sich eines Rechtsanwaltes bediene, der in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässig sei, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll sei (BGH, Beschluss vom 09.09.2004, Az. I ZB 5/04MDR 2005, 178). Etwas anderes habe aber dann zu gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Beauftragung feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung nicht erforderlich sei (BGH aaO. Tz 13 des juris Ausdrucks; BPatG Beschluss vom 01.07.2008, Az. 4 ZA (pat) 10/08, zitiert nach Juris).

Im vorliegenden Fall habe die Besonderheit bestanden, dass die Klägerin unter Mitwirkung ihres Schweizer Anwalts die Beklagte bereits habe abmahnen lassen und im nunmehr geführten Rechtsstreit nur noch die durch diese Abmahnung entstandenen Kosten eingeklagt habe. Damit lägen dem Hauptbevollmächtigten zwangsläufig alle für die Geltendmachung des materiell-rechtlichen Erstattungsanspruches notwendigen Informationen vor. Auch habe die Beklagte ihre Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anerkannt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, welche Funktion ein Verkehrsanwalt für die Klägerin noch gehabt haben könnte. Nachvollziehbare Gründe seien im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden (zum gleichen Ergebnis gelangt in einem parallelen Fall: KG Berlin, Beschluss vom 14.12.2007, Az. 1 W 588/07 – nicht veröffentlicht).

Auch wenn grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der Partei an der Bearbeitung durch die üblicherweise für sie tätigen Rechtsanwälte in der Schweiz anzuerkennen sei, führe dies nicht automatisch zur Notwendigkeit im Sinn einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ( BPatG Beschluss vom 01.07.2008, Az. 4 ZK (pat) 10/08 ).

I