KG Berlin: Unzutreffende Werbung mit Testergebnis von Stiftung Warentest kann wegen Kreditgefährdung unzulässig sein

veröffentlicht am 30. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 5 W 120/09
§§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 14; 15 MarkenG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine politisch agierende Partei, die mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest wirbt, ohne dass jemals ein solcher Test durchgeführt worden ist, gegeignet ist, den Kredit der Stiftung Warentest zu gefähren und somit zu unterlassen ist, wenn weitergehende Angaben, die etwa auf eine Parodie oder eine Übernahme der Aufmachung in einem nur übertragenen Sinne schließen lassen könnten, fehlen. § 824 Abs. 1 BGB schütze die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt würden (BGH, NJW 1978, 2151; Z 90, 113, juris Rn. 49; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 824 Rn. 1). Geschützt seien nur wirtschaftliche Interessen.

Der Verletzte solle davor bewahrt werden, dass das Vertrauen Dritter in seine wirtschaftliche Seriosität und Bonität erschüttert werde (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562; Palandt/Sprau, a.a.O., § 824 Rn. 8). Dem stünden sonstige Nachteile für den Erwerb (d.h. die gegenwärtige wirtschaftliche Stellung) und das Fortkommen (d.h. die wirtschaftlichen Zukunftsaussichten) des Verletzten gleich.

Die Antragstellerin werde mit der beanstandeten Werbung  gegen ihren Willen in den politischen Bereich hineingezogen. Denn die beanstandete Werbung des Antragsgegners diene unmittelbar der Werbung für eine politische Partei. Anders als im Unternehmensbereich sei Parteipolitik in den Augen nicht weniger Bürger stark emotional geprägt. Deshalb bestehe eine konkrete Gefahr, dass insbesondere die der Partei des Antragsgegners eher ablehnend gegenüber stehenden Verbraucher eine positive Werbewirkung von Äußerungen der Antragstellerin für diese Partei missbilligten und diese Missbilligung insgesamt auf das Werk der Antragstellerin übertragen werde. Dies könne nahe liegend insbesondere den Absatz der von der Antragstellerin verlegten Zeitschrift und eine Vermarktung ihrer Testergebnisse beeinträchtigen. Diese Gefahr beruhe unmittelbar auf der Falschinformation des Antragsgegners.

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