KG Berlin, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 5 W 124/09
§§ 3, 5 UWG
Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass der normale Verbraucher bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung für Betten, in der auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne weiteres davon ausgehen muss, dass das Zubehör in dem Angebot nicht enthalten sei. Ein dahingehendes allgemeines Verbraucherverständnis sei nicht hinreichend gesichert.