KG Berlin: Befristete Rabattaktion darf nicht verlängert werden

veröffentlicht am 2. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 5 U 75/07
§§ 3, 5 UWG

Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass die Verlängerung eines Räumungsverkaufs, der in der Werbung mit einem definitiven Endtermin angegeben wurde, wettbewerbsrechtlich nicht zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts liege eine Irreführung vor, wenn der Verkäufer sich insgeheim vorbehalte, den Räumungsverkauf bei Bedarf über den festgesetzten Termin hinaus fortzuführen. Zwar müsse sich der Kaufmann bei einem Räumungsverkauf nicht von vornherein auf einen festen zeitlichen Rahmen festlegen, wenn er allerdings einen Endtermin angebe, der vom angesprochenen Verkehr ernst genommen und als endgültig verstanden werde, müsse er sich daran festhalten lassen. Darüber hinaus habe die Beklagte mit einer Unwahrheit geworben, da unstreitig feststehe, dass der Abverkauf in jedem Fall bis zum 30.04. stattfinden solle, jedoch in der ersten Werbung der 15.04. als Endtermin genannt wurde. Das OLG Hamm hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Verlängerung von Rabattaktionen dann zulässig sei, wenn diese nicht im Voraus geplant, sondern nachträglich beschlossen würden (Link: OLG Hamm).

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