KG Berlin: Genügt eine Werbekampagne für die rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke?

veröffentlicht am 23. Februar 2018

KG Berlin, Urteil vom 11.10.2017, Az. 5 U 98/15
Art. 52 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009; Art. 59 Abs. 1 S. 1 Buchst. b EUV 2017/1001

Das KG Berlin hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Marke grundsätzlich durch den Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Produkte ausgeübt wird. Als Vorstufe würde auch die Nutzung der streitgegenständlichen Marke in Werbekampagnen genügen, wenn diese zur Vorbereitung eines unmittelbar bevorstehenden Vertriebes dienen. Eine Vorstellung des Produktes in Designer-Kreisen genüge jedoch nicht für eine markenmäßige Benutzung zum Rechtserhalt. Vorliegend sei nur auf eine bloße Vorbereitung der Produktion hingewiesen worden, nicht auf eine Benutzung auf dem Absatzmarkt gegenüber Verbrauchern oder dem unmittelbar Bevorstehen eines solchen Vertriebs. Dies sei eine allenfalls symbolische Benutzung zum Zweck der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte, welche nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Rechtserhaltende Benutzung durch Werbung?).


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