LG Bamberg: Widerrufsrecht bei Online-Diensten, wie Partnervermittlungen, erlischt nicht bereits bei Freischaltung des Zugangs zum Service, sondern erst mit Ablauf des Leistungszeitraums

veröffentlicht am 17. April 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bamberg, Urteil vom 07.12.2011, Az. 2 HK O 187/11 – nicht rechtskräftig
§ 312d Abs. 3 BGB, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG

Das LG Bamberg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht bei einer Online-Partnervermittlung nicht dadurch erlischt, dass der Kunde zu dem jeweiligen Service „freigeschaltet“ wird und sich zum ersten Mal einloggt. Zwar könne ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 3 BGB bei einer Dienstleistung auch dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sei. Bei Partnervermittlung sei dies aber erst dann der Fall, wenn die gebuchte Laufzeit (3 Monate, 6 Monate, 1 Jahr etc.) abgelaufen sei. Näheres weiß die Verbraucherzentrale Hamburg, die (außer-)gerichtlich entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die Betreiber von freenetSingles, parship.de und model.de, edarling.de, edates.de, cougar-flirts.de, Flirtcafe Online und in-ist-drin.de führte (hier). Gegen das Urteil des LG Bamberg wurde Berufung eingelegt.

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