LG Amberg: Eine Unterlassungserklärung, die wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts abgegeben wird, erfasst nur Unterlassung, nicht ohne Weiteres die Beseitigung

veröffentlicht am 14. September 2012

LG Amberg, Urteil vom 22.08.2012, Az. 14 O 417/12
§ 823 Abs.1 BGB iVm. § 1004 BGB analog

Das bayrische LG Amberg hat entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die abgegeben wird, nachdem unerwünschte Blog-Kommentare für eine insoweit ahnungslose Person veröffentlicht wurden (Persönlichkeitsverletzung ), nur die Unterlassung weiterer Kommentare im Namen dieser Person erfasst, nicht aber deren Entfernung. Das Gesetz sehe bereits in § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zwei getrennte Tatbestände vor. Ein Unterlassen beinhalte dem Willen des Gesetzgebers zufolge nicht zugleich ein Beseiti­gen. Folglich könne auch nicht von der bloßen Erklärung zum Unterlassen auf ein Unterwerfen zur Beseitigung geschlossen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Amberg

Urteil

In dem Rechtsstreit

wegen Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

erlässt das Landgericht Amberg -1. Zivilkammer- durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2012 folgendes

Endurteil

Die Beklagte wird verurteilt, die für den Kläger auf Webblogs platzierten, frei erfundenen Kommentare, und soweit ein isoliertes Entfernen dieser technisch nicht möglich sein sollte auch die dazugehörigen Backlinks, zu beseitigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR.

Der Streitwert wird auf 12.305,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger klagt u.a. wegen Verletzung einer Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Erstellung von Texten für Dritte befasst. Seine Leistungen bewirbt er unter anderem auf der mit der Domain „[…]“ adressierten Website. Die Beklagte befasst sich mit der Optimierung von Internetangeboten mit dem Ziel, das Ranking in Suchmaschinen zu verbessern (Suchmaschinen-Optimierung).

Ende Oktober 2011 schlossen der Kläger und die Beklagte einen „Linkbuilding-Service […]-Vertrag“, wonach sich die Beklagte verpflichtete über eine Laufzeit von drei Monaten je 228 Backlinks zu 177,00 EUR zu setzen. Die Beklagte sollte auf fremden Websites Links für die Domain des Klägers setzen, mit dem Ziel das Ranking dieser Website in der Suchmaschine „Google“ zu verbessern. Bis zum 26.01.2012 setzte die Beklagte 349 Backlinks. Die restlichen 335 Backlinks wurden erst im Zeitraum zwischen 26.01.2012 und April 2012 gesetzt. Im Leis­tungsumfang enthalten waren auch das Platzieren der Backlinks in sog. Blogs, die mit Kommentaren versehen waren. Diese Kommentare hatte der Kläger allerdings nie getätigt.

Am 05.04.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten 531,00 EUR auf. Zusätzlich forderte der Kläger ein Anwaltshonorar in Höhe von 70,20 EUR, sowie die Entfernung aller Backlinks. Am 11.04.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, welche die Beklagte mittels Anwaltsschreiben vom 13.04.2012 abgab. Da dem Kläger Ende März nochmals eine Monatsübersicht mit gesetzten Backlinks zugetragen wurde und am 23.04.2012 nachweislich noch sämtliche Backlinks im Internet abrufbar waren, forderte dieser die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2012 ein letztes Mal auf, diese Links zu entfernen. Bereits am 20.04.2012 hatte der Kläger die Beklagte fruchtlos zur Entfernung sämtlicher Links bis zum 27.04.2012 aufgefordert und zudem eine Vertragsstrafe für den Fall angedroht, dass die Beklagte den Forderungen nicht nachkomme. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 27.04.2012 ab.

Der Kläger behauptet, die Leistung der Beklagten sei wertlos, da die wenigsten Websites auf denen Backlinks gesetzt wurden, themenrelevant seien. Deshalb habe er die Beklagte auch mehrmals dazu aufgefordert, keine weiteren Backlinks mehr zu setzen.

Der Kläger meint daher, er schulde keinen Werklohn. Die Beklagte habe ihre Leistung nur mangelhaft erbracht. Der Vertrag sei zudem am 26.01.2012 beendet gewesen. Nach diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte keine Backlinks mehr setzen. Weiterhin müsse der Beklagte die gesetzten Backlinks entfernen. Dies ergebe sich für alle Backlinks aus der abgegebenen Unterlassens­verpflichtungserklärung, jedenfalls aber für alle Backlinks nach dem 31.01.2012.

Der Kläger beantragt deshalb,

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr im Internet vorgenommenen Einträge mit einem Link auf das mit der Domain „[…]“ adressierte Angebot des Klägers zu entfernen; hilfsweise, die von der Beklagten nach dem 31.01.2012 im Internet vorgenommenen Einträge mit einem Link auf das ‚mit der Domain „[…]“ adressierte Angebot der Klägers zu entfernen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger. 531,00 EUR zu zahlen, nebst Verzugszinsen hieraus seit der Klageerhebung nach einem Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 774,00 EUR nebst Verzugszinsen hieraus seit der Klageerhebung nach einem Zinssatz von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;

Gründe

Der Kläger hat gem. § 823 Abs.1 BGB iVm. § 1004 BGB analog einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung der von der Beklagten frei erfundenen Kommentare.

Ein Anspruch auf Beseitigung der mit den Kommentaren verbundenen Backlinks besteht nur für den Fall, dass ein Isoliertes Entfernen der Kommentare technisch nicht möglich ist.

Die Beklagte hat durch das „Posten“, d.h. Setzen, der Kommentare widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Dieses wird aus Art. 1, 2 GG abgeleitet und findet seit jeher verfassungsrechtliche Anerkennung. Die Beklagte hat im Rahmen des Setzens der Backlinks in sogenannten „Blogs“ Kommentare veröffentlicht, die den Kläger als den Urheber dieser darstellen. In diesen Kommentaren spricht die Beklagte Themenbereiche an, die der Privatsphäre des Klägers zuzuordnen sind. Diese hätte die Beklagte schon nicht tätigen dürfen, selbst wenn sie der Wahrheit entsprochen hätten. Diese Kommentare entbehren aber zudem jeglichen Bezugs zum Kläger. So sind Kommentare wie „In Dänemark waren wir auch noch nicht. Sollte ich mir aber mal überlegen“ (beispielhaft; s. Anlage K9) frei erfunden. Durch das Setzen des Backlinks unter den Kommentaren wirkt es aber nun so, als stammen eben jene Kommentare vom Kläger. Dies stellt eine Verletzung des Rechts am gesprochenen und geschriebenen Wort dar.

Das Handeln der Beklagten war widerrechtlich. Diese Widerrechtlichkeit wird im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zwar nicht indiziert, jedoch ist hier das Interesse des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts am gesprochenen und geschriebenen Wort des Klägers vorrangig. Die Beklagte schreibt dem Kläger hier Äußerungen zu, die nie gefallen sind. Hierin ist stets eine Widerrechtlichkeit der Verletzung zu sehen.

Der Kläger hat nicht die Veröffentlichung der Kommentare eingewilligt. Zwar war dem Vertrag zu entnehmen, dass ebenfalls das Setzen von Backlinks in sog. „Blogs“ erfolgen soll. Aus der bloßen Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Kläger kann aber nicht auf eine Einwilligung des Klägers geschlossen werden.

Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung bezüglich der übrigen Backlinks. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier nicht ersichtlich.

Es ergibt sich auch kein Anspruch auf Beseitigung der Backlinks aus der Unterlassensverpflichtungserklärung selbst. Diese verpflichtet den Beklagten eben nur das Setzen von Links zu unterlassen. Das Gesetz sieht aber bereits in § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zwei getrennte Tatbestände vor. Ein Unterlassen beinhaltet dem Willen des Gesetzgebers zufolge nicht zugleich ein Beseiti­gen. Folglich kann auch nicht von der bloßen Erklärung zum Unterlassen auf ein Unterwerfen zur Beseitigung geschlossen werden.

Die Rechtsprechung erkennt einen Anspruch auf Beseitigung in einer bloßen Unterlassenserklärung lediglich im Wettbewerbs- oder Markenrecht an. Ein solcher Ansatz ist aber hier nicht zielführend. Die Interessenlagen differieren erheblich. Geht es bei marken- und wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten häufig um das Verwenden von geschützten Marken oder Namen, so liegt im Verwenden dieser ein Tun, welches unterlassen werden kann. Eine Beseitigung der Störung ergibt sich sodann häufig bereits im Unterlassen.

Hier sollte die Beklagte es lediglich unterlassen, weitere Links zu setzen, welcher Aufforderung sie auch nachgekommen ist. Ein weiterführender Anspruch auch auf eine Beseitigung besteht nicht. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Beseitigung der Backlinks, ungeachtet des Zeitraums in welchem das Platzieren dieser vorgenommen wurde. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob die Backlinks vor dem 31.01.2012 gesetzt wurden oder erst danach. In jedem Fall kam die Beklagte nur ihren vertraglichen Verpflichtungen nach.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der 531,00 EUR Werklohn.

Der zugrunde liegende Vertrag ist ein Werkvertrag iSd § 631 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat sich verpflichtet, über den Zeitraum von drei Monaten hinweg 684 Backlinks zu einem monatlichen Entgelt von 177,00 EUR zu setzen. Die geschuldete Leistung der Beklagten war demnach ein Erfolg und kein ernstliches Bemühen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Platzieren der Backlinks der Einwilligung der Betreiber der jeweiligen Websites und Blogs bedarf. Der Beklagten war es gerade nicht konkret vorgegeben, auf welchen Sites die Weblinks zu platzieren waren. Vielmehr umfasst die geschuldete Leistung auch, notfalls so viele Anträge zu stellen, dass tatsächlich die vereinbarte Anzahl von Weblinks gesetzt wird. Die Leistung der Beklagten war folglich nicht schon dadurch erfüllt, dass sie das Platzieren beantragt, sondern erst mit dem Platzieren durch die Betreiber selbst.

Die Beklagte hat nicht dadurch ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, dass nur 349 Backlinks im Zeitraum vom 25.11.2011 bis 25.01.2012 gesetzt wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst die geschuldete Leistung das Platzieren aller Backlinks, zur Not auch außerhalb der Vertragslaufzeit. Die vom Kläger vorgebrachte Vertragslaufzeit von drei Monaten legt zum einen den Werklohn fest, zum anderen den Zeitpunkt, an welchem der Kläger erstmals Gewährleistungsansprüche hätte geltend machen können, was er aber unterlassen hat. Mit dem Platzieren sämtlicher Backlinks auch nach Ablauf der drei Monate hat die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt.

Die Beklagte hat ihre Leistung frei von Sachmängeln iSd. § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB erbracht. Das Platzieren der Backlinks auf sog. „Good Neighbourhood“- Websites durch die Beklagte ist gern. § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB geeignet, die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern, wobei eine tatsächliche Optimierung ausdrücklich nicht geschuldet ist. Zwar ist die Beklagte ein Unternehmen, das u.a. der Optimierung des Webauftritts dient, dennoch ist lediglich eine für die Optimierung geeignete Auswahl der Websites geschuldet, wie sie von der Beklagten vorgenommen wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Leistung der Beklagten damit nicht völlig wertlos. Nicht entscheidend ist das Platzieren auf rein einschlägigen, nicht themenfremden, Websites, wie es vom Kläger gefordert wird. Eine, solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen. Eine solche Vereinbarung besteht aber nicht. Insbesondere konnte der Kläger bei einem Entgelt von 177,00 EUR und einem Leistungsumfang von 228 Backlinks monatlich auch nicht erwarten, dass nur Backlinks auf einschlägigen Websites gesetzt werden.

Der Kläger beabsichtigt, mit Schadensersatzansprüchen aufzurechnen, die noch nicht einmal entstanden sind. Es fehlt bis dato an einem Schaden des Klägers. Zwar kann auch mit künftigen Ansprüchen aufgerechnet werden, sofern diese bestimmt oder bestimmbar sind, genau hieran fehlt es aber. Die behauptete Gegenforderung des Klägers ist zu unbestimmt.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 774,00 EUR. Der Hauptanspruch ist in überwiegendem Maße unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR. Die Unterlassensverpflichtungserklärung ist vom 11.04.2012, die letzte Backlinksauflistung vom 22.03.2012. Nach diesem Zeitpunkt hat die Beklagte keine weiteren Links mehr gesetzt. Ebenso kann der Kläger die Zahlung nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte habe die Backlinks nicht entfernt. Eine solche Verpflichtung seitens der Beklagten besteht nicht.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Tobias Strömer.

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