KG Berlin: Rechtsanwalt darf in kritischer Berichterstattung zu seinem beruflichen Wirken namentlich genannt werden

veröffentlicht am 10. Mai 2010

KG Berlin, Urteil vom 18.03.2010, Az. 10 U 139/09
§§
823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S.2 BGB; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt innerhalb einer kritischen Berichterstattung zu seiner beruflichen Tätigkeit mit Namen genannt werden darf. Das Kammergericht liegt damit auf einer Linie mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08), welches sich bereits mit der Frage zu befassen hatte, ob die E-Mail-Korrespondenz eines Rechtsanwalts veröffentlicht werden dürfe.

Die angegriffene Veröffentlichung betreffe den Kläger in der Sozialsphäre. Denn sie beschäftige sich mit dessen beruflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt und dessen Engagement in persönlichkeitsrechtlichen Angelegenheiten. Auch in diesem Bereich müsse dem Einzelnen zwar grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt werde. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die sie im sozialen Kontakt gesucht habe ( BGH NJW 1981, 1366 – Wallraff II). Einschränkungen für das Bestimmungsrecht könnten sich allerdings insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftrete , das nicht ihm allein gehöre, sondern an dem andere mit ihren schutzwürdigen Interessen ebenso teilhätten. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik zu stellen, könnten es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen in die Öffentlichkeit zu rücken, insoweit drücke sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsrechts aus (vgl. BGH a.a.O.).

Bei der Darstellung der beruflichen Tätigkeit sei der Einzelne zwar ebenfalls auf einen Mindestbestand an Schutz vor der Öffentlichkeit angewiesen, ohne den seine Persönlichkeit sich auch in diesem Bereich nicht frei entfalten könne. Dieser Schutz reiche aber nicht so weit, dass der Betroffene gegenüber Kritik abgeschirmt wäre. Soweit er Vorgänge zu vertreten habe, müsse er es hinnehmen, im Zusammenhang damit genannt zu werden. Der Schutz bleibe dann auf die Verpflichtung des Kritikers zur Wahrheit beschränkt (vgl. BGH a.a.O.). Wie der BGH in einer Entscheidung vom 21.11.2006 ( NJW-RR 2007, 619 = GRUR 2007, 350) betont habe, müsse sich der Einzelne im beruflichen Bereich wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere habe, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. Wer sich im Wirtschaftsleben betätige, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehöre, wie der BGH (a.a.O.) betont habe, auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit habe in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es gehe.

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