KJM: Übersicht an akzeptierten Altersverifikationssystemen (AVS) für nicht-jugendfreie Internetinhalte

veröffentlicht am 22. Juni 2021

Gemäß § 4 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind Angebote grundsätzlich unzulässig, wenn sie pornografisch im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 10 JMStV sind oder die Angebote gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV „in sonstiger Weise pornografisch“ sind. Eine Ausnahme postuliert § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass die pornografischen Angebote nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

Nach § 5 Abs. 1 JMStV sind Anbieter ganz allgemein verpflichtet, bei der Verbreitung oder Zugänglichmachung von Angeboten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zueiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, Sorge dafür zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Nr. 1 JMStV müssen insbesondere Anbieter von „Video-Sharing-Diensten“ – unbeschadet der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 5 JMStV – angemessene Maßnahmen treffen, um Kinder und Jugendliche vorentwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen; als „Maßnahmen“ in diesem Sinne kommen insbesondere die Einrichtung und der Betrieb von Systemen zur Altersverifikation in Betracht.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bemüht sich fortlaufend um Einhaltung obiger Bestimmungen. Im Sommer 2021 ordnete die KJM wegen Verstoßes gegen obige Bestimmungen eine Sperre gegen das Pornoportal xHamster an (hier und hier).

Anbieter stellen sich nicht nur wegen dieses aktuellen Vorfalls die Frage, welches Altersverifikationssystem (AVS) von der KJM akeptiert wird:

Die KJM hat zur Beantwortung dieser Frage das „AVS-Raster“ (genauer: Kriterien zur Bewertung von Konzepten für Altersverifikationssysteme als Elemente zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen in Telemedien nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV) entwickelt. In der Folge wurden 42 Konzepte für Systeme bzw. 31 einzelne Module „zur Sicherstellung einer geschlossenen Benutzergruppe im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV (AV-Systeme)“ positiv bewertet (hier und hier). Weiterhin hat die KJM sechs übergreifende Jugendschutzkonzepte positiv bewertet, die sich jeweils aus Bausteinen mit AV-Systemen im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV und technischen Mitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV zusammensetzen (Übersicht über positiv bewertete übergreifende Jugendschutzkonzepte).

 

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