KG Berlin: Werbung für „Notfall Bonbons“ ist irreführend, wenn diese nicht in gesundheitlichen Notfällen helfen

veröffentlicht am 1. März 2010

KG Berlin, Urteil vom 25.09.2009, Az. 5 U 70/08
§§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 27 LFGB

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbeaussage „Original Notfall Produkte nach Dr. Bach“ für Bonbons bzw. „Original Notfall-Blütenbad nach Dr. Bach“ irreführend ist, wenn der Verzehr der Bonbons bei gesundheitlichen Notfällen nicht hilft, mithin keine gesundheitsspezifische Wirkung besitzt. Es handele sich bei den beworbenen Produkten (Bonbons und Blütenbad) weder um ein Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG i.V. mit § 2 AMG noch um ein Medizinprodukt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG i.V. mit § 3 MPG. Hinsichtlich der Arzneimitteleigenschaft wurde vom Berliner Senat vollumfänglich auf die Ausführungen des OLG Hamburg zu den „Notfalltropfen mit Blütenessenzen nach der Original-Methode von Dr. Bach“ Bezug genommen ( LMuR 2008, 128, RdNr. 40 ff in juris), denen sich der Senat anschloss. Schließlich seien die Produkte auch keine Mittel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, die nach ihrer Bewerbung der Erkennung, Beseitigung oder Linderung der von Krankheitszustände dienen sollten.

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