KG Berlin, Urteil vom 23.09.2013, Az. 8 U 173/12
§ 280 Abs. 1 BGB
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt nicht wegen unzureichender Risikobelehrung seines Mandanten haftet, wenn die Rechtsschutzversicherung des Mandanten in voller Kenntnis des Sachverhalts eine Deckungszusage für das Gerichtsverfahren erteilt hat. Der BGH gehe von der Vermutung aus, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre. Diese Vermutung greife allerdings nur dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte. Habe die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden sei, so greife ein Anscheinsbeweis, den Prozess nicht geführt zu haben, wenn er sonst bei einem kostenempfindlichen Mandanten zu bejahen wäre, weil diesem das Prozessrisiko zu hoch wäre, nicht ein. Zum Volltext der Entscheidung:
Kammergericht Berlin
Urteil
…
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Berlin – Az. 5 O 202/11 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus eigenem und aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten wegen Anwaltsverschuldens im Ergebnis zu Recht verneint.
1.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beklagten Rechtsanwälte wegen Beschädigung des Dielenfußbodens gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den gegen die Mieter T… und C… v… W… der Wohnung S … in B… geführten Vorprozess vor dem Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg – AZ: 17 C 40/10 – auf Schadensersatz wegen Verletzung von mietvertraglichen Nebenpflichten gewonnen hätte. Soweit erstinstanzlich auch ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangt worden ist, wird ein solcher in der Berufungsinstanz – mit Ausnahme hinsichtlich der Kosten des Vorprozesses (hierzu unter Abschnitt 2.) – nicht mehr weiterverfolgt.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.12.1997 – VIII ZR 235/96 – NJW 1998,1860 – Tz. 32 m.w.N.) ist die Klägerin so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten stünde. Für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden trägt der Mandant die Beweislast. Einen erstattungsfähigen Schaden hat der Mandant in der Regel dann erlitten, wenn er einen Prozess verloren hat, den er bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Beurteilung ist maßgeblich, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regressanspruch befasst ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Vorprozesses unterbreitet und von diesem aufgeklärt worden wäre. Die Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Regressprozess (BGH Urteil vom 18.11.1999 – IX ZR 420/97, NJW 2000,730, Tz. 33; BGH Urteil vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98, NJW 2000,1572, Tz. 31 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass die Klägerin im vorliegenden Prozess die Tatsachen darlegen und beweisen muss, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Mieter ergeben würde. Demgegenüber haben die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände zur Abwehr dieses Anspruchs, also die Tatsachen, die die Mieter in dem gegen sie gerichteten Schadensersatzprozess hätten vortragen müssen (vgl. BGH Urteil vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98 – a.a.O., Tz. 31). Ein Schaden wäre der Klägerin durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist nur dann entstanden, wenn der Klägerin gegen die Mieter des Erstprozesses ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung des Dielenfußbodens zugestanden hätte.
b)
Die Klägerin hat indes nicht schlüssig behauptet, dass ihr ein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung des Dielenfußbodens gegen die Mieter in Höhe von 3.804,38 EUR zustand (§ 280 Abs. 1 BGB).
Der Mieter ist zu Schutz und Fürsorge der Mietsache verpflichtet. Er muss die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann (vgl. Schmidt- Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 11. Auflage, § 535 BGB, Rdnr. 275 m.NW). Die Verletzung der Obhutspflicht führt regelmäßig zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat sich insoweit auf die Klageschrift vom 04.03.2010 im Vorprozess vor dem AG Tempelhof- Kreuzberg – Az: 17 C 40/10 – bezogen. Hierin ist lediglich vorgetragen, dass die Dielen in allen Räumen und im Flur beschädigt waren, dass heißt der Lack beschädigt und die Holzoberfläche aufgesprungen und voller tiefer Kratzer gewesen sei; die Dielen sollen weiter auch mit Wasserschäden behaftet gewesen sein (vgl. Seite 3 der Klageschrift). Nach Hinweis des Senats auf eine fehlende Substantiierung des Vortrags hat die Klägerin im Schriftsatz vom 03.07.2013 vorgetragen, dass der Lack zum Teil abgetragen, die Holzoberfläche aufgesprungen gewesen sei und sich Wasserflecken und Unebenheiten gezeigt hätten. Sie hat sich auf die Fotodokumentation (Anlage K 12) bezogen. Der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Beschädigungen am Dielenfußboden und deren Verursachung durch die Mieter v… W… ist nicht ausreichend substantiiert. Aus den Fotos ergibt sich nicht hinreichend, dass Beschädigungen am Fußboden vorhanden waren. Nach den Fotos handelt es sich bei den Erscheinungen – wie teilweise abgetragener Lack – um solche, die der üblichen Abnutzung nach fast sieben Jahren Mietzeit entsprechen und damit noch vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt sind. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Stellen die Holzoberfläche aufgesprungen gewesen sein soll, auch das Ausmaß der behaupteten Wasserflecken und der Unebenheiten ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat ferner nicht konkret vorgetragen, in welchem Zustand sich die Mietsache bei Beginn des Mietverhältnisses befunden hat. Sie hat nur pauschal behauptet, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen sei. Demgegenüber haben die Mieter in dem Vorprozess vor dem Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg mit Schriftsatz vom 07.06.2010 (dort auf Seite 2, Bl. 31 der Beiakte) vorgetragen, dass die Wohnung sich bei Einzug in einem heruntergekommenen Zustand befunden hätte und sie bei Einzug die Renovierung selbst ausgeführt hätten. Nach den Fotos handelt es sich nicht um einen neuwertigen Dielenfußboden, sondern um einen Fußboden, der offenbar über Jahre in die Mieträume eingebracht war. Das Mietverhältnis mit den Mietern v… W… begann am 01. Juni 2002 und die Mieträume wurden nach Kündigung durch die Mieter vom 29.12./30.12.2008 am 02. April 2009 an die Klägerin zurückgegeben, bestand also fast 7 Jahre bestanden. In dieser Zeit sind Abnutzungen infolge des Gebrauchs der Mietsache nahe liegend. Jedenfalls ist durch den Vortrag der Klägerin und die eingereichten Fotos nicht ausreichend plausibel, dass der Boden durch die Mieter beschädigt worden wäre und ein vertragswidriger Gebrauch vorliegen würde.
2.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht ihrer Rechtsschutzversicherung, der HUK Coburg, wegen der Prozesskosten in Höhe von 4.343,36 EUR zu (§§ 398, 280 BGB).
a)
Dem auf Ersatz der Prozesskosten gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin steht nicht bereits entgegen, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen hat. Denn der Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geht nach § 20 Abs. 2 ARB auf den Rechtsschutzversicherer über. Davon werden auch Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten erfasst, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Prozessbevollmächtigten wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zustehen (vgl. OLG Koblenz Urteil vom 16.02.2006 – Az. 5 U 271/05 – OLGR Koblenz 2006,534 – Tz. 14). Den übergegangenen Ersatzanspruch hat der Versicherer unter dem 05.12.2011 an die Klägerin in Höhe von 5.373,83 € abgetreten (Bl. 89).
b)
Zwar haben die Beklagten im Rahmen des ihr übertragenen Mandats zur Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen der Klägerin gegen die Mieter T… und C… v… W… anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, in dem sie die Klägerin über die Rechtslage in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend aufgeklärt haben. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist darin zu sehen, dass sie die Klägerin in Bezug auf den Anspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht darauf hingewiesen haben, dass wegen der unwirksamen Klausel in § 3 Nr. 3 des Mietvertrages vom 08.04.2002 ein Schadensersatzanspruch nicht erfolgreich hätte durchgesetzt werden können. Die Beklagten hätten der Klägerin von einer Klage insoweit abraten müssen. Dies betrifft auch den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Dielenfußbodens, der – auch im vorliegenden Prozess – nicht schlüssig dargelegt worden ist. Der Klägerin standen auch die weiter im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit von April bis Juni 2009 nicht zu. Denn die in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten, wenn seit der Überlassung des Wohnraumes mehr als fünf Jahre vergangen ist, ist nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam mit der Folge, dass die gesetzliche Kündigungsfrist eingreift (vgl. insoweit Urteil des AG Tempelhof- Kreuzberg Seite 3 und 4/ Bl. 36.f der Beiakte). Die Mieter waren nach der maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt, das Mietverhältnis zum 31.03.2009 zu kündigen.
Ob die Klägerin allerdings bei einer in diesem Sinne pflichtgemäßen Risikobelehrung den Rechtsstreit insgesamt nicht geführt hätte, kann nicht mit einer zur Verurteilung der Beklagten ausreichenden Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO festgestellt werden. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin auf die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht berufen kann. Diese von der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 280 BGB, Rdnr. 66,39; vgl. BGH NJW-RR 1999,641; NJW 2000,2814; NJW 1992,240; BGH NJW 2010, 3576; BGH NJW 2012,2427) greift nur dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (vgl. BGH NJW 1994,3295; NJW 1993,3259; vgl. OLG Hamm Urteil vom 14.09.2004 – 28 U 158/03, NJW- RR 2005,134, Tz. 24). Hat die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, den Prozess nicht geführt zu haben, wenn er sonst bei einem kostenempfindlichen Mandanten zu bejahen wäre, weil diesem das Prozessrisiko zu hoch wäre, nicht ein (vgl. Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rdnr. 764 m.H.a. OLG Hamm Urteil vom 14.09.2004 – 28 U 158/03, a.a.O. und OLG Düsseldorf Urteil vom 06.07.2001 – 24 U 211/00, NJW- RR 2002,64). Denn auch für einen vernünftig handelnden Mandanten würde bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur gering oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als eine solche Chance erscheinen, dass er sie ergreift (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 06.07.2001 – 24 U 211/00, a.a.O.).
Vorliegend liegen Hinweise dafür vor, dass die Klägerin den Prozess auch dann geführt hätte, wenn die Beklagten sie vollständig über das Prozessrisiko aufgeklärt hätten. Hier ist zu bewerten, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine uneingeschränkte Kostendeckungszusage gegeben hatte, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Deckungszusage unter Verletzung anwaltlicher Pflichten erlangt worden ist (vgl. OLG Hamm Urteil vom 14.09.2004 – 28 U 158/03, a.a.O., Tz. 24). Für diesen Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle vollständiger Risikoberatung von der Prozessführung Abstand genommen hätte. Hier ist zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.06.2010 – VIII ZR 294/09 – zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Schönheitsreparaturenklausel erst nach Einreichung der Klage am 05.03.2010 ergangen ist. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass selbst der die Mieter vertretene Rechtsanwalt v… W… die Unwirksamkeit der Kündigungsvorschriften nicht reklamiert hat und sich auf § 573 c Abs. 4 BGB nicht berufen hatte. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Chance einer auch wenig erfolgversprechenden Klage – ohne jedes Kostenrisiko – ergriffen hätte und nicht von der Prozessführung Abstand genommen hätte.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann allerdings aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.06.2009 (Bl. 12) für die Widerlegung der Vermutung nichts hergeleitet werden. In diesem Schreiben weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass das Abziehen von Dielen nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören, aber einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung auslösen kann. Diese Rechtsansicht ist zutreffend. Dies hat das Landgericht bei seiner Argumentation offenbar übersehen. Auch die Argumentation, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anwesend war und die Klage hätte zurück nehmen können, greift nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagten eine Klagerücknahme hätten anraten müssen, hätte dies allenfalls nur noch zu einer Reduzierung der Kosten führen können. Soweit das Landgericht auf die Kaution abstellt, ist die Argumentation nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten zur Inanspruchnahme der Kaution geraten hätten.
3.
Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zu 1) zu Recht zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in ausgeurteilter Höhe verurteilt. Nach den obigen Ausführungen steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch, den sie vorprozessual mit 14.664,28 € beziffert hat, nicht zu (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (hier).