KG Berlin: Zum Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen

veröffentlicht am 15. Februar 2017

KG Berlin, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15, 5 W 27/16
§ 242 BGB, § 339 BGB; § 8 Abs. 4 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung bzw. ein Unterlassungsverpflichtungsvertrag außerordentlich gekündigt werden kann, wenn der Vertrag auf einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Unterlassungsgläubigers beruht. Bereits vor der Kündigung könne die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung einer Vertragsstrafe entgegen gehalten werden. Es erscheine nämlich widersinnig, dem rechtsmissbräuchlich Abmahnenden den Anspruch auf Erstattung der vergleichsweise geringen Abmahnkosten zu versagen, den Anspruch auf die regelmäßig weitaus höhere Vertragsstrafe aber ohne weiteres zu belassen. Vorliegend sei bereits die der Unterlassungserklärung voraus gegangene Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen, da die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden gestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Rechtsmissbräuchliche Vertragsstrafen).


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