LG Aschaffenburg: Impressum auf Baustellen-Webseite doch erforderlich?

veröffentlicht am 7. November 2012

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12
§ 3 UWG§ 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG

Das LG Aschaffenburg hat entschieden – anders als das LG Düsseldorf (hier) -, dass auch eine so genannte „Baustellenseite“ im Internet ein Impressum benötigt. Dies sei jedoch nur unter besonderen Umständen der Fall: Vorliegend sei die Seite nicht vollständig leer gewesen, sondern enthielt einen Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ sowie das Logo der beklagten Firma und eine Printausgabe zum Download. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bereits eine geschäftliche Tätigkeit, da durch die Bereitstellung des Magazins bereits geworben werde.

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