LG Augsburg: „Mit fremden Federn schmücken“ – Werbung mit der Leistung anderer ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 14. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Augsburg, Urteil vom 08.09.2009, Az. 2HK O 1630/09
§§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG; 66a TKG

Das LG Augsburg hat entschieden, dass eine Werbung, welche die (Dienst-)Leistung eines Dritten als eigene Leistung ausgibt, wettbewerbswidrig ist. Im streitigen Fall hatte der Beklagte, ein Abschleppunternehmen für überwachte Parkplätze, in der Bildergalerie auf seiner Internetpräsenz Lichtbilder von Abschleppvorgängen gezeigt. Dabei waren auf einigen Bildern von der Klägerin durchgeführte Vorgänge abgebildet. Das Gericht erachtete dies als Irreführung, insbesondere über die Menge der vom Beklagten erbrachten Leistungen. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die Leistungen auch selbst hätte erbringen können oder dass er die Fahrzeuge der Klägerin anonymisiert habe. Des Weiteren untersagte das Gericht dem Beklagten, innerhalb seiner Internetpräsenz darauf hinzuweisen, dass er Mitglied im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. sei.

Dadurch werde der – nicht zutreffende – Eindruck erweckt, der Beklagte sei (ehemaliger) Polizist. Tatsächlich habe der Beklagte aber keinerlei Beziehung zur Polizei. Aus diesem Grund dürfe er sich auch nicht als „Parkplatz-Polizei“ bezeichnen. Auf das Urteil hingewiesen hat www.openjur.de.

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