KG Berlin: Was ist eigentlich Pornographie?

veröffentlicht am 13. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 08.02.2008, Az. (4) 1 Ss 312/07 (192/07)
§§ 11 Abs. 3; 184 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB

Das Kammergericht hat sich in dieser strafrechtlichen Entscheidung ausführlich mit dem Begriff der „Pornographie“ auseinandergesetzt. Gegenstand des Verfahrens waren Kalender mit nackten männlichen Models, welche sich an ein homosexuelles Publikum richteten. Jeder Kalenderseite zeigte jeweils ein Model, teilweise mit erigiertem Penis. Das Kammergericht sprach den Angeklagten gleichwohl davon frei, sich durch das freie Angebot der Kalender im Internet und die Übersendung an den jeweiligen Besteller der Verbreitung pornographischer Schriften strafbar gemacht zu haben. Im Einzelnen:

Beim Begriff der Pornographie handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der tatrichterlichen Auslegung unterliege. Es sei allein Aufgabe des Tatrichters, den Erklärungsinhalt einer Schrift festzustellen und ihn im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 184 Abs 1 StGB zu würdigen; die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränke sich deshalb darauf, ob der Tatrichter sich bei der Bewertung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen habe leiten lassen (vgl. BGHSt 37, 55, 61; MK-Hörnle, StGB, § 184 Rdn. 21; LK-Laufhütte, StGB 11. Aufl., § 184 Rdn. 12).

Pornographie liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte vor, wenn eine Darstellung unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rücke und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abziele (vgl. BGHSt 37, 55, 60; 32, 40, 44 ff.; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2015, 2016; OLG Düsseldorf NJW 1974, 1474,1475; ebenso BVerwG NJW 2002, 2966, 2969).

Kennzeichnend für eine pornographische Darstellung sei zum einen eine „Reizwirkungs- oder Stimulierungstendenz“ (vgl. Erdemir, MMR 2003, 628, 631; Ostendorf, MSchrKrim 2001, 372, 377). Die Darstellung müsse nach ihrem objektiven Gesamteindruck eine Aufreizung des Sexualtriebs bezwecken. Das Hervorrufen einer derartigen Stimulation sei seit jeher die typische Funktion von Pornographie und deshalb ein wichtiges Element, um zu bestimmen, welche Darstellungen unter den Pornographiebegriff fielen. Allerdings sei dieses Kriterium allein nicht ausreichend, da sonst auch nicht strafwürdige Darstellungen vom Anwendungsbereich des § 184 Abs. 1 StGB erfasst würden, die sich beispielsweise auf Andeutungen beschränkten und gerade dadurch die Fantasie des Betrachters anzuregen versuchten (vgl. Erdemir, MMR 2003, 629, 631; Ostendorf, MSchrKrim 2001, 372, 377; Schumann in Festschrift für Lenckner 1998, S 565, 574).

Hinzukommen müsse deshalb als weiteres Kriterium die sog. „Apersonalität des Geschlechtspartners“ (vgl. Erdemir, MMR 2003, 628 (631)). Die Darstellung müsse mit anderen Worten durch eine Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns unter gleichzeitiger Entmenschlichung der Sexualität geprägt sein. Pornographie sei danach anzunehmen, wenn der Mensch im Rahmen der Darstellung zum bloßen, auswechselbaren Objekt sexueller Begierde degradiert werde (vgl. S/S/Lenckner/Perron/Eisele, StGB 27. Aufl., § 184 Rdn. 4; MK-Hörnle a.a.O., § 184 Rdn. 15; jeweils m. w. Nachw.). In der damit verbundenen Überbewertung von Sexualität und ihrer vollständigen Loslösung von individuellen und emotionalen Begleitumständen liege die besondere Gefahr für Kinder und Jugendliche, die sich noch in ihrer sexuellen Entwicklung befänden (vgl. Erdemir, MMR 2003, 628, 631). Des Weiteren trete als formales Merkmal neben die beiden genannten inhaltlichen Kriterien, dass die pornographische Darstellung typischerweise vergröbernd, aufdringlich, übersteigert, „anreißerisch“ oder plump-vordergründig sein müsse (vgl. BGHSt 23, 40 (44 ff); S/S/Lenckner/Perron/Eisele a.a.O., § 184 Rdn. 4; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl., § 184 Rdn. 2; MK-Hörnle a.a.O., § 184 Rdn. 17). Dabei bestehe weitgehend Einigkeit darüber, dass allein die Darstellung des nackten Körpers einschließlich der Genitalien sowie auch sexueller Vorgänge einschließlich des Geschlechtsverkehrs nicht per se als pornographisch zu qualifizieren sei (vgl. OLG Frankfurt NJW 1987, 454, 455; S/S/Lenckner/Perron/Eisele a.a.O., § 184 Rdn. 5; Lackner/Kühl a.a.O., § 184 Rdn. 2; MK-Hörnle a.a.O., § 184 Rdn. 15, 18; Erdemir, MMR 2003., 628 (631, 634)). Dies gelte insbesondere auch für bildliche Darstellungen (vgl. S/S/Lenckner/Perron/Eisele a.a.O., § 184 Rdn. 5; Erdemir, MMR 2003, 628, 634). Erforderlich sei vielmehr stets eine Würdigung der jeweiligen Darstellung in ihrem Gesamtzusammenhang (vgl. Erdemir, MMR 2003, 628, 634). Die Grenze zur Pornographie sei erst überschritten, wenn der organisch-physiologische Aspekt der Sexualität in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund gerückt werde (vgl. S/S/Lenckner/Perron/Eisele a.a.O., § 184 Rdn. 5 m.w.Nachw.). Dies könne beispielsweise bei Einnahme sexuell herausfordernder Stellungen oder anstößiger Hervorhebungen der Geschlechtsmerkmale der Fall sein (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1987, 454, 455).

Darüber hinaus sei bei der rechtlichen Qualifizierung einer Schrift als Pornographie zu beachten, dass Maßstab stets die objektive Gesamttendenz der Darstellung sei, nicht hingegen die subjektive Sicht des Verfassers oder des Fotografen (vgl. S/S/Lenckner/Perron/Eisele a.a.O., § 184 Rdn. 4; Lackner/Kühl a.a.O., § 184 Rdn. 2; MK-Hörnle a.a.O., § 184 Rdn. 15). In diesem Zusammenhang sei außerdem zu beachten, dass § 184 Abs. 1 StGB nur Anwendung finde, wenn das Pornographische den Gesamtcharakter des Werkes bestimme. Unschädlich sei es danach, wenn nur einzelne Stellen oder Szenen eines Films oder eines Buches pornographisch seien, ohne dass diese Einzelheiten die Gesamttendenz des Mediums wesentlich prägten (vgl. Schumann a.a.O., S. 565, 574 f.). Da die Eigenschaft „pornographisch“ der Schrift selbst anhaften müsse, komme es zudem nur auf deren Inhalt, nicht aber auf außerhalb der Darstellung liegende Begleitumstände an (vgl. S/S/Lenckner/Perron/Eisele a.a.O., § 184 Rdn. 5; LK-Laufhütte a.a.O., § 184 Rdn. 10). Bedeutungslos sei deshalb beispielsweise der Leserkreis, an den sich die Schrift richte (vgl. S/S/Lenckner/Perron/Eisele a.a.O., § 184 Rdn. 5; LK-Laufhütte a.a.O., § 184 Rdn. 10).

I