KG Berlin, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 9 W 119/08
§§ 1004, 823 BGB; 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG
Das KG Berlin deutlich gemacht, dass der Betreiber eines (gewerblichen) Online-Fotoportals dazu verpflichtet ist, vor der Freigabe von Bildern zum Download zu prüfen, ob eine darauf abgebildete Person ihr Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben hat. Dies sei nach Auffassung des Gerichts erforderlich und zumutbar, da anderenfalls grobe Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der porträtierten Personen drohen. Seiner Prüfungspflicht genüge der Betreiber, wenn er vor Freigabe des Bildes vom Urheber eine Erklärung einhole, dass eine darauf abgebildete Person der Fotografie zugestimmt habe. Als Mindestanforderung sei in jedem Falle ein deutlicher, auch für Laien verständlicher Hinweis an die Nutzer erforderlich, dass Porträtaufnahmen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürften.
Die vom BGH entwickelten Einschränkungen des Störerbegriffs für Internet-Auktionen ließen sich nach Ansicht des KG nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Während der Betreiber einer Handelsplattform für ihn fremde Informationen veröffentliche, deren Überprüfung ihm nur eingeschränkt möglich seien, mache sich der Betreiber des Fotoportals im konkreten Fall die zu veröffentlichenden Informationen zu eigen. Dies ergebe sich aus der bewussten Vorauswahl, die der Betreiber treffe, und der konkreten Präsentation, die den eigentlichen Urheber der Bilder nur in unauffälliger Form ausweise. Nach einer Gesamtschau der Kriterien ergebe sich, dass der Betreiber sich mit den eigentlich fremden Inhalten derart identifiziere, dass er die Verantwortung übernehme und sich die Inhalt zu eigen mache. Eine demensprechend strengere Prüfungsverpflichtung ergebe sich daraus, so dass eine Unterlassungsklage einer Person, deren Foto ohne deren Einverständnis veröffentlicht wurde, Aussicht auf Erfolg habe.