LG Bamberg: „Zellschutz“ ist keine zulässige Angabe für ein Nahrungsergänzungsmittel

veröffentlicht am 9. Mai 2017

LG Bamberg, Urteil vom 25.10.2016, Az. 1 HK O 8/16
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG; Art. 10 Abs. 1-3 VO (EG) Nr. 1924/2006

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die Werbeangabe „Zellschutz“ für ein Nahrungsergänzungsmittel (Booster, Energy-Drink) keine zulässige gesundheitsbezogene Angabe ist. Es handele sich um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe gemäß der Health Claims Verordnung (HCVO). Eine solche sei nur dann zulässig, wenn sie mit einer speziellen (erlaubten) gesundheitsbezogenen Angabe verbunden sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Eine verbundene spezielle Angabe müsse derart nahe an der allgemeinen Angabe angebracht sein, dass ihre Zuordnung für den Verbraucher unmittelbar erkennbar und ohne zusätzlichen Aufwand lesbar sei. Das Klicken von drei weiteren Links und Herunterladen einer pdf-Datei erfülle dieses Erfordernis nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bamberg – Zellschutz).


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