KG Berlin: Keine Irreführung, wenn „Umsonst-Leistung“ doch Kosten verursacht?

veröffentlicht am 22. März 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 16.02.2010, Az. 5 U 139/07
§ 5 UWG

Das KG hat entschieden, dass nicht zwangsläufig eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn mit einer kostenlosen Clubmitgliedschaft geworben wird, innerhalb derer kostenpflichtige CDs erworben werden können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine irreführende Werbung vorliege, seien jedoch die Umstände des konkreten Falles genau zu prüfen. Der beklagte Club bot eine kostenlose Mitgliedschaft sowie ein kostenloses Magazin mit Informationen, Einkaufsmöglichkeiten, Gewinnspielen etc. Zu dem Magazin wurde noch eine „CD des Monats“ versandt. Diese konnte der Kunde behalten, in welchem Falle eine Kostenpflicht entstanden wäre, oder sie kostenfrei zurück schicken oder komplett abbestellen. Die Clubmitgliedschaft wurde u.a. mit den Worten „beitragsfrei“, „kostenlos frei Haus“, „gratis“, „ohne Beitrag“, „ohne Kaufverpflichtung“, „kostenlose Mitgliedschaft“ beworben. Des Weiteren fand sich die Formulierung „Nur eine Bitte hat der R…. Club an seine Mitglieder: Informieren Sie uns bitte früh genug, wenn Sie die „CD des Monats“ nicht möchten.“ Das Gericht sah dies nicht als irreführend an, da für die „CD des Monats“ zu keinem Zeitpunkt eine Kaufverpflichtung generiert wurde und die Mitgliedschaft an sich tatsächlich kostenlos war.

Dem Club-Mitglied entstünden rechtlich nicht notwendig Kosten hinsichtlich der „CD des Monats“ und ebenso wenig folge – gemessen an der objektiven Rechtslage – aus der Mitgliedschaft notwendig und ohne gesonderte Annahmeerklärung des Mitglieds der Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich dieser CD. Die CD des Monats stelle nur ein zusätzliches Angebot an die Mitglieder dar, das jederzeit telefonisch, per Internet oder per unfrankierter Postkarte abgesagt werden könne, ohne dass dem Mitglied dadurch Kosten entstünden. Eine Wettbewerbswidrigkeit wäre nur anzunehmen gewesen, wenn die Werbung sich einzig auf unentgeltliche Teilleistungen gestützt hätte, ohne auf Folgekosten hinzuweisen, die in jedem Fall bei Inanspruchnahme der unentgeltlichen Leistungen entstünden.

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