KG Berlin: Ein Sachverständigengutachten genießt keinen Urheberrechtsschutz / Zum urheberrechtlichen Schutz wissenschaftlicher Werke

veröffentlicht am 21. August 2011

KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 24 U 28/11
§§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs 2 UrhG

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Sachverständigengutachten urheberrechtlich nicht per se als „literarisches Werk“ geschützt ist. Vielmehr sei es dem wissenschaftlichen Bereich zuzuordnen. Hier gälten wiederum besondere Schutzbestimmungen. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht

Hinweisbeschluss

I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.02.2011 – 16 O 271/10 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

II.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird – in Übereinstimmung mit der Festsetzung des Landgerichts für die erste Instanz – auf 90.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

A.
Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat beabsichtigt daher, das Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, und gewährt hiermit zuvor rechtliches Gehör, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

1.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Zutreffend hat das Landgericht einen nach dem Sachvortrag des Klägers allein in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 15 ff, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG bereits mit der Begründung verneint, dass die streitgegenständlichen gutachterlichen Ausführungen des Klägers keine die notwendige Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG erreichenden Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG darstellen. Etwas anderes ist auch in der Berufungsbegründung vom 30.03.2011 nicht triftig aufgezeigt.

a.
Die für die Annahme eines Sprachwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG erforderliche persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs (BGH – WK-Dokumentation – GRUR 1982, 37, Rdnr. 22 nach juris).

Gutachten über Verkehrswerte für Grundstücke sind – wie etwa auch Anwaltsschriftsätze vgl. zu diesen BGH – Anwaltsschriftsatz – GRUR 1996, 739, Rdnr. 12 nach juris) – grundsätzlich dem wissenschaftlichen und nicht dem literarischen Bereich zuzuordnen.

Bei wissenschaftlichen Schriftwerken kann die persönliche geistige Schöpfung nicht mit dem schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung begründet werden. Dies folgt aus dem Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten; bei einem urheberrechtlichen Schutz der technischen Lehre würde in das bestehende Ordnungssystem der technischen Schutzrechte mit ihren anders gearteten formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen und ihrer wesentlich kürzeren Schutzdauer eingegriffen werden. Das technische Gedankengut eines Werkes – die technische Lehre als solche – kann danach nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen werden. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke kann ihre Grundlage allein in der – notwendig schöpferischen – Form der Darstellung finden (BGH – Ausschreibungsunterlagen – GRUR 1984, 659, Rdnr. 22 nach juris). Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und die sich aus der Thematik der wissenschaftlichen Arbeit etwa vorgegebene Gliederung und Fachsprache setzen dem Urheberrecht allerdings auch für Darstellungen und Gestaltungen Schranken (BGH – Staatsexamensarbeit – GRUR 1981, 352, Rdnrn. 18, 43 nach juris).

Bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art findet der für einen Urheberrechtsschutz erforderliche geistig-schöpferische Gehalt seinen Niederschlag und Ausdruck in erster Linie in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs und nicht ohne weiteres auch – wie meist bei literarischen Werken – in der Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts. Die Frage, ob ein Schriftwerk einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzt, bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck der konkreten Gestaltung, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Lassen sich nach Maßgabe des Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten schöpferische Eigenheiten feststellen, so sind diese der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit gegenüberzustellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (vgl. BGH – Bedienungsanweisung – GRUR 1993, 34, Rdnrn. 29, 30 nach juris; BGH – Anwaltsschriftsatz – a. a. O., Rdnr. 12 nach juris; vgl. demgegenüber für literarische Werke der „reinen“ zweckfreien Kunst BGH – Comic-Übersetzungen II – GRUR 2000, 144, Rdnr. 14 nach juris). Bei Schriftwerken der in Frage stehenden Art gelten nicht die bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG – etwa wissenschaftlichen Zeichnungen – bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit (BGH – Bedienungsanweisung – a. a. O., Rdnrn. 30, 24 ff. nach juris; BGH – Technische Lieferbedingungen – GRUR 2002, 958, Rdnrn. 21, 22 nach juris). Soweit das Landgericht Hamburg im Urteil vom 15.05.2009 (ZUM-RD 2010, 80, vom Kläger eingereicht als Anlage K 16 = Bl. 61-69 d. A.) für die Anerkennung der Urheberrechtsschutzfähigkeit bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art einen großzügigeren Maßstab anlegen sollte, vermag der Senat dem vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht zu folgen.

Unter dem Aspekt der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs liegt die erforderlich Schöpfungshöhe bei Schriftwerken wissenschaftlicher oder technischer Art vor, wenn das Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien ausgewählt, angeordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen eingeordnet wird; sie fehlt indes, wenn Aufbau und Einordnung aus Sachgründen zwingend geboten, insbesondere durch die Gesetze der Zweckmäßigkeit vorgegeben sind und keinen Spielraum für eine individuelle Gestaltung lassen (vgl. BGH – Anwaltsschriftsatz – a. a. O., Rdnr. 16 nach juris; BGH – Technische Lieferbedingungen – a. a. O., Rdnr. 24 nach juris). Ob ein wissenschaftlicher oder technischer Text unter dem Blickwinkel der Gedankenformung und -führung den nötigen geistig-schöpferischen Gehalt hat, beurteilt sich danach, ob sich der betreffende Text durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszeichnet, die eine tiefe Durchdringung des Stoffes und eine souveräne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel erkennen lässt, und ob es – im Falle der Komplexität des Darzustellenden – dem Verfasser gelingt, eine einfache und leicht verständliche Darstellung zu liefern (vgl. BGH – Anwaltsschriftsatz – GRUR 1996, 739, Rdnr. 16 nach juris).

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Nach allgemeinen Grundsätzen hat derjenige, der Urheberrechtsschutz für sich reklamiert, die den Urheberrechtsschutz begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. So hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kläger eines Urheberrechtsverletzungsprozess insbesondere die Schutzfähigkeit – und gegebenenfalls auch den Schutzumfang – des Werkes, aus dem er seine Rechte herleitet, darzulegen und zu beweisen, wozu auch gehört, dass der gebotene Abstand zum vorbekannten Formengut eingehalten worden ist (BGH – Stahlrohrstuhl II – GRUR 1981, 820, Rdnr. 25 nach juris). Die in diesem Zuge vom Bundesgerichtshof geäußerte Auffassung, für das Urheberrecht werde der Kläger den erforderlichen Nachweis in aller Regel durch die Vorlage seines Werks erbringen (BGH – Stahlrohrstuhl II – a. a. O.), betrifft ersichtlich Fälle, in denen es um Werke geht, die für sich selbst betrachtet augenscheinlich die nötige Schöpfungshöhe haben – wie es der Bundesgerichtshof in dem von ihm zu entscheidenden Fall für die dort streitgegenständlichen hinterbeinelosen Stahlrohrstühle angenommen hat (BGH – Stahlrohrstuhl II – a. a. O., Rdnr. 23 nach juris). Die vorstehende Äußerung des Bundesgerichtshofs ist demgegenüber nicht so zu verstehen, dass stets dann, wenn der sich auf Urheberrecht für ein Werk Berufende dieses Werk einem Gericht vorlegt, bereits aufgrund der Vorlage von der für die Schutzfähigkeit des Werks erforderlichen Schöpfungshöhe auszugehen ist. So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Stahlrohrstuhl II“ weiter ausgeführt, dass dann, wenn sich der Beklagte – gegenüber einem grundsätzlich als urheberrechtsschutzfähig angesehenen Werk – mit dem Einwand verteidigt, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, es seine Sache ist, das Aussehen des älteren Werks darzulegen und zu beweisen (BGH – Stahlrohrstuhl II – a. a. O., Rdnr. 25 nach juris). Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.08.2002 (OLG Hamburg, OLGR Hamburg, 2003, 259, siehe dort Rdnrn. 92, 93 nach juris), welches ausdrücklich die vorstehenden Passagen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Stahlrohrstuhl II“ zitiert und diese als zutreffend bezeichnet, ergibt sich nichts Gegenteiliges.

b.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger bereits auf der Darlegungsebene nicht ausreichend aufgezeigt, dass seine streitgegenständlichen gutachterlichen Schriftwerke die für ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe erreichen; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger eingereichten Gutachten.

Der Kläger hat – wie das das Landgericht unter ausreichender Auseinandersetzung mit dem Klägervortrag zutreffend angenommen hat – bereits erstinstanzlich nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Merkmalen und Umständen sich ein hinreichender schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad seiner Gutachten ergeben soll; auch sein zweitinstanzlicher Vortrag genügt insoweit nicht. Das Vorbringen des Klägers, seine Gutachten wiesen Gestaltungsmerkmale wie „strukturierte Gedankenführung, sprachliche Gestaltung, Verständlichkeit für den Laien sowie fachlicher Input“ auf, stellt eine bloße eigene zusammenfassende Bewertung dar, der es indes an der erforderlichen Unterlegung mit konkreten Tatsachenangaben fehlt.

Dem Kläger verhilft insoweit auch nicht zum Erfolg, dass er noch in der ersten Instanz die streitgegenständlichen Gutachten eingereicht hat. Zutreffend hat das Landgericht diese als zwar übersichtliche und gelungene Darstellungen der den Wert bestimmenden Faktoren der einzelnen Immobilien angesehen, in ihnen aber keine solche Eigentümlichkeit, Originalität oder Besonderheit zu erkennen vermocht, dass sie als Sprachwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen wären. Ausgehend davon, dass die dem Kläger jeweils gesetzte Aufgabenstellung, den Wert von zu versteigernden Immobilien unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Vorschriften festzustellen, eine die Möglichkeiten des Urheberrechtsschutzes einschränkende Gliederung und Fachsprache vorgab, weisen die streitgegenständlichen Gutachten des Klägers nach ihrem geistig-schöpferischen Gesamteindruck weder unter dem Blickwinkel der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs noch unter dem Aspekt der Gedankenformung und -führung den nötigen geistig-schöpferischen Gehalt auf. Der Kläger hat, die vom den Auftrag jeweils erteilenden Gericht vorgegebene Anleitung beachtend, einen den Geboten der Zweckmäßigkeit gehorchenden Aufbau seiner Gutachten gewählt, die nach dem Zweck der Gutachten erforderlichen Daten festgestellt und diese sowie das von ihm geförderte Ergebnis in für derartige Gutachten üblicher Weise und ohne eigene Individualität erkennen lassende Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien angeordnet und dargestellt. Die in – dem jeweiligen Auftrag angemessener – sachlicher Sprache unter Verwendung der durch den Auftrag vorgegebenen Terminologie einschließlich der entsprechenden Fachbegriffe gehaltenen Gutachten können auch nicht für sich in Anspruch nehmen, sich durch eine sprachliche Gestaltungskunst auszuzeichnen, eine souveräne Beherrschung der Sprach- und Stilmittel erkennen zu lassen und die Voraussetzungen und die Durchführung der Verkehrswertermittlung einfach und leicht verständlich darzustellen. Es fehlt den Gutachten an schöpferischen Eigenheiten, an ausreichender individueller Gestaltung; der Kläger hat bei Erstellung der betreffenden Texte nicht die für die Annahme urheberrechtlich geschützter Sprachwerke erforderliche schöpferische Phantasie und Gestaltungskraft offenbart (vgl. BGH – Anwaltsschriftsatz – a. a. O., Rdnr. 16 nach juris).

Die hiernach zu treffende Feststellung, dass es an einem deutlichen Überragen des Alltäglichen, nämlich von durchschnittlichen Gutachten mit vergleichbarem Gutachtenauftrag, fehlt, kann auch der Senat vor dem Hintergrund seiner – gegebenen – Erfahrungen mit Wertgutachten leisten, ohne dass, da ein Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen vorzunehmen ist, ein Einzelvergleich mit einer Vielzahl von anderen Gutachten darzustellen wäre.

Um Missverständnissen vorzubeugen weist der Senat darauf hin, dass hiermit keine fachliche Kritik an den Gutachten des Klägers verbunden ist. Der Kläger kann – wie oben ausgeführt – in dem vorliegenden Verfahren nicht den Schutz wissenschaftlicher und fachlicher Erkenntnisse erlangen. Der Kläger versucht vorliegend, für seine Gutachten den Schutz des gerade nicht auf fachliche Inhalte zugeschnittenen Urheberrechtsgesetzes zu erringen. Gerade weil der Kläger, der weder den Auftrag noch – offensichtlich – die Absicht hatte, literarisch-schöpferisch tätig zu sein, seine Gutachtenaufträge in dafür angemessener und üblicher Weise erledigt hat, kann er für seine gutachterlichen Ausführungen nicht in den Genuss des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz, welches schöpferische Eigentümlichkeit, Originalität und Individualität schützen will, gelangen.

Ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg bzw. Misserfolg der Kläger sich im Verhältnis zu den ihn mit der Erstellung von Wertgutachten beauftragenden Gerichten auf die in den Gutachten jeweils abgedruckte Erklärung, eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung des Gutachtens sei nur mit Zustimmung des Klägers gestattet, stützen kann, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, da eine derartige Erklärung dem Kläger jedenfalls nicht den Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gegenüber der Beklagten vermitteln kann. Der Umstand, dass einerseits das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.12.2005 – 81 T 1056/05 – (eingereicht als Anlage B1) es der hiesigen Beklagten gestattet hat, das in der Akte des zum Geschäftszeichen 70 K 111/04 beim Amtsgericht Pankow/Weißensee geführten Verfahrens befindliche Verkehrswertgutachten zu fotokopieren, zu scannen oder sonstwie bildlich festzuhalten, und dass andererseits im vorliegenden Rechtsstreit den streitgegenständlichen Gutachten des Klägers keine Urheberrechtsschutzfähigkeit unter dem Gesichtspunkt des Sprachwerks zuerkannt wird, stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als Wertungswiderspruch dar.

2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Auch wenn – soweit ersichtlich – noch kein Urteil eines Oberlandesgerichts und noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Sachverständigengutachten unter dem Gesichtspunkt des Sprachwerksschutzes ergangen ist, ist der Senat vorliegend nicht an eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehindert, weil der Bundesgerichtshof für die Frage der Sprachwerkseigenschaft von wissenschaftlichen Schriftwerken bereits in ausreichendem Umfang Maßstäbe entwickelt hat und diese zwanglos auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden können.

B.
Der Senat gibt ferner zu bedenken, dass sich nach Nummer 1222 GKG-KV der Satz der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von 4,0 auf 2,0 ermäßigt, wenn das Verfahren nicht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO endet, sondern durch Berufungsrücknahme. Vorsorglich wird auch auf die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO hingewiesen.

Die Festsetzung des Berufungswerts beruht auf § 3 ZPO.

Anmerkung: Nach dem gerichtlichen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.

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