LG Aachen: Zur verweigerten Herausgabe eines AuthCodes bei Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts / 2022

veröffentlicht am 3. September 2024

LG Aachen, Urteil vom 22.02.2022, Az. 12 O 305/21
§ 273 BGB

Das LG Aachen hat entschieden, dass ein Dienstleistungsanbieter ein Zurückbehaltungsrecht für Honorare geltend machen kann, wenn der Kunde von ihm die Übermittlung eines AuthCodes fordert, um seine vom Dienstleister betreute Domain auf einen anderen Provider zu übertragen. Eine mehrfach von Kollegen im Internet angeführte Entscheidung des BGH (Urteil vom 25.03.2010, Az. I ZR 197/08 – Braunkohle-nein.de), wonach gegen die Forderung auf Herausgabe eines AuthCode keine Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht werden können, setzt sich mit einem Zurückbehaltungsrecht überhaupt nicht auseinander. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Aachen

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 9.520,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.760,00 € seit dem 24.03.2020 und aus 4.760,00 € seit dem 13.04.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1Tatbestand

2Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines Auth-Codes in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend Vergütungsansprüche geltend.

3Die Klägerin betreibt einen Malerbetrieb unter der Firmierung „L2- und Farbgestaltung“. Der Beklagte betreibt ein IT-Unternehmen  unter der Firmierung „SEG Host“.

4Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Jahr 2019 mit der Erbringung von IT- und Design-Leistungen. Im Gegenzug beauftragte der Beklagte die Klägerin mit auf seinem Anwesen durchzuführenden Renovierungs- und Fassadenarbeiten.

5Zunächst vereinbarten die Parteien, dass jede Partei ihre Leistung erbringen und dadurch sämtliche gegenseitige Ansprüche abgegolten sein sollten. Gegenseitige Rechnungen sollten nicht gestellt werden. Am 13.03.2020 trafen der Ehemann der Klägerin und der Beklagte in den Räumlichkeiten des Beklagten eine davon abweichende Vereinbarung. Danach sollte der Beklagte von der Klägerin jeweils 4.000,00 € netto erhalten. Die erste Zahlung war nach 10 Tagen und die zweite Zahlung nach 30 Tagen zu erbringen. Alternativ sollte die Klägerin die komplette Hausfassade des Beklagten neu armieren und verputzen. Die Server sollte bis dahin deaktiviert bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf den zur Akte gereichten WhatsApp-Chatverlauf, Bl. 44 d. Papierakte, ergänzend Bezug genommen.

6Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2020 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die am 25.03.2020 in Rechnung gestellten Renovierungs- und Fassadenarbeiten in Höhe von 21.202,23 € auszugleichen.

7Unter dem 30.03.2020 lehnte der Ehemann der Klägerin die mit dem Beklagten am 13.03.2020 vereinbarte Zahlung ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten WhatsApp-Chatverlauf, Bl. 45 d. Papierakte, verwiesen.

8Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten stehe als Treuhänder kein Zurückbehaltungsrecht gegen den von ihre geltend gemachten Herausgabeanspruch zu. Ein Zurückbehaltungsrecht bestünde selbst dann nicht, wenn dem Kunden offenen Zahlungsforderungen entgegengehalten werden könnten.

9Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.07.2021 den Brutto-Betrag aus der Vereinbarung vom 13.03.2020 in Höhe von 9.520,00 € im Wege der Widerklage geltend gemacht. Die Klägerin hat hilfsweise die Aufrechnung mit dem von ihr geltend gemachten Rechnungsbetrag in Höhe von 21.202,23 € erklärt.

10Die Klägerin beantragt,

11den Beklagten zu verurteilen, an sie den Auth-Code für die Domain KRF-Gestaltung.de herauszugeben.

12Der Beklagte beantragt,

13die Klage abzuweisen.

14Widerklagend beantragt der Beklagte,

15die Klägerin zu verurteilen, an ihn 9.520,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.760,00 € seit dem 24.03.2020 und aus 4.760,00 € seit dem 13.04.2020 zu zahlen.

16Die Klägerin beantragt,

17die Wiederklage abzuweisen.

18Der Beklagte behauptet, die von ihm erbrachten Leistungen hätten einen Wert von 26.500,00 € netto gehabt. Er ist der Ansicht, im stehe gegen den geltend gemachten Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO zu. Der von ihm geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 9.520,00 € ergebe sich aus der am 13.03.2020 mit dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vereinbarung.

19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

20Entscheidungsgründe

21I.

22Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet. Der geltend gemachten Herausgabeanspruch ist derzeit nicht durchsetzbar.

23Die zulässige Widerklage ist hingegen begründet.

241.

25Ein etwaig bestehender Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Auth-Codes für die Domain KRF-Gestaltung.de ist derzeit nicht durchsetzbar, da die Klägerin bislang zu Unrecht die geltend gemachte Vergütung aus der Vereinbarung vom 13.03.2020 in Höhe von 9.520,00 € nicht an den Beklagten gezahlt hat und der Beklagte infolgedessen in Ausübung des ihm gemäß § 273 Abs. 1 ZPO zustehenden Zurückbehaltungsrechts eine etwaig von ihm geschuldete Leistung verweigern darf.

26Für das allgemeine Zurückbehaltungsrecht nach § 273 ZPO bestehen drei positive Voraussetzungen und ein negatives Erfordernis. Es besteht nur, wenn die erhobene Gegenforderung mit der durchzusetzenden Forderung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht, sie zudem aus demselben rechtlichen Verhältnis stammt (Konnexität) und fällig ist. In negativer Hinsicht darf sich aus dem Schuldverhältnis nicht „ein anderes“ ergeben, mithin darf die Geltendmachung nicht ausnahmsweise ausgeschlossen sein, was sich aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Vereinbarungen, Treu und Glauben oder der Besonderheit der betroffenen Leistungen ergeben kann (BeckOGK/Krafka, 1.1.2022, BGB § 273 Rn. 34). Anhaltspunkte dafür, dass die Geltendmachung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein könnte, liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von dem Klägervertreter zitierten BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25. März 2010 – I ZR 197/08 –, juris). Zudem liegen die positiven Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht im vorliegenden Fall vor.

27a) Ein fälliger Gegenanspruch des Beklagten gegen die Klägerin in Form des geltend gemachten Vergütungsanspruchs folgt aus der am 13.03.2020 zwischen dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vereinbarung. Die Vereinbarung ist wirksam zustande gekommen. Der Ehemann der Klägerin hat dabei jedenfalls über die Grundsätze der Duldungsvollmacht mit Vertretungsmacht für die Klägerin gehandelt. Die Vereinbarung ist auch nicht ex nunc oder ex tunc unwirksam. Letztlich ist der Gegenanspruch des Beklagten auch nicht im Wege der Hilfsaufrechnung der Klägerin erloschen.

28aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte und der Ehemann der Klägerin am 13.03.2020 eine neue Vereinbarung hinsichtlich der jeweils erbrachten Leistungen getroffen haben. Der Inhalt dieser Vereinbarung ergibt sich aus dem zur Akte gereichten WhatsApp-Chatverlauf, Bl. 44 d. Papierakte. Danach sollte die Klägerin an den Beklagten einen Betrag in Höhe von insgesamt 8.000,00 € netto in zwei Raten zahlen oder alternativ die komplette Hausfassade des Beklagten neu armieren und verputzen. Die Server sollten bis dahin deaktiviert bleiben.

29Die von dem Ehemann abgegebene Willenserklärung wirkt dabei für und gegen die Klägerin. Eine bestehende Vertretungsmacht ihres Ehemanns hat die Klägerin bereits nicht substantiiert bestritten. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr Ehemann ohne Vertretungsmacht die obige Vereinbarung getroffen hat, greifen hier jedenfalls die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Duldungsvollmacht. Eine solche ist anzunehmen, wenn es der Vertretene wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass der Ehemann der Klägerin wegen der IT-Leistungen auf ihn zugegangen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst, hat ihr Ehemann mit dem Beklagten die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen besprochen. Letztlich hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihr Ehemann die maßgeblichen Verhandlungsgespräche mit dem Beklagten geführt hat.

30Dass die Klägerin die Hausfassade des Beklagten neu armiert und verputzt hat, hat die Klägerin bereits nicht behauptet. Insoweit hat der Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch auf insgesamt 9.520,00 € brutto aus der am 13.03.2020 getroffenen Vereinbarung. Dieser Anspruch ist auch fällig. Ausweislich des vorgelegten WhatsApp-Chatverlaufs sollte eine erste Zahlung in Höhe von 4.000,00 € netto (4.760,00 € brutto) innerhalb von 10 Tagen, mithin bis zum 23.03.2020, und eine zweite Zahlung in Höhe von in Höhe von weiteren 4.000,00 € netto (4.760,00 € brutto) innerhalb von 30 Tagen, mithin bis zum 13.04.2020, erfolgen.

31bb) Die Vereinbarung war auch nicht von Anfang an (ex tunc) unwirksam oder ist nachträglich (ex nunc) weggefallen.

32Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung vom 13.03.2020 in den Raum gestellt hat, fehlt es bereits an ausreichenden Anhaltspunkten, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnten. Die Klägerin hat insbesondere schon nicht vorgetragen, inwieweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen ihrer Leistung und der Gegenleistung des Beklagten bestehen soll. Die Behauptung, der Beklagte habe die von ihm aufgelistete Leistung nicht vollumfänglich erbracht, reicht dafür nicht aus.

33Auch eine einseitige Aufhebung der Vereinbarung kommt hier nicht in Betracht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Vertragsaufhebung rechtfertigenden Gestaltungsrechts der Klägerin bestehen nicht. Insbesondere ein Anfechtungsrecht der Klägerin ist für das Gericht nicht erkennbar. Ausweislich des von Beklagtenseite vorgelegten WhatsApp-Chatverlaufs vom 30.03.2020, Bl. 45 d. Papierakte, war der Ehemann der Klägerin nicht gewillt, die vereinbarte Zahlung an den Beklagten zu leisten. Als Begründung führte er sinngemäß aus, dass er es nicht einsehe ohne Gegenleistung die Zahlung zu leisten. Insoweit unterlag der Ehemann der Klägerin (§ 166 Abs.1 BGB) – wenn überhaupt – einem einseitigen, im Interesse des Rechtsverkehrs unbeachtlichen Motivirrtum.

34Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine beidseitige Vertragsaufhebung in den Raum gestellt hat, hat er bereits nicht substantiiert dargelegt, dass der Beklagte in die Aufhebung der am 13.03.2020 geschlossenen Vereinbarung eingewilligt hat. Auch auf Nachfrage des Gerichts, konnte die Klägerin nicht darlegen, wann und wo der Beklagte eine Willenserklärung mit entsprechendem Inhalt abgegeben haben soll. Vielmehr hat der Klägervertreter lediglich einen weiteren, dem Protokoll als Anlage hinzugefügten WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beklagten und dem Ehemann der Klägerin vorgelegt. Angaben dazu, wann dieser Chat geführt worden ist, hat die Klägerin nicht gemacht. Insoweit konnte auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit es sich bei dem in dem Chat genannten „ersten Vorschlag des Beklagten, der besprochen wurde“ um die am 13.03.2020 getroffene Vereinbarung handeln soll. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien – insoweit unstreitig – die Abrechnungsmodalitäten der gegenseitig erbrachten Leistungen mehrmals geändert haben. Im Übrigen wäre zu erwarten gewesen, dass die Parteien bei einer übereinstimmenden Vertragsaufhebung jedenfalls besprochen hätten, wie die Abrechnung nunmehr vorgenommen werden sollte. Dazu fehlte in der mündlichen Verhandlung jeglicher Sachvortrag.

35Unter diesen Umständen wäre eine Vernehmung des Zeugen L auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinausgelaufen.

36cc) Der fällige Vergütungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus der am 13.03.2020 geschlossenen Vereinbarung in Höhe von 9.520,00 € brutto ist auch nicht im Wege der mit Schriftsatz vom 12.01.2022 erklärten Hilfsaufrechnung der Klägerin gemäß § 389 BGB erloschen. Eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB lag mangels aufrechnungsfähiger Gegenforderung der Klägerin gegen den Beklagten nicht vor. Soweit die Klägerin mit dem von ihr geltend gemachten Rechnungsbetrag für die Maler- und Fassadenarbeiten in Höhe von 21.202,33 € aufrechnen will, steht dem wiederum die am 13.03.2020 getroffenen Vereinbarung entgegen. Nach dem – auch insoweit jedenfalls nicht substantiiert bestrittenen – Beklagtenvortrag, hat die am 13.03.2020 getroffene Vereinbarung die Angelegenheit zwischen den Parteien endgültig abgeschlossen. Die gegenseitig erbrachten Leistungen wurden gegenübergestellt und miteinander verrechnet. Der Beklagte sollte aufgrund des höheren Wertes der von ihm erbrachten Leistungen sowie der von der Klägerin mangelhaft ausgeführten Fassadenarbeiten eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8.000,00 € netto (bzw. 9.520,00 € brutto) erhalten. Gestützt wird der Beklagtenvortrag von dem zur Akte gereichten WhatsApp-Chatverlauf (Bl. 44 d. Papierakte), der die Vereinbarung vom 13.03.2020 wiedergibt. Danach ist der Klägerin die Option eingeräumt worden, alternativ die komplette Hausfassade des Beklagten neu zu armieren und zu verputzen. Diese eingeräumte Nachbesserungsmöglichkeit deutet darauf hin, dass die Parteien oder jedenfalls der Beklagte und der Ehemann der Klägerin die Fassadenarbeiten der Klägerin übereinstimmend als mangelhaft angesehen haben. Dass die Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 12.01.2022 eine Mangelhaftigkeit ihrer Arbeiten nachträglich bestreitet, ändert daran nichts.

37b) Zwischen dem geltend gemachten Herausgabeanspruch der Klägerin und dem zusätzlichen Vergütungsanspruch des Beklagten besteht auch die nach § 273 ZPO geforderte Konnexität. Danach müssen sich Anspruch und Gegenanspruch aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ ergeben. Der Schuldner der Leistung soll nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückbehalten dürfen, sondern nur dann, wenn die gegenseitigen Ansprüche einem einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, wenn sie also in einem „natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang“ stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (BeckOK BGB/Lorenz, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 273 Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sowohl der geltend gemachte Herausgabeanspruch der Klägerin als auch der Vergütungsanspruch des Beklagten betreffen die von dem Beklagten erbrachten IT-Leistungen. Im Übrigen besteht ein sachlicher Zusammenhang auch insoweit, als dass die Parteien in der Vereinbarung vom 13.03.2020, aus welcher sich der Vergütungsanspruch des Beklagten ergibt, zugleich festgehalten haben, dass die Server bis zur Zahlung der Vergütung oder Nachbesserung der Hausfassade deaktiviert bleiben sollten.

382.

39Die zulässige Widerklage des Beklagten ist begründet. Der gegen die Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 9.520,00 € steht dem Beklagten aufgrund der am 13.03.2020 mit dem Ehemann der Klägerin geschlossenen Vereinbarung zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist auf das Gericht auf die obigen Ausführungen. Zinsen kann der Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.

40II.

41Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27.01.2022 und insbesondere der Schriftsatz der Klägerseite vom 28.01.2022 gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.

42Der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass gewährt worden. Dennoch hat sie entgegen § 296a Satz 1 ZPO nach der mündlichen Verhandlung noch den Schriftsatz vom 28.01.2022 eingereicht. Nach dieser Vorschrift war das klägerische Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz bereits nicht berücksichtigungsfähig. Unabhängig davon vermag das Gericht dem Schriftsatz und insbesondere dem als Anlage vorgelegten WhatsApp-Chatverlauf, Bl. 84 ff. GA, auch keine übereinstimmende Aufhebung der am 13.03.2020 geschlossenen Vereinbarung entnehmen. Aus dem Chatverlauf geht lediglich hervor, dass der Beklagte der Klägerin die aktuellen Zugangsdaten zum Server erst nach Erhalt der ersten vereinbarten Rate in Höhe von 4.760,00 € (brutto) mitteilen wollte. Im Übrigen ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beklagte an der Vereinbarung vom 13.03.2020 nicht mehr festhalten wollte. Vielmehr verlangte der Beklagte ausdrücklich die sofortige Überweisung der ersten vereinbarten Rate in Höhe von 4.760,00 € (brutto). Dafür bot er im Gegenzug an, die Server freizuschalten und die neuen Zugangsdaten an die Klägerin zu übermitteln. Ansonsten verblieb es nach Auffassung des Gerichts bei den zwischen den Parteien am 13.03.2020 vereinbarten Optionen: Der Klägerin stand es frei, sich um die Fassadenarbeiten bei dem Beklagten zu kümmern. Dann hätte sie die an den Beklagten zu leistende Rate zurückerhalten. Alternativ bestand ausweislich der Nachricht des Beklagten vom 16.03.2020, 11:30:50 für die Klägerin nach wie vor die Möglichkeit, die komplette Rechnungssumme zu zahlen. Bei dem Rechnungsbetrag aus der vorgelegten Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 20200003, Bl. 82 GA, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um den in der Vereinbarung vom 13.03.2020 vereinbarten Differenzbetrag.

43III.

44Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

45Streitwert bis zum 14.07.2020:

46500,00 €

47Streitwert ab dem 15.07.2020:

48Klage
500,00 €
Widerklage
9.520,00 €, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG

10.020,00 €
49

I