LG Arnsberg: Die Werbung „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 …“ ist unzulässig, wenn Unternehmen aus der Insolvenz gekauft wurde / Alterswerbung

veröffentlicht am 24. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Arnsberg, Urteil vom 21.04.2011, Az. 8 O 104/10
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass die Werbung „Wir fertigen unsere Geräte seit 1984 in …“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn das betreffende Unternehmen aus einer Insolvenz hervorgegangen ist. Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens, so die Kammer, suggeriere Kontinuität. Daher müsse eine wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen müsse trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt sei. Erforderlich sei dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreiche. Die Beklagte sei aber nicht schon im Jahr 1984, sondern erst im Jahr 2001 gegründet worden. Der Geschäftsbetrieb der vormaligen GmbH sei zum 30.04.2004 eingestellt worden. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung sei zwar an die Beklagte verkauft worden. Gleichwohl begründe das keine Geschäftskontinuität. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation sei der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet worden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Arnsberg

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, die T. GmbH fertige bereits seit dem Jahre 1984 Hallenheizungen.

Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.379,80 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR, wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 50.000,00 EUR bis 10.03.2011, danach 10.000,00 EUR

Tatbestand

Die Klägerin stellt Strahlenheizungssysteme zum Einbau von Hallenheizungen her. Die Beklagte stellt ebenfalls Hallenheizsysteme her; sie hat eine Niederlassung in B.

Die Beklagte wurde im Jahr 2001 gegründet (Handelsregister AG Jena, HRB XXXXXX). Daneben bestand bereits die T. Heiztechnik GmbH, die im Jahr 1984 gegründet wurde. Im Jahr 2004 wurde über das Vermögen der T. Heiztechnik GmbH das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. In einer Gläubigerversammlung am 26.04.2004 wurde u.a. festgestellt, dass der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 30.04.2004 eingestellt wird; die Gläubigerversammlung erteilte die Zustimmung zur Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Beklagte (vgl. Niederschrift der Gläubigerversammlung Bl. 75 d.A.). Am 01.06.2004 verkaufte der Insolvenzverwalter daraufhin die Betriebs- und Geschäftsausstattung an die Beklagte (Vereinbarung vom 01.06.2004, Bl. 76 d.A.).

Im Rahmen eines Vergabeverfahrens übersandte die Beklagte unter dem 24.06.2010 ein Schreiben an eine Installationsfirma, die ihrerseits Produkte der Klägerin zum Einbau anbieten wollte.

In dem Schreiben an die Installationsfirma heißt es u.a. wie folgt:

„… wie wir in Erfahrung bringen konnten, steht die Entscheidung zur Vergabe der Hallenheizung kurz bevor.

Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, Ihnen einige unterschiedliche Gerätemerkmale aufzuzeigen.

Wir, die T. GmbH, fertigen unsere Geräte seit 1984 in S. und ab 1992 mit einer Unterbrechung im Jahr 2003 in F. auf einer Gesamtfläche von 7.500 qm, was wiederum eine hohe Anzahl an Referenzanlagen in unmittelbarer Nähe mit sich bringt.

Bitte bedenken Sie auch, wenn das tschechische Unternehmen die Zusammenarbeit mit der Fa. W. beenden würde: Wer stellt mögliche Ersatzteile etc. zur Verfügung?“

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 24.06.2010, (Anlage K 1, Blatt 10 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2010 und 22.07.2010 wegen wettbewerbswidriger Handlungen ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dadurch entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.379,80 €.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Mehrzahl von Behauptungen in Anspruch. Die Beklagte hat bezüglich einzelner Behauptungen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte nehme eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG vor, indem sie behaupte, seit 1984 Hallenheizsysteme zu fertigen. Das sei nicht zutreffend und daher wettbewerbswidrig. Die Beklagte sei auch nicht Rechtsnachfolgerin eines im Jahr 1984 gegründeten Unternehmens, da über jenes Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Durch die Fragestellung betreffend etwaiger Ersatzteile bringe die Beklagte zum Ausdruck, es seien keine Ersatzteile verfügbar, sofern die Zulieferfirma aus Tschechien die Zusammenarbeit beende. Tatsächlich bestehe jedoch jederzeit die Möglichkeit, Ersatzteile zu erhalten. Dadurch verstoße die Beklagte gegen § 4 Nr. 8, § 5 UWG.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Behauptung zu unterlassen:

Die T. GmbH fertigt bereits seit dem Jahre 1984 Hallenheizungen.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr durch Aussagen gegenüber Kunden der Klägerin und Dritten den Eindruck zu erwecken, für die Heizsysteme der Klägerin seien keine Ersatzteile aus Deutschland erhältlich.

Der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.379,80 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der im Jahr 1984 gegründeten T. Heiztechnik GmbH. Es handele sich also um die wirtschaftliche Fortführung eines wesensgleichen Unternehmens, sodass die entsprechenden Äußerungen nicht wettbewerbswidrig seien.

Sie ist weiter der Auffassung, durch die Frage betreffend mögliche Ersatzteile werde keine Rufschädigung oder Herabsetzung erzielt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung, die Beklagte fertige bereits seit dem Jahre 1984 Hallenheizungen aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Sie bieten gleichartige Waren und Dienstleistungen auf demselben Markt an.

Die Beklagte hat in dem Schreiben vom 24.06.2010 schlüssig die Behauptung aufgestellt, sie fertige seit 1984 Hallenheizungen. Das Schreiben an die Installationsfirma bezieht sich wörtlich auf „unsere Geräte“. Dabei handelt es sich unter Berücksichtigung der Betreffzeile aber eindeutig um Hallenheizungen. Mit der Aussage „Wir … fertigen unsere Geräte seit 1984 in …“ wird deutlich ausgedrückt, dass die Beklagte seit dem angegebenen Jahr Hallenheizungen herstellt.

Diese Angabe ist irreführend, da sie irreführende Angaben über das Alter der Beklagten enthält. Die Werbung mit dem Alter eines Unternehmens erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen positive Assoziationen. Dem Unternehmen werden vom Verkehr besondere Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet, wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung innerhalb des Kundenkreises zugesprochen. Damit enthält die Alterswerbung versteckte Qualitätssignale, die geeignet sind, die Kaufentscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5, RN 5.55; BGH GRUR 2003, 628, 629).

Der Hinweis auf das Alter eines Unternehmens suggeriert Kontinuität. Daher muss die wirtschaftliche Fortdauer während der behaupteten Jahre vorliegen. Das gegenwärtige Unternehmen muss trotz aller im Laufe der Zeit eingetretenen Änderungen noch mit dem früheren Unternehmen als wesensgleich angesehen werden können, damit die Werbung mit dessen Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt ist. Erforderlich ist dafür grundsätzlich Geschäftskontinuität, während die bloße Namenskontinuität nicht ausreicht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, § 5, Rn 5.58).

Die Beklagte ist nicht schon im Jahr 1984, sondern erst im Jahr 2001 gegründet worden. Die Beklagte kann auch nicht als wesensgleich mit der T. Heiztechnik GmbH angesehen werden. Dafür fehlt es an der erforderlichen Kontinuität im vorbeschriebenen Sinne.

Der Geschäftsbetrieb der vormaligen T. Heiztechnik GmbH ist zum 30.04.2004 eingestellt worden. Das hat die Gläubigerversammlung beschlossen. Die Betriebs- und Geschäftsausstattung ist zwar an die Beklagte verkauft worden. Gleichwohl begründet das keine Geschäftskontinuität. Denn mit der Insolvenz und der anschließenden Liquidation ist der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens beendet. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in die wirtschaftliche Leistungskraft, Zuverlässigkeit und Solidität sowie langjährige Wertschätzung ist damit endgültig zerstört (vgl. OLG Celle, Urteil vom 21.10.1998, 13 U 252/98; OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2010, 1 W 16/10). Die Beklagte ist zudem eine eigenständige juristische Person und nicht Rechtsnachfolgerin der vormaligen T. Heiztechnik GmbH. Sie hat lediglich aufgrund eines Kaufvertrages die Betriebs- und Geschäftsausstattung erworben und führt den Familiennahmen „T.“ in der Firma weiter. Das Vertrauen und die Wertschätzung eines Unternehmens mit langjähriger Tradition kann die Beklagte aber nicht für sich in Anspruch nehmen. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 13.02.1992, 4 U 156/91, ergibt sich nach Auffassung der Kammer nichts Gegenteiliges.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, im Geschäftsverkehr gegenüber Kunden der Klägerin und Dritten den Eindruck zu erwecken, für Heizungssysteme der Klägerin seien keine Ersatzteile aus Deutschland erhältlich.

Der Klageantrag ist schon nicht hinreichend bestimmt. Es bleibt offen, auf welche Art und Weise ein solcher Eindruck erweckt werden kann. Letztlich ist ein „Eindruck“ etwas Subjetives und objektiv nur begrenzt kontrollierbar. Wodurch ein Eindruck erweckt wird, hängt ebenfalls von der wahrnehmenden Person ab.

Unabhängig davon ist durch die Angaben nicht der von der Klägerin gerügte „Eindruck erweckt“ worden. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch geht auf eine Passage in dem Schreiben der Klägerin vom 24.06.2010 zurück, in der es wörtlich heißt: „Bitte bedenken Sie auch, wenn das tschechische Unternehmen die Zusammenarbeit mit der Firma W. beenden würde: Wer stellt mögliche Ersatzteile etc. zur Verfügung?“ Es geht gar nicht um Ersatzteile aus Deutschland, sondern nur um die Frage, wer mögliche Ersatzteile zur Verfügung stellt. Über die Herkunft etwaiger Ersatzteile verhält sich die Fragestellung nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält die Äußerung auch keine Herabsetzung der Klägerin bzw. ihrer Erzeugnisse im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG bzw. § 5 UWG.

Die dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstandende Forderung auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist aus Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt. Die in dem Mahnschreiben enthaltene „Zuvielforderung“ fällt dabei nicht ins Gewicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Kostenentscheidung auf § 91a ZPO beruht, haben die Parteien auf eine Begründung verzichtet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung orientiert sich dabei in Bezug auf den Unterlassungsanspruch an dem Sicherungsinteresse hinsichtlich etwaiger Vollstreckungsschäden i. S. v. § 717 Abs. 2 ZPO.

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