KG Berlin: Urheberrechtsverletzung durch Bild im Bild

veröffentlicht am 19. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 35/08
§§ 24 Abs. 1; 97; § 242 BGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Wiedergabe eines Fotos von Matthias Reim, auf welchem dieser ein Foto seiner Frau und seiner Tochter in die Kamera hält, eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Fotograf, der Frau und Tochter fotografiert hat, dieser Form der Abbildung nicht zugestimmt hat. Es handele sich jedenfalls nicht um eine vom sog. „Zitatrecht“ abgedeckte Verwendungsform, da sich die Zeitung in dem fraglichen Artikel mit dem wiedergegebenen Foto von Frau und Tochter nicht auseinandergesetzt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

Kammergericht

Urteil

hat das Kammergericht … durch … für Recht erkannt:

1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 04.12.2007, Az. 16 O 730/05 – wird zurückgewiesen.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

A.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteilurteil mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Das Landgericht hat – dem Klagebegehren entsprechend – folgendermaßen erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, die nachfolgend eingeblendete, im Artikel mit der Überschrift „Matthias Reim – 4 Kinder von 4 Frauen“, aus der „Bild der Frau“ vom 21. März 2005, S. 81, links oben stehende Fotografie zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen, sowie diese Fotografie ohne Urheberbenennung des Fotografen E. S. (S.-Press) hinsichtlich des von Herrn Matthias Reim auf dieser Fotografie in die Kamera gehaltenen Bildnisses zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, unverzüglich und umfassend Auskunft zu erteilen über den Vertriebsweg der Fotografie und insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie über die Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke und über die Kosten, Preise, Lieferdaten und den erzielten Umsatz bezüglich des streitgegenständlichen Fotos.

3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 € vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 04.12.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Teilurteil ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht ist die Beklagte hinsichtlich des von ihr an die Redaktion der vom A. S. Verlag verlegten Zeitschrift „BILD der FRAU“ weitergeleiteten Fotos wegen des darauf abgebildeten Fotos zur Unterlassung und Auskunft gemäß §§ 97 UrhG, 242 BGB, 101a UrhG a.F., verurteilt worden. Der Senat (Einzelrichter) stimmt den Ausführungen im angefochtenen Teilurteil – auch in Ansehung des Berufungsvorbringens – vollen Umfangs zu und fügt dem lediglich – ergänzend – Folgendes hinzu (nicht in systematisch an sich angebrachter Reihenfolge, sondern in einer solchen der Berufungsangriffe):

I.
Selbst wenn – was dem Senat (Einzelrichter) zumindest sehr zweifelhaft erscheint – das weitergeleitete Foto ein Lichtbildwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG darstellte, käme der Beklagten die Zitierfreiheit (§ 51 UrhG alter oder neuer Fassung) nicht zugute, da es jedenfalls – wie ebenfalls schon vom Landgericht zutreffend ausgeführt – an einem hierfür allemal erforderlichen Zitatzweck (geistige Auseinandersetzung mit dem zitierten Objekt; vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 51 Rdn. 3, 4 m.w.N.) fehlt, hier vielmehr nur von einem rein dekorativen, illustrierenden Zweck ausgegangen werden kann. Es ist nicht erkennbar, dass auf dem angegriffenen Foto eine irgendwie geartete „Auseinandersetzung“ mit dem darauf erkennbaren Foto stattfände, letzteres illustriert ersteres lediglich.

II.
Vergeblich wendet sich die Berufung gegen die Annahme, dass die unveränderte und auch (zumal in dem aus Anlage B 6 = Band I, Blatt 121 der Akten, ersichtlichen, der angegriffenen Weiterleitung zugrundeliegenden Format deutlich) erkennbare Abbildung des kleinen Fotos in dem neuen großen Foto ein „urheberrechtlich relevanter Eingriff“ ist. Dass dem so ist, folgt aus §§ 72, 15, 16 UrhG (vgl. auch BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder, Tz. 17).

III.
Ebenfalls vergeblich macht die Berufung freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) geltend. Eine solche liegt nach der Rechsprechung im Regelfall dann vor, wenn angesichts der Eigenart eines neuen Werks die Züge des geschützten Werks verblassen (vgl. Hess, Urheberrechtsprobleme der Parodie, S. 38 f. m.w.N.). Von einem solchen „Verblassen“ kann mit Blick auf das kleine Foto im großen Foto keine Rede sein (zumal dann, wenn man nicht den Abdruck in „BILD der FRAU“, um den als solchen es hier nicht geht, sondern Anlage B 6 als streitgegenständliches Verletzungsobjekt betrachtet).

IV.
Auch das – nicht für den Unterlassungs-, wohl aber für den Auskunftsanspruch vorauszusetzende – Verschulden der Beklagten hat das Landgericht entgegen der Berufung mit Recht bejaht. Es geltend strenge Anforderungen (vgl. Dreier a.a.O. § 97 Rdn. 57 m.w.N.), zumal bei professionell-gewerblichen Verwertern, wie die Beklagte eine ist. Sie hätte sich über die Rechte nicht nur am angegriffenen, sondern auch hinsichtlich des darauf abgebildeten Fotos Gewissheit verschaffen und im Zweifel von einer Vervielfältigung und Verbreitung Abstand nehmen müssen.

V.
Schriftsatznachlass war der Beklagten nicht zu gewähren, da ihr der jüngste Schriftsatz der Gegenseite bei der Entscheidungsfindung nicht zum Nachteil gereichte.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

I