LG Aachen: Auch bei Hinweis auf einen „Award“ müssen noch in der Werbung die Vergabekriterien erläutert werden

veröffentlicht am 7. März 2018

LG Aachen, Urteil vom 23.02.2018, Az. 42 O 118/17, nicht rechtskräftig
§ 5a Abs. 2 UWG

Das LG Aachen hat entschieden, dass ein Kosmetikunternehmen nicht mit einem „Award“ für eine Tagescreme (hier: „Spa Diamond Winner 2017“ in der Kategorie „Beauty Anti-Aging“) werben darf, wenn das Unternehmen dem Verbraucher nicht bereits in der Werbung selbst die Testkriterien erläutert oder ihm zumindest eine Fundstelle nennt, unter der er die Testkriterien finden kann. Die Beklagte hatte eingewandt, bei einem „Award“ handele es sich nicht um ein Testergebnis. Die Kammer hielt dies allerdings nicht für relevant. Sie hielt für maßgeblich, wie der durchschnittlich informierte Verbraucher die Auszeichnung auffasse. Ein Testergebnis dürfe nicht durch Bezeichnungen wie „Award“ verschleiert werden. (Vgl. auch hierzu LG Nürnberg, Urteil vom 22.03.2018, Az. 3 HK O 6582/17; beide Verfahren wurden von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. („Wettbewerbszentrale“) geführt).


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