KG Berlin: Kann eine Stellenanzeige urheberrechtlich geschützt sein?

veröffentlicht am 13. Dezember 2016

KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2016, Az. 24 W 57/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 17 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG

Das KG Berlin hat entschieden, dass einer Stellenanzeige per se kein urheberrechtlicher Schutz zu Gute kommt. Lediglich wenn die Anzeige die erforderliche Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk erreiche, könne dies der Fall sein. Im vorliegenden Fall bestehe die Anzeige jedoch aus mit Spiegelstrichen aufgelisteten Tätigkeiten und Tätigkeitsvoraussetzungen der ausgeschriebenen Arbeitsstelle entsprechend den Vorgaben und Erfordernissen dieser Stelle. Der Text sei daher durch die Vorgaben des Stellenprofils geprägt und enthalte nicht genug Spielraum für eine persönliche geistige Schöpfung. Auch die Einleitung der Anzeige in einem lockeren Sprachstil (z.B. „Prima, dann sollten wird uns kennenlernen!“) begründe keine Originalität, da eine Vielzahl von Stellenanzeigen solch einen Umgangston verwende. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Urheberrechtsschutz für Stellenanzeige).


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