KG Berlin: Zum Streitwert der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände / Kosteninteresse

veröffentlicht am 27. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 24.03.2010, Az. 8 W 10/10
§ 32 Absatz 2 RVG, § 3 ZPO

Das KG Berlin hat in dem vorliegenden Fall einem Rechtsanwalt zwar das Recht zugebilligt, gegen einen (aus Sicht des Rechtsanwalts) zu niedrig angesetzten Streitwert aus eigenem Interesse vorzugehen. Allerdings sei, soweit es um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände gehe, der Streitwert auf das reine Kosteninteresse beschränkt, wenn das Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandlos geworden sei. Im Übrigen entspräche der Streitwert dem des Anordnungsverfahrens. Zum Volltext:

Kammergericht Berlin

Beschluss

In der Sache

gegen


Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.01.2010 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 07.01.2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Mit am 23.09.2009 beim Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, es den Antragsgegnerinnen zu untersagen, am 28.09.2009 und 29.09.2009 die Stromversorgung der von der Antragstellerin angemieteten Fläche zum Betrieb von Kommunikationstechnik im Vorderhaus des 1. OG Mittelbau der L… straße … /… in … B… zu unterbrechen. Die Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 24. September 2009 dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss ist den Antragsgegnern am 28. September 2009 zugestellt worden.

Die Antragsgegnerinnen haben mit am 02.12.2009 beim Landgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz gegen den Beschluss vom 24.09.2009 Widerspruch eingelegt und beantragt, die einstweilige Verfügung vom 24.09.2009 aufzuheben. Mit Urteil vom 04.01.2010 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 24. September 2009 bestätigt. Mit Beschluss vom 07.01.2010 hat das Landgericht den Wert des Verfahrens auf 20.000,00 EUR festgesetzt, für die Terminsgebühren der Rechtsanwälte jedoch nur auf bis zu 3.000,00 EUR.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung soweit der Wert für die Terminsgebühren nur auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt worden ist. Sie meinen, auch der Wert für die Terminsgebühren sei auf 20.000,00 EUR festzusetzen, weil der Streitgegenstand des Verfahrens weder durch eine Erledigung der Hauptsache noch durch eine sonstige Erklärung der Antragstellerin abgeändert worden sei.

Die Beschwerde ist zulässig. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht gemäß § 32 Absatz 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde vom 14.01.2010 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen der Antragstellerin oder im Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR, § 68 Abs.1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs.3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich der Wert für die Terminsgebühren nach dem Ablauf des befristeten Verbots, das die Antragsgegnerinnen unstreitig beachtet haben, auf die bis dahin entstandenen Kosten beschränkt.

In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des Anordnungsverfahrens. Besteht aber zwischen den Parteien gar kein Streit mehr über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Anordnung, weil z.B. – wie hier – ein Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist, geht es nur noch um den formalen Bestand der gerichtlichen Anordnung. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung nach dem ursprünglichen Streitwert zu bemessen, besteht in einem solchen Fall nicht mehr (OLG München, JurBüro 63, 357; Schneider, JurBüro 1977, 1516; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Auflage, Rdnr.1607; KG, JurBüro 2002, 479). Das Landgericht hat den Streitwert daher zutreffend und auf das Kosteninteresse zu beschränkt.

Gemäß § 68 Abs.3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.

I