KG Berlin: Es existiert noch kein allgemeines Verbraucherverständnis, dass Zubehör in Produktabbildung nur zur Dekoration verwendet wird und nicht Lieferbestandteil ist

veröffentlicht am 4. Mai 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 22.12.2009, Az. 5 W 124/09
§§ 3, 5 UWG

Das Kammergericht hat darauf hingewiesen, dass der normale Verbraucher bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung für Betten, in der auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne weiteres davon ausgehen muss, dass das Zubehör in dem Angebot nicht enthalten sei. Ein dahingehendes allgemeines Verbraucherverständnis sei nicht hinreichend gesichert.

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