KG Berlin: Zu einer unangemessenen Gewinnspielwerbung per Werbetafel im Fußgängerbereich

veröffentlicht am 22. September 2009

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2009, Az. 24 U 40/09
§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV, § 4 Nr. 11 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit einem lachenden „LOTTO-Trainer“ mit dem Text: „Der LOTTO-Trainer meint „Viel Glück!“ auf Werbetafeln gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV verstößt, so dass diese Werbung als unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen sei und der Klägerin ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG gegen den Beklagten zustehe.  Nach § 5 Abs. 1 GlüStV habe sich der zulässige Inhalt einer Werbung für Glücksspiel auf schlichte Information und die Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. Diese Beschränkung werde durch § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV dahin gehend konkretisiert, dass eine – grundsätzlich zulässige – Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder aufmuntern dürfe. Da jeder Art von Werbung ein gewisses Aufforderungs- bzw. Anreizmoment immanent sei, richte sich dieses Verbot vor allem gegen unangemessene und unsachliche Werbung. Ausgeschlossen werden solle vor allem eine unmittelbare und „gezielte“, also in erster Linie auf die Spielteilnahme ausgerichtete Appellfunktion (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, München 2008, § 5 GlüStV Rn. 22).

Dass der streitgegenständlichen Aufmachung der Werbetafel eine entsprechende Appellfunktion zukomme, habe das Landgericht in seiner Entscheidung nachvollziehbar dargelegt. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass sich die Werbetafel mit dem lachenden LOTTO-Trainer und der Aufschrift „Viel Glück“ nicht vornehmlich an Personen richte, die das Ladenlokal betreten und ihre Spielabsicht durch Ausfüllen eine Lottoscheins kund getan hätten, sondern an Passanten, die erst noch auf die Idee der Spielteilnahme gebracht werden sollten.

Mit den vom Beklagten zitierten ordnungsrechtlichen Entscheidungen des VGH Bayern sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. In der Entscheidung vom 18.12.2008 – Az. 10 BV 07 558 – sei es um die Frage gegangen, ob die Mitteilung des Höchstgewinnbetrages eine gegen das Sachlichkeitsverbot verstoßende Werbung darstelle. Dies habe der VGH Bayern unter Hinweis auf das insoweit bestehende Informationsinteresse des Verbrauchers verneint. Dieser insoweit in der Rechtsprechung nahezu einheitlich vertretenen Rechtsansicht habe sich auch der erkennende Senat in seiner Entscheidung 24 U 145/08 vom 30.09.2009 angeschlossen. In der Entscheidung vom 18.12.2008, 10 BV 07 774 Rn. 89, zitiert nach Juris, sei es um die Frage gegangen, ob sachliche Informationen mit zusätzlichen positiven Additiven verknüpft werden dürften. Auch das habe der Bayerische VGH im Hinblick auf das ansonsten unterlaufene Ziel des § 1 Nr. 2 GlüStV, das Spielgeschehen in geordnete Bahnen zu lenken, bejaht und es als genügend angesehen, wenn die Werbung eine sachliche Botschaft hat und die werbetypische Umrahmung nicht gezielt zum Mitspielen anreize. Unbedenklich sei es dem Bayerischen VGH danach erschienen, wenn die staatlichen Lotteriegesellschaften auch damit werben würden, dass sie als Sponsoren in kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Bereichen tätig seien. An einer solchen sachlichen Information fehle es aber im vorliegenden Fall gerade. Die angegriffene Werbetafel habe jedenfalls vornehmlich das Ziel, Unbeteiligte oder Unentschlossene gezielt zum Spiel aufzufordern. Damit verstoße sie gegen das Sachlichkeitsgebot des § 5 Abs. 2 GlüStV. Inwiefern das Begriffspaar „Viel Glück!“ dabei weniger anreizend wirken soll als das Begriffspaar „Viel Erfolg!“ erschließe sich dem Senat nicht.

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