KG Berlin: Hosting-Provider macht sich für unerkannte, strafbare Inhalte seiner Kunden auf seinen Servern nicht selbst strafbar / § 10 TMG

veröffentlicht am 12. November 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 4 Ws 71/14141 AR 363/14
§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG, § 27 StGB, § 130 StGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Hosting-Provider, der keine positive Kenntnis von Straftaten seiner Kunden auf den von ihm zur Verfügung gestellten Servern hat, nicht der Beihilfe zu einer Straftat belangt werden kann. Vielmehr profitiert der Provider auch im Strafrecht von der Privilegierung des § 10 S. 1 Nr. 1 TMG. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht Berlin

Beschluss

In der Strafsache

wegen Beihilfe zur Volksverhetzung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 25.08.2014 beschlossen:

1.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

Gründe

I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten mit ihrer Anklageschrift vom 22. März 2013 zur Last, in der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2012 einem anderen – nämlich den (nicht ermittelten) Betreibern der Internetseite www.nw-b.xx – vorsätzlich Hilfe zu deren Straftaten (der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Volksverhetzung, Beleidigung und üblen Nachrede sowie mehrerer Vergehen gegen das Kunsturhebergesetz) geleistet zu haben.

1.
Dem Angeklagten, der sich ausweislich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen als selbstständiger Programmierer, Softwareberater und -entwickler bezeichnet, dessen Tätigkeit nach der Wertung der Staatsanwaltschaft aber lediglich im Betreiben eines Internetversandhandels und dem Web-Hosting besteht, wird zur Last gelegt, den Betreibern von www.nw-b.xx einen von ihm bei der Firma „Dr.“ in den USA angemieteten Webserver zur Verfügung gestellt zu haben, sodass diese die genannte Seite von diesem Server aus ins Internet stellen konnten. Die in Rede stehenden, insgesamt elf Straftaten seien in der Zeit zwischen dem 5. Oktober 2009 und dem 26. Dezember 2011 durch die Veröffentlichung von Texten bzw. Bildern auf www.nw-b.xx begangen worden. Der Angeschuldigte habe schließlich im Dezember 2012, nachdem ihm mit am 21. Dezember 2012 zugegangener Verfügung der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache der Tatvorwurf eröffnet worden war, die Abschaltung dieser Seite veranlasst. Der in der rechten Szene in D. an exponierter Stelle aktive Angeschuldigte habe um die politische und agitatorische Ausrichtung von www.nw-b.xx gewusst. Er habe auch gewusst, dass es „aufgrund dieser Ausrichtung typischerweise zu derartigen strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen kommt“ und dies zumindest billigend in Kauf genommen.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei zwar anzunehmen, dass dem Angeschuldigten hinsichtlich der konkreten Inhalte auf www.nw-b.xx eine positive Kenntnis im Sinne des § 10 TMG, die „eine täterschaftliche Haftung als Host-Provider der Seite auslösen würde“, nicht nachzuweisen sei. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Gehilfe sei hierdurch aber nicht ausgeschlossen. Ihre Schlussfolgerung, der Angeschuldigte habe gewusst, dass auf www.nw-b.xx strafbare Inhalte eingestellt seien, stützt die Staatsanwaltschaft auf folgende Erwägungen:

Es sei bereits allgemein bekannt, dass die auf www.nw-b.xx veröffentlichten sog. „Feindeslisten“ (mit Bildern, Namen und Adressen politischer Gegner) zum „guten Ton“ vieler dem extremistischen Lager zuzuordnender Internetseiten gehörten. Dieser Umstand dürfe dem Angeschuldigten umso mehr bekannt gewesen sein, als er es sich zu einer seiner Hauptaufgaben gemacht habe, Web-Speicher für Internetauftritte der rechten Szene zur Verfügung zu stellen. So habe er mehr als 70 Internetseiten lokaler rechtsextremistischer Gruppen, die überdies untereinander oder mit auf anderen Servern liegenden „gleichgesinnten“ Seiten verlinkt seien, gehostet. Diese Seiten zeigten zudem hinsichtlich des Layouts und der Inhalte deutliche Übereinstimmungen, und es könne davon ausgegangen werden, dass das Layout mehrerer vom Angeschuldigten gehosteter Seiten von denselben Personen gestaltet worden sei. Einige der Seiten seien offenbar auch redaktionell miteinander verknüpft. In zumindest einem Fall sei es „im Zusammenhang mit Inhalten“ auch zur Verurteilung eines Seitenbetreibers gekommen. Es sei „nicht anzunehmen, dass der Angeschuldigte hierüber keine Kenntnis hatte“. Dies gelte umso mehr, als der Angeschuldigte Anfang 2010 im Zusammenhang mit seiner Internetseite www.re.yy verurteilt worden sei, weil dort ohne Einwilligung des Betroffenen dessen Abbildung eingestellt gewesen sei. Nur knapp einen Monat später sei er wegen Veröffentlichung einer urheberrechtlich geschützten Abbildung erneut verurteilt worden. Die strafrechtliche Relevanz „bestimmter – typischerweise auf den Internetseiten politisch motivierter Gruppierungen enthaltener – Veröffentlichungen (sei) dem Angeschuldigten also durchaus bewusst“. Dies dürfe auch der Grund dafür sein, dass auf den Internetseiten www.wi.xx und www.infoportal-d.xx – die die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten ohne nähere Darlegung zurechnet – unter dem Slogan „Webhosting für Dissidenten“ mit den Worten „Server in den USA. Wir schützen eure Anonymität“ für anonymes Webhosting geworben werde. Es verstehe sich von selbst, dass ein derartiges Angebot darauf abziele, den Seitenbetreibern die anonyme Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte zu ermöglichen. Dass der Angeschuldigte als führendes Mitglied der inzwischen verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand D.“ vor Rechtsverstößen nicht zurückschrecke, zeigten die für das Verbot dieser Vereinigung angeführten Gründe. Die Namensidentität von „Nationaler Widerstand D.“ und „Nationaler Widerstand B.“ erweise die ideologische und strategische Verbundenheit dieser Vereinigungen. Dass der Angeschuldigte den Gesinnungsgenossen in B. zur Verbreitung ihrer rechten Propaganda eine Internetplattform biete, lasse vor diesem Hintergrund allein den Schluss zu, dass er „um die Möglichkeit der vorliegenden strafrechtlich relevanten Inhalt wusste und dass er mit der Verbreitung – die auch in seinem Interesse lag – einverstanden war“. Zwar habe sich nicht nachweisen lassen, dass (der Landesvorsitzende der B.er NPD) S. S. Betreiber der Internetseite www.nw-b.xx sei; diesem sei aber bekannt, dass er in den Fokus staatsanwaltlicher Ermittlungen geraten sei und auch in einer breiten Öffentlichkeit als verantwortlich für diese Internetseite angesehen werde. Auch wisse S. – sowohl aus dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren als auch aus der Berichterstattung in der Presse – um die konkreten Tatvorwürfe, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Internetpräsenz www.nw-b.xx erhoben würden. Da der Angeschuldigte und S. sich gut kennen würden, sei es „gänzlich unwahrscheinlich“, dass S. den Angeschuldigten nicht über diese Vorwürfe in Kenntnis gesetzt hätte. Nach allem könne aus der Gesamtschau der dargelegten Gründe „sicher davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte um die (…) strafrechtlich relevanten Inhalte wusste und es – über die für den Gehilfenvorsatz bereits ausreichende billigende Inkaufnahme hinausgehend – sogar in seiner Absicht lag, den Betreibern der Seite durch das Zurverfügungstellen seines Servers ein entscheidendes Tatmittel hierfür an die Hand zu geben“.

Wegen der Einzelheiten der den Betreibern von www.nw-b.xx angelasteten Taten und des (weiteren) Ermittlungsergebnisses nimmt der Senat auf den Inhalt der am 17. April 2013 bei dem Landgericht Berlin eingegangenen Anklageschrift Bezug.

2.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 28. Mai 2014 hat die Strafkammer, die ergänzend auch eine Zuständigkeit des Landgerichts verneint hat, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Es könne offen bleiben, ob die fraglichen Inhalte jeweils einen Straftatbestand erfüllten, weil nach Aktenlage jedenfalls der erforderliche Gehilfenvorsatz des Angeschuldigten nicht mit der für eine Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.

a)
Zu ihrem rechtlichen Ausgangspunkt hat die Strafkammer ausgeführt, für einen Gehilfen sei zwar grundsätzlich ausreichend, dass er den Taterfolg zumindest billigend in Kauf nimmt, anders liege es aber, wenn spezialgesetzliche Normen strengere Voraussetzungen an den Vorsatz stellten. So sei es hier nach § 10 Satz 1 TMG, wonach Dienstanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. Diese Haftungsprivilegierung (sog. Providerprivileg) sei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers des TDG und des TMG, der der unionsrechtlichen Intention einer umfassenden Privilegierung des Providers gemäß der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr habe nachkommen wollen, auf das Strafrecht zu übertragen. Der Dienstanbieter könne somit für fremde Inhalte auf den von ihm gehosteten Internetseiten unter den in § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG genannten Voraussetzungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dies bedeute, dass für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe in subjektiver Hinsicht das billigende Inkaufnehmen einer rechtswidrigen Haupttat nicht ausreiche, sondern die positive Kenntnis – im Sinne eines dolus directus 2. Grades – von einer rechtswidrigen Handlung auf der gehosteten Internetseite notwendig sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 10 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 TMG. Danach sei „Kenntnis“ von rechtswidrigen Handlungen erforderlich, womit keine abstrakte Kenntnis, sondern ein aktuelles menschliches Wissen im Sinne positiver Kenntnis gemeint sei. Die richtlinienkonforme Auslegung ergebe nichts anderes, denn nach Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie müsse der Host-Provider „tatsächliche Kenntnis“ von rechtswidrigen Handlungen gehabt haben, mithin positive Kenntnis im Sinne eines dolus directus 2. Grades. Schließlich erfordere auch die teleologische Auslegung eine positive Kenntnis. Die Privilegierungsregelung beruhe darauf, dass der Dienstanbieter bei der Speicherung großer Datenmengen wegen der automatisiert ablaufenden, technischen Vorgänge regelmäßig keine Kenntnis nehmen könne und ihm vorbeugende Kontrollen nicht zumutbar seien.

b)
Der hiernach erforderliche dolus directus 2. Grades des Angeschuldigten sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Diese Bewertung hat das Landgericht mit näheren Ausführungen, auf die der Senat wegen der Einzelheiten verweist, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die gegenseitigen Verlinkungen verschiedener, dem rechtsradikalen Spektrum zugehöriger Internetseiten könnten ein positives Wissen des Angeschuldigten von Inhalten auf der Seite www.nw-b.xx nicht belegen. Eine direkte Verbindung von Inhalten der Internetseiten zum Angeschuldigten sei nicht herstellbar. Den Kontoverbindungen des Angeschuldigten und seinen Geldüberweisungen an „Dr.“ ließen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis über die jeweiligen Inhalte auf der gehosteten Seite entnehmen; für Letztere sei der Vertrag mit „Dr.“ über die Anmietung des Servers die plausible Grundlage. Auch der ähnliche Aufbau der Internetseiten www.nw-d.xx und www.nw-b.xx könne einen Nachweis für ein positives Wissen beim Angeschuldigten nicht erbringen. Der Angeschuldigte sei zwar führendes Mitglied im „Nationalen Widerstand D.“. Die ähnliche Struktur der Homepages könne daher möglicherweise für eine positive Kenntnis sprechen. Diese Annahme sei aber spekulativ. Zudem sei vollkommen offen, wann die jeweiligen Seiten strukturell erstellt worden und ob zu diesem Zeitpunkt bereits strafrechtlich relevante Inhalte auf www.nw-b.xx eingestellt gewesen seien. Die angezeigten Inhalte seien zudem nach und nach online gestellt worden. Ein im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung erschlossenes Telefonat zwischen dem Angeschuldigten und dem gesondert Verfolgten S. deute demgegenüber darauf hin, dass der Angeschuldigte keine positive Kenntnis von Inhalten der Homepage www.nw-b.xx gehabt habe. In diesem Gespräch, in dem es (u.a.) um die vorliegende Anklageerhebung gegangen sei, habe der Angeschuldigte geäußert, dass die Anklage darauf beruhe, dass er Hoster der Homepage www.nw-b.xx sei, er sei jedoch „da noch nie drauf gewesen“. Dass er bei einem heimlich abgehörten Telefonat mit dem gesondert Verfolgten bewusst unwahre Angaben gemacht habe, könne dem Angeschuldigten nicht unterstellt werden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte, nachdem er am 21. Dezember 2012 über die Tatvorwürfe in Kenntnis gesetzt worden war, die Seite www.nw-b.xx habe vom Netz nehmen lassen. Diese Reaktion entspreche den Anforderungen des § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG, weshalb eine Privilegierung in Betracht kommen müsse. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Angeschuldigte nachweislich positive Kenntnis von den rechtswidrigen Handlungen gehabt. Dementsprechend habe die Staatsanwaltschaft Berlin im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zutreffend ausgeführt, dass sich eine Verantwortlichkeit des Angeschuldigten unter Bezugnahme auf § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG nicht begründen lasse.

Abschließend hat die Strafkammer ausgeführt, es sei zwar aufgrund der Ausführungen in der Anklageschrift und nach Aktenlage nahe liegend, dass der Angeschuldigte etwaige rechtswidrige Handlungen auf der Internetseite www.nw-b.xx billigend in Kauf genommen habe, eine positive Kenntnis im Sinne des dolus directus 2. Grades lasse sich aber nicht nachweisen. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeschuldigten nach § 7 Abs. 1 TMG komme ebenfalls nicht in Betracht, da ihm mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht nachzuweisen sei, dass es sich bei den fraglichen Inhalten auf www.nw-b.xx um eigene Informationen im Sinne dieser Norm handele. Schließlich seien Dienstanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG auch nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG).

3.
Mit ihrer hiergegen gerichteten, rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde erstrebt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens (weiterhin) vor dem Landgericht Berlin.

Unter Wiederholung ihrer Bewertung des Ermittlungsergebnisses führt sie näher aus, dass die Äußerung des Angeschuldigten im Telefonat mit S. „offenkundig eine Schutzbehauptung“ sei, weil bekannt sei, dass „in dieser Szene (…) aufgrund nicht ganz unzutreffender Befürchtungen der Beteiligten am Telefon keine selbstbelastenden Informationen ausgetauscht“ würden. Dass der Angeschuldigte entgegen der Auffassung des Landgerichts von den Inhalten auf www.nw-b.xx – wenn auch möglicherweise nicht im Einzelnen – positive Kenntnis gehabt habe, folge auch aus der direkten Verlinkung seiner eigenen rechtsideologischen Internetseite „www.re.xx“ mit der Seite www.nw-b.xx. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass § 10 TMG keine Anwendung finde, weil die Haftungsprivilegierung gegenüber der dem StGB zugrunde liegenden Vorsatzdogmatik als systemwidrig anzusehen sei, soweit der dolus eventualis als Vorsatzform gänzlich ausgeschlossen werde. Sie begründet dies zum einen mit den der E-Commerce-Richtlinie zugrunde liegenden Erwägungen und insbesondere deren zivil- und handelsrechtlicher Ausrichtung, die für den nicht kommerziell, sondern aus ideologischen Gründen tätigen Angeschuldigten nicht gälten. Zum anderen meint die Staatsanwaltschaft, dass die europäische Richtlinienkompetenz nationales Recht nur so weit einschränken dürfe, wie dies für die Erreichung der auf die Vereinheitlichung des Binnenmarktes gerichteten Ziele zwingend erforderlich sei; die Anwendung der Richtlinie auf das Handeln des Angeschuldigten sei angesichts dessen rein ideologischen Tuns nicht unerlässlich und auch nicht im Sinne der Richtlinie. Soweit die Privilegierung damit begründet werde, dass einem Host-Provider inhaltliche Kontrollen angesichts der großen Datenmengen und automatisierten technischen Abläufe nicht zumutbar seien, gehe diese Erwägung bezogen auf den Angeschuldigten ins Leere: Das Unterlassen inhaltlicher Kontrollen beruhe bei ihm nicht auf einer technischen Unzumutbarkeit, sondern „vielmehr darauf, dass die auf den von ihm gehosteten Seiten eingestellte Hetzpropaganda seinen eigenen politischen Idealen entspricht und er mit deren Verbreitung in hohem Maße einverstanden ist“. Dass § 10 TMG keine uneingeschränkte Geltung beanspruche, ergebe sich auch daraus, dass im zivilrechtlichen Bereich mehrfach (so BGH, Urteile vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06 – und vom 19. April 2007 – I ZR 35/04 -) eine Haftungsprivilegierung abgelehnt worden sei.

II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 210 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

1.
Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem gesamten Ergebnis der Ermittlungen der ihm zur Last gelegten Straftat(en) hinreichend verdächtig erscheint. Gemessen an den für die Beurteilung des hinreichender Tatverdachts geltenden Grundsätzen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 4 Ws 43/14 – mwN) hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass es bei vorläufiger Bewertung nach praktischer Erfahrung nicht wahrscheinlich ist, dass dem Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln der erforderliche Gehilfenvorsatz nachgewiesen werden kann, womit es an der erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit fehlt.

2.

a)
Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts trifft hierbei zu.

§ 10 TMG beansprucht rechtsgebietsübergreifend Geltung und ist wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht anwendbar. Die Geltung der verantwortungsbeschränkenden Norm auch im Strafrecht ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 23; BTDrucks. 16/3078 S. 15) und wird deshalb in Rechtsprechung und Literatur mit Recht ohne Weiteres angenommen (vgl. nur OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 Ws 104/12 – [juris]; OLG Stuttgart MMR 2006, 387 [OLG Stuttgart 24.04.2006 – 1 Ss 449/05]; LG Frankfurt am Main CR 2012, 478; LG Stuttgart NStZ-RR 2002, 241; AG München NStZ 1998, 518; Mitsch, Medienstrafrecht, S. 209 f.; Malek, Strafsachen im Internet, S. 40 f.; Fischer, StGB 61. Aufl., § 184 Rn. 31; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 184 Rn. 70 ff., 84 ff.; Wolters in SK-StGB, § 184 Rn. 16; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, § 184 Rn. 81; Ziethen/Ziemann in AnwK-StGB, § 184 Rn. 23; Hörnle in MüKo-StGB 2. Aufl., § 184 Rn. 52; Altenhain in MüKo-StGB, Erl. zu § 10 TMG; Hilgendorf in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 2. Aufl., § 184 Rn. 28; Lackner/Kühl, StGB 28. Aufl., § 184 Rn. 7a f.; Fitzner GRUR Int 2012, 109; Nordemann/Conrad GRUR Int 2010, 953; Jandt in Roßnagel, Recht der Telemediendienste, § 10 TMG Rn. 10; Sieber/Höfinger, Handbuch Multimedia-Recht, Abschn. 18.1; Hoeren, Internetrecht [Skript mit Stand April 2014], S. 466; download unter .

Eine Beschränkung der Privilegierung auf Fälle wirtschaftlicher Tätigkeit des Dienstanbieters ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. auch Eisele aaO Rn. 76). Das Landgericht hat in seiner Stellungnahme zu der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt, dass nach § 1 Abs. 1 TMG alle Informations- und Kommunikationsdienste unabhängig davon erfasst sind, ob für die Nutzung der Telemedien ein Entgelt erhoben wird oder nicht und ob es sich um private Anbieter oder eine öffentliche Stelle handelt. § 2 Nr. 5 TMG enthält für die kommerzielle Kommunikation eine besondere Begriffsbestimmung und § 6 TMG stellt für solche Dienste besondere Informationspflichten auf, was zeigt, dass das Gesetz die kommerzielle Kommunikation nur als einen von mehreren Unterfällen der in Betracht kommenden Dienste betrachtet. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den von der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Erwägungen des Richtliniengebers herleiten. Die Strafkammer hat mit Recht hervorgehoben, dass es vorliegend um die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts und nicht der Richtlinie geht; sie hat die Richtlinie lediglich bei der Wortlautinterpretation des Merkmals „Kenntnis“ als Auslegungshilfe herangezogen. Soweit hier, wie das Landgericht angenommen hat, durch den deutschen Gesetzgeber eine überschießende Umsetzung, d.h. die Erstreckung des Regelungsgehalts der Richtlinie auf Sachverhalte außerhalb deren Anwendungsbereichs, erfolgt sein sollte, bestünde schon keine europarechtliche Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung. Dies kann indessen dahin stehen, denn eine richtlinienkonforme Auslegung hinderte die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des TMG nicht, weil keine Kollision mit dem Wortlaut oder den Zielen der Richtlinie feststellbar wäre. Die der Richtlinie zugrunde liegenden Erwägungen könnten hiernach nicht dazu führen, den Wortlaut des nationalen Gesetzes und die vom deutschen Gesetzgeber nach den eindeutigen Materialien ausdrücklich verfolgten Ziele zu missachten. Auch ein Ausschluss der Privilegierung schon bei bedingtem Vorsatz unter Berücksichtigung der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Gesinnung des Dienstanbieters kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift und den Motiven des nationalen Gesetzgebers nicht in Betracht. Ungeachtet der Problematik, dass die Anwendung oder Nichtanwendung der Norm damit auf einer vorab vorzunehmenden, mitunter hochschwierigen Bewertung beruhte, führte die Ansicht der Beschwerdeführerin letztlich zu der nicht tragbaren Konsequenz, dass (nur) bei im Einzelfall angenommener Billigung der Inhalte eben diese Billigung für die Bejahung der Strafbarkeit ausreichte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von ihr zitierten zivilrechtlichen Urteile des BGH ließen erkennen, dass § 10 TMG keine uneingeschränkte Geltung beanspruche, haben sich diese Entscheidungen jeweils mit Unterlassungsansprüchen befasst, auf die die Norm nach Ansicht des Gerichtshofs nicht anwendbar sei, weil insofern die allgemeinen Grundsätze der Störerhaftung gälten. Da der BGH in den zitierten Entscheidungen die von ihm beurteilten negatorischen Ansprüche ausdrücklich gegenüber Schadensersatzansprüchen und der strafrechtlichen Haftung abgegrenzt hat, für die § 10 TMG demgegenüber Geltung beanspruche (s. etwa BGH, Urteil vom 27. März 2007 – VI ZR 101/06 – [juris-Rn. 7 mwN]), lässt sich aus ihnen für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Rechtsansicht nichts herleiten.

Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und des ausdrücklich formulierten Willens des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 14/6098 S. 25; BTDrucks. 16/3078 S. 15) nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten entfällt (vgl. OLG Frankfurt am Main; LG Frankfurt am Main; LG Stuttgart; AG München, jeweils aaO; ständige zivilrechtliche Rspr., vgl. etwa BGH MMR 2012, 815; OLG München NJW 2002, 2398; Altenhain aaO, § 10 TMG Rn. 7 mit zahlr. weit. Nachw.; Mitsch aaO; Malek aaO S. 41.; Eisele aaO Rn. 85; Wolters aaO; Eschelbach aaO; Hörnle aaO; Hilgendorf aaO; Lackner/Kühl aaO. Rn. 7a; Fitzner aaO S. 113; Nordemann/Conrad aaO S. 954; Sieber/Höfinger aaO Rn. 83; Jandt aaO; Paal in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, § 10 TMG Rn. 24; Heckmann, Internetrecht 4. Aufl., S. 1257 [mit dem zutreffenden Hinweis auf die aus der Gesetzeslage folgende Konsequenz, dass der gewissenhafte Dienstanbieter, der die Nutzerinhalte sorgfältig prüft, absurderweise Gefahr läuft, die Haftungsprivilegierung durch Erlangung von Kenntnis zu verlieren]). Dies gilt nicht nur für täterschaftliches Handeln, sondern auch für den auf die Haupttat bezogenen Gehilfenvorsatz. Die zur älteren Rechtslage (§ 5 Abs. 2 TDG a.F.) noch vertretene Mindermeinung, wonach für die strafrechtliche Verantwortlichkeit bedingter Vorsatz genüge, ist jedenfalls durch die eindeutige Neuregelung, die der Gesetzgeber in Kenntnis des Meinungsstreits getroffen hat, überholt (a.A. wohl noch Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internets 7. Aufl., Rn. 775 ff.). Eine Systemwidrigkeit liegt darin nicht; vielmehr ist der Ausschluss des dolus eventualis als Vorsatzform dem Strafrecht nicht fremd (s. etwa §§ 87 Abs. 1, 126 Abs. 2, 134, 145, 164, 187, 201a Abs. 3, 241 Abs. 2, 258, 278, 283c, 344 StGB; § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 38 Nr. 2 PfandbG).

b)
Der Senat teilt die Bewertung der Strafkammer, dass es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Angeschuldigte positive Kenntnis von den in Rede stehenden und möglicherweise strafbewehrten Inhalten auf der Seite www.nw-b.xx hatte. Von Ermittlungen beispielsweise dazu, ob der Angeschuldigte diese Seite an einem seiner Computer jemals aufgerufen oder sogar Einträge kommentiert hat, oder ob er auf der Seite – etwa im Gegenzug für das kostenlose Zurverfügungstellen von Speicherplatz – für seinen Versandhandel (eventuell kostenlose) Werbung platziert hat, hat die Staatsanwaltschaft abgesehen. Auch eine zeugenschaftliche Vernehmung S.s über die ihm unterstellten Auskünfte gegenüber dem Angeschuldigten ist unterblieben. Insoweit hat sich die Strafkammer zu Recht nicht gehalten gesehen, solche Ermittlungen selbst durchzuführen. Zwar kann das Gericht gemäß § 202 StPO vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur besseren Aufklärung der Sache Beweiserhebungen anordnen. Es muss sich dabei aber um einzelne Beweiserhebungen handeln, also um eine bloße Ergänzung eines von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bereits weitgehend aufgeklärten Sachverhalts. Ermittlungen grundlegender Art, die die Staatsanwaltschaft für entbehrlich erachtet, sind im Zwischenverfahren gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Celle StV 2012, 456 mwN).

Ob die von der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift angeführten Gesichtspunkte den Schluss zulassen, der Angeschuldigte habe strafbarkeitsbegründende Umstände (auch) auf der Seite www.nw-b.xx für möglich gehalten und diese gebilligt, braucht nicht entschieden zu werden, weil dies nicht ausreichte. Dass der Angeschuldigte, dessen Beitrag als Host-Provider zur Präsentation möglicherweise strafrechtlich relevanter Inhalte im dauerhaften Zurverfügungstellen von Speicherkapazität bestünde, von den jeweiligen Inhalten, die nach und nach eingestellt wurden und deren zeitlicher Verbleib auf der Seite zudem nicht näher dargelegt ist, jeweils Kenntnis hatte, kann ihm in einer Hauptverhandlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Das Landgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Bewertungen und Schlussfolgerungen eine Verurteilung nicht tragen könnten, weil sie nicht mehr als einen Verdacht zu begründen geeignet sind, nicht aber in der erforderlichen Weise eine beweisrechtlich tragfähige Grundlage für einen Schuldspruch bieten würden.

Dies zeigen schon in der Anklageschrift verwendete Formulierungen („dürfte“ ihm bekannt sein; „kann davon ausgegangen werden“; „offenbar“; „nicht anzunehmen, dass … keine Kenntnis“; „gänzlich unwahrscheinlich, dass“). Dass dem Angeschuldigten die strafrechtliche Relevanz bestimmter Veröffentlichungen „durchaus bewusst“ sei, mag für sich genommen richtig sein, bietet aber keine Grundlage für einen Rückschluss auf seine Kenntnis der hier in Rede stehenden Inhalte. Soweit es wechselseitige Verlinkungen zwischen verschiedenen Seiten angeht, könnten diese nach Durchführung entsprechender Ermittlungen zwar grundsätzlich einen Ansatzpunkt für die Annahme hinreichenden Tatverdachts bieten. Indessen fehlt es an solchen Ermittlungen, etwa zur Zeit und konkreten Gestaltung der Verlinkung (vgl. dazu etwa Eisele aaO Rn. 82). Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten einzelne Seiten ohne jede Erklärung ihrer Annahme „zugerechnet“. Solche Darlegungen wären erforderlich gewesen, weil es sich nicht von selbst versteht, dass der Angeschuldigte für von ihm gehostete Seiten in einer Weise verantwortlich war, dass aus einer Verlinkung generell ein Schluss auf seine Kenntnis von den Inhalten der Seiten gezogen werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass es das LKA Berlin aufgrund der Vielzahl der vom Angeschuldigten gehosteten Seiten als unwahrscheinlich angesehen hat, dass er allein Verantwortlicher war. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung des vom Angeschuldigten mit S. geführten Telefonats vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Staatsanwaltschaft hat das Gespräch selbst als „in vertraulichem Ton geführt“ bezeichnet, was u.a. angesichts der Erkundigung des Angeschuldigten nach einem Rechtsanwalt wegen des Anklagevorwurfs nachvollziehbar erscheint. Dass der Angeschuldigte einerseits das längere Gespräch recht unbefangen geführt hat, andererseits aber die beiläufig eingestreute Aussage zu der Internetseite als bewusste taktische Maßnahme (in Gestalt einer listigen Selbstentlastung mit Blick auf das Abhören und die spätere Verwertung der Äußerung in einer Hauptverhandlung) gewählt haben sollte, ist bei Zugrundelegung einiger Verschlagenheit des Angeschuldigten zwar denkbar, aber nicht in einer Weise wahrscheinlich, dass der Äußerung hier keine Bedeutung zukäme. Dies gilt umso mehr, als sich der Angeschuldigte selbst gar nicht auf diese Äußerung berufen hat, sondern zu seinem (ihm unterstellten) Plan auch noch seine Annahme gezählt werden müsste, dass jemandem – den Ermittlungsbehörden und/oder dem Gericht – in der umfangreichen Telekommunikationsüberwachung sein entlastender Hinweis auffallen und dieser auch in der von ihm gewünschten Weise gewürdigt werde. Vor dem Hintergrund fehlender Berufung des Angeschuldigten auf die fragliche Äußerung liegt es im Übrigen nicht nahe, von einer „Schutzbehauptung“ zu sprechen.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerdebegründung vorbringt, dass es eine direkte Verlinkung der eigenen Seite des Angeschuldigten „www.re.xx“ mit der Seite www.nw-b.xx gebe, ist dies – auch bei Zugrundelegung eines bloßen Irrtums hinsichtlich des Seitennamens – überraschend. In der Anklageschrift war hiervon keine Rede, obgleich darin das Thema Verlinkungen mit Beispielen behandelt worden ist und die nunmehr vorgebrachte Tatsache für die Beurteilung der subjektiven Tatseite von erheblicher Bedeutung sein könnte; zudem hatte die Staatsanwaltschaft den Fall einer Linksetzung im Rahmen rechtlicher Ausführungen als „ähnlich gelagert“ (und nicht etwa als hier einschlägig) bezeichnet. Ungeachtet dessen findet sich für die jetzt behauptete direkte Verlinkung, zu der die Beschwerdeführerin auch keinerlei Einzelheiten – etwa zum Datum der Linksetzung sowie deren Dauer und insbesondere zur konkreten Ausgestaltung des Links – nennt, in den dem Senat zur Verfügung stehenden Akten kein Anhaltspunkt.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist das hier angeklagte Host-Providing im Grundsatz nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen der Verantwortliche einer Website einen sog. Hyperlink zu Internetseiten mit inkriminierten Inhalten setzt. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Hyperlinks kommt – anders als hier – eine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund der §§ 7 ff. TMG nicht in Betracht. Denn diese Vorschriften regeln die Vereinfachung des Zugriffs auf fremde Inhalte mittels interaktiver Verknüpfungen nicht, sondern dort verbleibt es bei der Verantwortlichkeit des Link-Providers nach allgemeinen Regeln (vgl. nur OLG Stuttgart MMR 2006, 387 = CR 2006, 542 [OLG Stuttgart 24.04.2006 – 1 Ss 449/05] mwN [ergangen im Nachgang zu der von der Staatsanwaltschaft zitierten Entscheidung des LG Stuttgart zu den inhaltsgleichen Vorgängernormen §§ 8 ff. TDG]; Eisele aaO Rn. 83; Lackner/Kühl aaO Rn. 7b). Insoweit wäre erforderlich, dass sich der Seitenbetreiber die fremden Informationen durch Setzen des Links unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu Eigen macht (vgl. nur BGH NJW 2007, 2558 [BGH 27.03.2007 – VI ZR 101/06]; Emde/Weber in Hoeren/Bensinger, Haftung im Internet, S. 511 mwN). Auch im Übrigen ist eine Haftung des Angeschuldigten für eigene Informationen nicht ersichtlich, weil ein sonstiges Zueigenmachen, etwa durch zustimmendes Kommentieren oder nachweisliches Identifizieren mit den Inhalten, oder eine aktive Rolle des Angeschuldigten, die eine Kontrolle über die Inhalte ermöglichte, nicht erkennbar sind.

Schließlich ist die Annahme der Beschwerdeführerin, das Unterlassen inhaltlicher Kontrollen durch den Angeschuldigten beruhe bei ihm nicht auf technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, angesichts der Vielzahl von ihm gehosteter Seiten (nicht nur rechtsextremistischer Gruppen) und der üblicherweise raschen Veränderung der Inhalte fraglich. Soweit es der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang nunmehr um eine Unterlassungsstrafbarkeit des Angeschuldigten gehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass der Dienstanbieter eine Prüfungspflicht auch nicht in Fällen hat, in denen ein Verstoß gegen Strafgesetze nahe liegt (vgl. Hoeren aaO. S. 475). § 7 Abs. 2 TMG macht in Bezug auf proaktive Kontrollpflichten des Dienstanbieters keine Unterscheidung im Sinne der von der Staatsanwaltschaft vermutlich gewünschten Art.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat Detleff Burhoff (hier).

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