KG Berlin: „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ ist eine unzulässige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel

veröffentlicht am 26. Februar 2014

KG Berlin, Urteil vom 24.05.2013, Az. 5 U 34/12
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Formulierung „Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss“ und anderen Aussagen, die sich z.B. auf die Auflösung von Blutgerinnseln beziehen, unzulässig ist. Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Richtigkeit nicht wissenschaftlich nachgewiesen sei. Das Argument, dass ein Blutgerinnsel keine Krankheit sei, ließ das Gericht nicht gelten. Einen wissenschaftlichen Nachweis erst im Prozess erbringen zu wollen, sei zudem verspätet. Die Werbung sei daher wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung (zu den einzelnen Werbeaussagen unter A. I.):


Kammergericht Berlin

Urteil

Gründe

A.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: „LGU“ nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) einschließlich der dort wieder gegebenen erstinstanzlichen Anträge mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Der Kläger hat mit seiner der Beklagten am 1. August 2011 zugestellten Klage (neben der Unterlassung) weiterhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das Landgericht hat – in Anwendung von § 8 Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit verschiedenen Vorschriften der Health-Claims-Verordnung und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB – wie folgt erkannt (wobei die nachstehend wiedergegebenen Werbemittel im LGU farbig und unverkleinert bzw. weniger verkleinert dargestellt sind):


I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „N P“ zu werben:

1. „Plasmin – der köpereigene Auflöser von Blutgerinnseln“,
2. „Ein Mittel aus der Apotheke der Natur bringt die Sensation für Zirkulation und freien Blutfluss!“,
3. „So wichtig wie die Entdeckung von Penicillin?“,
4. „Herz-Enzym für gesunden Blutdruck“,
5. „Dauerhaft gesundes Herz und Gehirn ist möglich“,
6. „Unterstützen Sie gesunden Blutfluss“,
7. „Für nur wenig Geld täglich für ein völlig sicheres Naturmittel schenken Sie sich möglicherweise viele zusätzliche gesunde Jahre“,
8. „Dr. S hat … entdeckt, dass ein Enzym aus fermentierten Sojabohnen (Natto) bei der Kontrolle der gesunden Blutgerinnung äußerst effektiv ist“,
9. „Dr. S fand zufällig heraus, dass dieses Enzym mit Superkräften Blutgerinnsel mit einer unvergleichlichen Geschwindigkeit auflöst“,
10. „Kann dies mehr Menschenleben retten als Penicillin?“,
11. „Wissenschaftler bezeichnen Nattokinase als die aufregendste Neuigkeit für die Herz-Kreislauf-Gesundheit“,
12. „Super-Enzym Nattokinase, neue Waffe gegen Gehirnprobleme? Nattokinase, ein Super-Enzym aus fermentierten Sojabohnen, ist nicht nur die Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss. Es könnte auch den Aufbau bestimmter Plaques im Gehirn verhindern welche mit Gehirnproblemen in Verbindung gebracht werden“,
13. „Die Entdeckung eines Enzymes, das sicher oral genommen werden und Amyloid-Fibrillen abbauen kann, könnte sehr hilfreich für die Behandlung amyloidbedingter Probleme sein …“,
14. „mit nachstehend wiedergegebenem „Schnell-Test“:


II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011.
III. (Kosten)
IV. (Vorläufige Vollstreckbarkeit)

Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinander, wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt (u.a.) vor:

Die Aussagen 1, 9, 12 und 13 seien nicht krankheitsbezogen, da sie sich nur auf die Auflösung von Blutgerinnseln und somit nicht auf Krankheiten bezögen. Letzteres seien erst die durch nicht wieder aufgelöste Blutgerinnsel ausgelösten Zustände, nicht jedoch schon das Blutgerinnsel selbst, so dass dessen Auflösung einen normalen physiologischen Vorgang darstelle. Nämliches gelte für Plaques im Gehirn bzw. Amyloid-Fibrillen. Die Aussagen 3, 7, 10 und 14 seien keine tatsächlichen gesundheitsbezogenen Angaben i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 HCVO (und der dortigen Legaldefinition). Zu Unrecht behandle das Landgericht die als Anlage B 2 vorgelegte zusammenfassende Darstellung als unwissenschaftlich, halte sowohl das in diesem Zusammenhang angebotene Sachverständigengutachten als auch die durch Anlage B 2 in Bezug genommenen Studien für irrelevant und lasse diese zu Beweiszwecken unberücksichtigt. Zu Unrecht rüge das Landgericht eine angeblich unzureichende Darlegung der wissenschaftlichen Absicherung. Die Anforderungen der Art. 5, 6 HCVO würden hier überspannt und der zivilprozessuale Grundsatz der Trennung zwischen Tatsachenvortrag, Beweisangebot und Beweiserhebung würde zum Nachteil der Beklagten verwischt. Die Vorschriften der Art. 6, 28 Abs. 5 HCVO erforderten gerade nicht, dass der Lebensmittelunternehmer in zivilrechtlichen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen Verfahren Belege zur wissenschaftlichen Absicherung der gesundheitsbezogenen Angaben vorlege. Auch sei es rechtsfehlerhaft, nicht placebokontrollierte und/oder doppelverblindete und/oder mit einer unterhalb einer wie auch immer gesetzten quantitativen Probandenschwelle designte Studien pauschal (und nur aus diesem Grund) nicht zu berücksichtigen. Dieser Standard werde von der HCVO nicht angelegt.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.01.2012 – 52 O 95/11 abzuändern, die Klage insgesamt abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass im erstinstanzlichen Urteilsausspruch zu I die Passage „und dies jeweils geschieht… “ sprachlich korrigiert wird in „wenn dies jeweils geschieht …“.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die beigezogenen Akten „Kammergericht 5 U 7/10 = Landgericht Berlin 52 O 80/09“ haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

B.
Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Klage auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung war und ist stattzugeben, und zwar auf der Grundlage der §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Senat (Einzelrichter) verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und stimmt diesen – auch in Ansehung des Berufungsvorbringens – zu, soweit sich aus den nachfolgend – auch mit Blick auf die Berufungsangriffe – hinzugefügten Ausführungen nichts Abweichendes ergibt: Gleiches gilt – gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 288, 291 BGB – hinsichtlich des zugesprochenen Abmahnkostenersatzes zuzüglich Zinsen.

I.
Die beanstandete Werbung verstößt mit den Aussagen
1. „Plasmin – der köpereigene Auflöser von Blutgerinnseln“,
3. „So wichtig wie die Entdeckung von Penicillin?“,
9. „Dr. Snn fand zufällig heraus, dass dieses Enzym mit Superkräften Blutgerinnsel mit einer unvergleichlichen Geschwindigkeit auflöst“,
10. „Kann dies mehr Menschenleben retten als Penicillin?“,
12. „Super-Enzym Nattokinase, neue Waffe gegen Gehirnprobleme? Nattokinase, ein Super-Enzym aus fermentierten Sojabohnen, ist nicht nur die Wunder-Waffe für gesunden Blutfluss. Es könnte auch den Aufbau bestimmter Plaques im Gehirn verhindern welche mit Gehirnproblemen in Verbindung gebracht werden“,
13. „Die Entdeckung eines Enzymes, das sicher oral genommen werden und Amyloid-Fibrillen abbauen kann, könnte sehr hilfreich für die Behandlung amyloidbedingter Probleme sein …“,
jeweils gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (einer Vorschrift i.S. von § 4 Nr. 11 UWG) und ist sonach in diesen Punkten unlauter, gemäß § 3 UWG unzulässig und gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen.

1.
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/11/EG um und bleibt sonach neben den Vorschriften der Health-Claims-Verordnung (schon) gemäß deren Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 1 anwendbar (siehe auch Senat, Urt. v. 18.04.2012 – 5 U 42/11, .S. 7 f.).

2.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.

Vorstehendes hat das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung hinsichtlich besagter Aussagen angenommen (LGU 11-12), bzw. erwogen (LGU 13 Abs. 1 a.E.).

Vergeblich hält dem die Berufung entgegen, ein Blutgerinnsel sei noch keine Krankheit, dies sei vielmehr erst der durch ein nicht aufgelöstes Blutgerinnsel ausgelöste Zustand. Auch auf der Grundlage dieses Vorbringens ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB erfüllt. Denn danach beziehen sich die Aussagen Nr. 1 und 9 (jedenfalls) auf die Verhütung von Krankheiten, weil sie eine Auflösung von Blutgerinnseln thematisieren. Ohnehin muss in diesem Zusammenhang keine bestimmte Krankheit konkret benannt worden sein. Vielmehr reichen auch eindeutige Umschreibungen einer Krankheit aus, was schon bei der Angabe bloßer Symptome der Fall sein kann (vgl. BGH GRUR 1998, 493, 494 – Gelenk-Nahrung).

Entsprechendes gilt für die Aussagen Nr. 12 und 13, welche eine Verhinderung von Plaques im Gehirn und damit einhergehenden Gehirnproblemen und einen Abbau von Amyloid-Fibrillen und eine damit einhergehende Hilfe für die Behandlung amyloidbedingter Probleme thematisieren.

Einen nicht zu übersehenden Krankheitsbezug im vorstehenden Sinne bilden auch die Aussagen Nr. 3 und 10, weil sie das beworbene Produkt (wenn auch rhetorisch fragend verklausuliert) in seiner Relevanz dem Penicillin gleich stellen bzw. noch darüber stellen.

II.
Die beanstandete Werbung verstößt mit den Aussagen
2. „Ein Mittel aus der Apotheke der Natur bringt die Sensation für Zirkulation und freien Blutfluss!“,
4. „Herz-Enzym für gesunden Blutdruck“,
5. „Dauerhaft gesundes Herz und Gehirn ist möglich“,
6. „Unterstützen Sie gesunden Blutfluss“,
7. „Für nur wenig Geld täglich für ein völlig sicheres Naturmittel schenken Sie sich möglicherweise viele zusätzliche gesunde Jahre“,
8. „Dr. S hat … entdeckt, dass ein Enzym aus fermentierten Sojabohnen (Natto) bei der Kontrolle der gesunden Blutgerinnung äußerst effektiv ist“,
11. „Wissenschaftler bezeichnen Nattokinase als die aufregendste Neuigkeit für die Herz-Kreislauf-Gesundheit“,
jeweils gegen Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Art. 5, 6 HCVO (Vorschriften i.S. von § 4 Nr. 11 UWG) und ist sonach auch in diesen Punkten unlauter, gemäß § 3 UWG unzulässig und gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen.

Nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben (u.a. dann) verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (= Art. 3-7 HCVO) entsprechen.

1.
Alle vorstehende Aussagen enthalten ganz offensichtlich „gesundheitsbezogene Angaben“ (gemäß der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, welche weit zu verstehen ist, vgl. EuGH GRUR 2012, 1161, Rn. 34 – Deutsches Weintor; BGH GRUR 2013, 189, Rn. 9 – Monsterbacke), wie auch schon vom Landgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt (LGU 12-13). Denn es geht um „freien Blutfluss“, „gesunden Blutdruck“, „gesundes Herz und Gehirn“, „gesunden Blutfluss“, „gesunde Jahre“, „gesunde Blutgerinnung“ und „Herz-Kreislauf-Gesundheit“.

Nicht beizutreten ist der Berufung, soweit sie ausführt, die Aussage
7. „Für nur wenig Geld täglich für ein völlig sicheres Naturmittel schenken Sie sich möglicherweise viele zusätzliche gesunde Jahre“,
enthalte keine tatsächliche (gesundheitsbezogene) „Angabe“ (auch i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO). Gesundheitsbezogene Angaben sind auch in überhöhter Werbesprache unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen der HCVO genügen (Senat, Hinweisverfügung. v. 01.07.2011 – 5 U 13/11, S. 3 [den Streitparteien wegen Rubrumsidentität bekannt]; vgl. ferner Senat, Urt. v. 11.05.2012 – 5 U 10/11, S. 35 f., m.w.N.). Hier wird im Kern – und insoweit einem Nachweis durchaus zugänglich – versprochen, die Einnahme des beworbenen Mittels verstärke die Möglichkeit, mit zunehmendem Alter über einen vergleichbar weiter gehenden Zeitraum hinweg („viele zusätzliche … Jahre“) gesund zu sein, als dies ohne die Einnahme des beworbenen Mittels der Fall wäre (vgl. auch BGH GRUR 2013, 189, Rn. 9 – Monsterbacke, wonach „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ eine gesundheitsbezogene Angabe darstellt).

2.
Dass und warum es sich für sämtliche hier angeführten Aussagen Nr. 2, 4-8, 11 nicht feststellen lässt,
– dass anhand anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein des beworbenen Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat (Art-. 5 Abs. 1 lit. a HCVO),
– dass sich die dortigen gesundheitsbezogenen Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sind (Art. 6 Abs. 1 HCVO),
hat das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt (LGU 13 ff.). Dem wird uneingeschränkt zugestimmt und darauf wird verwiesen. Den Angriffen der Berufung hält das stand.

a)
In diesem Zusammenhang haben insbesondere auch die verschiedenen (erst- und zweitinstanzlichen) Sachverständigenbeweisantritte der Beklagten keine Relevanz, und zwar – ungeachtet der (im Streitfall gleichfalls zu verneinenden) Frage der Beweiserheblichkeit – schon aufgrund folgender Erwägungen (vgl. auch schon Senat, Urt. v. 18.04.2012 – 5 U 42/11, S. 8 ff.):

b)
Bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechen, kann sich der Werbende nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen, eine Führung des Beweises der Richtigkeit seiner Behauptungen durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits der eindeutige Wortlaut der vorstehend zitierten Vorschriften (Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) entgegen, wonach anerkannte wissenschaftliche Nachweise vorliegen müssen, anderenfalls die Werbung verboten ist. Die Werbeaussage muss folglich in dem Moment wissenschaftlich gesichert sein, in dem sie getätigt wird (siehe – zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB – Senat, Urt. v. 11.05.2012 – 5 U 10/11, S. 36, m.w.N.). Der Beklagten lagen solche Nachweise nicht vor, anderenfalls sie diese dem Gericht vorgelegt hätte.

c)
Die Zulassung einer Führung des Beweises durch erst zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse liefe zudem darauf hinaus, dem Werbenden zu ermöglichen, eine Wirksamkeit erst einmal auf „gut Glück“ zu behaupten. Zum einen würde hierdurch der klagende Mitbewerber oder Verband mit einem erheblichen Kostenrisiko belastet, da er mit den (häufig erheblichen) Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung belastet würde, wenn sich die Behauptung des Werbenden zufälligerweise durch ein solches Sachverständigengutachten als richtig herausstellen sollte. Dies wäre ein Risiko, das viele Mitbewerber von einem Vorgehen ganz abhalten würde, während es für den Anbieter nachgerade wirtschaftlich sinnvoll wäre, die gebotenen Studien grundsätzlich erst im Rahmen eines Rechtsstreits durchführen zu lassen, da auf diese Weise die hohen Kosten einer wissenschaftlichen Absicherung in dem einem oder anderen Fall auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten. Zum anderen würde dem Werbenden gestattet, auf Kosten der Gesundheit der Verbraucher quasi „Roulette zu spielen“. Letzteres ist entscheidend. Nur bei einer Beschränkung auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und bekannte Erkenntnisse kann der Grundsatz, auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, bei dem die Gefahr von Schäden besonders groß ist, nur solche Werbeangaben zuzulassen, die gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, umfassend verwirklicht werden (Senat, Urt. v. 11.05.2012 – 5 U 10/11, S. 36 f. m.w.N.).

d)
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist den Art. 5, 6 HCVO – soweit es dort um das Erfordernis anerkannter wissenschaftlicher Nachweise geht – auch nicht zu entnehmen, dass diese etwa nur im behördlichen Verfahren gelten würden, der Lebensmittelunternehmer in zivilrechtlichen, insbesondere wettbewerbsrechtlichen Verfahren dagegen etwa nicht (zur Vermeidung seiner Unterlassungsverurteilung) gehalten wäre, solche Nachweise vorzulegen. Für diese restriktive Sichtweise – die im Ergebnis § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zumindest partiell leerlaufen ließe – lässt sich weder dem Wortlaut der Art. 5, 6 HCVO (insbesondere auch nicht im – insoweit unzulässigen – Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 3 HCVO) noch den diesbezüglichen Erwägungsgründen in der Präambel zu dieser Verordnung irgendetwas entnehmen (vgl. auch schon Senat, Urt. v. 18.04.2012 – 5 U 42/11, S. 8 ff.).

e)
Dass und warum die Richtigkeit der angegriffenen Werbeaussagen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert ist, hat das Landgericht zutreffend angenommen; auf die diesbezüglichen Ausführungen im LGU wird verwiesen. Die Beklagte hat mit den von ihr hergereichten Unterlagen solche Nachweise (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. die Nachweise bei Senat, Urt. v. 11.05.2012 – 5 U 10/11, S. 37 f.) nicht präsentiert, und zwar weder in erster, noch in zweiter Instanz.

f)
Vorstehendes deckt sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen sind, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, hängt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Ob auch nicht prospektive, sondern nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlicher Studien (Metaanalyse) erstellte Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei wird es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf ankommen, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH WRP 2013, 772, Rn. 15, 19, 20 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; zum vorstehend zuletzt genannten Aspekt vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.05.2013 – I ZR 94/09, Rn. 2 ff.).

Nach vorstehenden Maßstäben – welche nach Auffassung des Senats zweifelsohne auch im Rahmen der HCVO zu gelten haben – und den im Streitfall getroffenen Feststellungen hat sonach das Landgericht die hier in Rede stehenden Aussagen zu Recht wegen nicht vorliegender Nachweise untersagt.

III.
Die beanstandete Werbung verstößt auch mit dem in der erstinstanzlichen Urteilsformel zu Nr. I 14 wiedergegebenen „Gratis-Schnell-Test – Ist Ihr Blutfluss im gesunden Bereich?“ gegen Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Art. 5, 6 HCVO, und zwar – insoweit über die Beurteilung in LGU 13 hinausgehend – bei kontextbezogener Betrachtung dieses in die insgesamt angegriffene Postsendung (Anlage K 1) eingebetteten Werbemittels. Danach wird suggeriert, dass das in dieser Werbemaßnahme angepriesene Produkt, dafür sorgen wird, dass beim Blutfluss „alles in den gesunden Bereich“ gelangen wird, falls das – in Konsequenz des durchgeführten „Gratis-Schnell-Tests“ – nicht der Fall sein sollte. Dafür, dass das beworbene Produkt derartiges bewirken kann, fehlt es aber wiederum – entsprechend vorstehenden Ausführungen unter B II nebst dortiger Inbezugnahme von LGU 13 ff. – an anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen gemäß Art. 5, 6 HCVO.

IV.
Der landgerichtliche Urteilsausspruch zu I war – wie klägerseits auf Anregung des Senats hin zuletzt beantragt – sprachlich insoweit zu korrigieren, als in der dortigen Passage „und dies jeweils geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich“ die koordinierende Konjunktion „und“ durch die subordinierende Konjunktion „wenn “ ersetzt wurde. Diese Korrektur dient allein der grammatischen Korrektheit und dem damit einher gehenden besseren Verständnis des Unterlassungsausspruchs. Eine Klageänderung war damit nicht verbunden.

V.
Nach allem Vorstehenden hat das Landgericht auch die begehrte Abmahnkostenerstattung nebst Zinsen zu Recht zugesprochen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 281, 291 BGB), wogegen die Berufung auch keine eigenständigen Angriffe richtet.

C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Eine Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Auf das Urteil hingewiesen hat www.omsels.info.

I