LG Baden-Baden: Eine bloßer Reisevermittler, der den Reiseveranstalter nicht benennt, wird wie ein Reiseveranstalter behandelt

veröffentlicht am 15. Dezember 2015

LG Baden-Baden, Urteil vom 17.11.2015, Az. 3 O 116/15 – nicht rechtskräftig
§ 651 a BGB, § 651 k BGB

Das LG Baden-Baden hat entschieden, dass ein schlichter Reisevermittler als Veranstalter einer Reise in Anspruch genommen werden kann, wenn er seine Vermittlertätigkeit nicht deutlich herausstellt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Reisevermittler mehrere Reiseleistungen unter einem Gesamtpreis angeboten, ohne den eigentlichen Reiseveranstalter zu benennen. Der Reisevermittler verfügte über keine Reisepreisabsicherung. Erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisevermittlers wurde darauf hingewiesen, dass man selbst die Reise lediglich vermittle und sie durch einen Dritten veranstaltet werde. Dies reichte der Kammer nicht aus, die das obige geschäftliche Verhalten ohne Reisepreisabsicherung als auch die AGB-Klausel mit Vermittlerhinweis untersagte.

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