LG Berlin: Keine Erschöpfung der Urheberrechte bei Download des Werks

veröffentlicht am 23. Oktober 2009

LG Berlin, Urteil vom 14.07.2009, Az. 6 O 67/08
§§ 16; 17 Abs. 2; 44a; 53 UrhG

Das LG Berlin hat entschieden, dass sich die Urheberrechte eines Musikverlages nicht erschöpfen, wenn dessen Werke (Musikdateien) im Internet von einem Portal heruntergeladen werden. Eine entsprechende AGB-Klausel ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden. Indigniert hatte zuvor der Bundesverband Verbraucherzentrale auf eine AGB-Klausel reagiert, die den Weitervertrieb etc. von im Wege des Downloads erworbenen Musikdateien vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regeln verbot. Zur Frage der Erschöpfung von Urheberrechten hatten jüngst das OLG Düsseldorf (Link: OLG Düsseldorf), davor das OLG München (Link: OLG München), das OLG Frankfurt a.M.(Link: OLG FFM) und auch das LG Hamburg (Link: LG Hamburg) entschieden. Als Grundsatzentscheidung in dieser Frage gilt das OEM-Urteil des BGH (Link: BGH).

Der Bundesverband argumentierte, dass die Klausel grundsätzlichen Wertungen des Kaufrechts widerspreche, zu denen die uneingeschränkte Verfügungsmacht und Verwendungsfreiheit über den Kaufgegenstand gehöre. Durch den Wortlaut der Klausel werde gerade auch die Weitergabe in der Form untersagt, in der die Datei erworben worden sei, nämlich in immaterieller Form, z.B. durch Versand per E-Mail. Keines der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte werde durch den Versand per E-Mail betroffen. Denn durch die unkörperliche Übermittlung würde in das Verbreitungsrecht nicht eingegriffen. Das Versendern einer E-Mail stelle keine „Zugänglichmachung“ i.S.d. § 19a UrhG dar. Die beim E-Mail-Versand erforderlichen Vervielfältigungsstücke seien von § 53 UrhG und § 44a UrhG gedeckt. Die Klausel stelle daher eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar.

Soweit der Weitervertrieb etc. der Musikdatei mit der Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks des Werkes verbunden sei, verstoße die Weitergabe gegen § 17 UrhG. Denn danach sei das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten, dem Urheber vorbehalten.

Durch den Download der Musikdatei und die Festlegung auf einem Datenträger sei keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i.S.d. § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten. Denn die Beklagte habe kein Werkstück verbreitet, sondern nur eine unkörperliche Datei öffentlich zugänglich gemacht. Das Verbreitungsrecht könne sich jedoch nur an Werkstücken erschöpfen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 15/09; Link: OLG FFM). Das erst von dem Kunden hergestellte Werkstück sei nicht von der Beklagten im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts scheide mithin aus.

Es komme auch keine analoge Anwendung des Erschöpfungsrechts in Betracht. Denn sowohl das deutsche Urheberrecht als auch die Richtlinie 2001/29/EG bezögen sich ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke (OLG München, MMR 2006, 748; Link: OLG München). Dementsprechend stelle der Erwägungsgrund 29 der RL 2001/29/EG ausdrücklich klar, dass sich die Frage der Erschöpfung nicht bei Online-Diensten stelle und dies auch für materielle Vervielfältigungsstücke eines Werkes gelte, die durch den Nutzer eines solchen Dienstes mit Zustimmung des Rechtsinhabers hergestellt worden seien. Dies betreffe genau den vorliegenden Fall. Es fehle daher an einer Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung wäre.

Der Weitervertrieb mittels Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z.B. über E-Mail, stelle einen Verstoß gegen § 16 UrhG dar.

Das Recht zur Vervielfältigung könne sich nämlich gemäß § 17 Abs. 2 UrhG ohnehin nicht erschöpfen. Das etwaige Vorliegen eines Gestattungstatbestandes (Privatkopie gemäß § 53 UrhG) stelle daher eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot dar, der die Klausel unter Verweis auf gesetzliche zwingende Regeln hinreichend Rechnung trage.

Die Unterlizenzierung könne von der Beklagten untersagt werden, weil es grundsätzlich allein der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten sei, zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte einräume (vgl. OLG Frankfurt aaO).

Die etwaige Qualifizierung des Vertrages als Kaufvertrag könne nicht zu einer weitergehenden Übertragung von Rechten führen als ein nach dem Urheberrecht zulässiger Lizenzvertrag.

I