LG Berlin: „1 Dragee am Abend“ auf Baldrian-Verpackung weist nicht auf ein sofortwirkendes Akutarzneimittel hin

veröffentlicht am 19. September 2017

LG Berlin, Urteil vom 16.08.2017, Az. 15 O 504/16 – nicht rechtskräftig
§ 5 UWG, § 3 HWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Hinweis für ein Beruhigungsmittel (hier: Baldriparan) „1 Dragee am Abend“ in einem TV-Spot unzulässig, die isolierte Verwendung dagegen, etwa auf Verpackungen, aber zulässig sein kann. Ausschlaggebend war die unterschiedliche Einbindung des Slogans. Bei dem TV-Spot hatte der Pharmahersteller Pfizer mit dem Wortlaut geworben „Gut ein- und durchschlafen. Baldriparan stark für die Nacht hilft dabei mit 1 Dragee am Abend„. Gleichzeitig wurde ein roter Punkt mit dem Text „1 Dragee am Abend“ und ein Bild der Umverpackung mit einem roten Band „1 Dragee am Abend“ eingeblendet. Tatsächlich soll Baldriparan, auch nach Herstellerangaben, zur Entfaltung der ganzen Wirkung über mehrere Tage bzw. Wochen eingenommen werden. Auf der Verpackung wurde der Hinweis „1 Dragee am Abend“ indes für zulässig erachtet, da er isoliert erfolge. Der Durchschnittsverbraucher, so das Gericht, informiere sich beim Kauf eines Medikamentes und unterscheide durchaus zwischen Beruhigungs- und Schlafmitteln. Die Produktbezeichnung „Baldriparan“ lasse auf ein pflanzliches Beruhigungsmittel schließen. Der Hinweis „1 Dragee am Abend“ besage nur, dass von diesem Präparat abends eine Tablette einzunehmen sei. Dabei handele es sich um eine Empfehlung zur üblichen Dosierung. Die Umverpackung sei nicht mit Hinweisen zu versehen, die den Verbraucher zu der Annahme verleiten könnten, bei „Baldriparan“ handele es sich um ein Akutarzneimittel, welches in der Lage sei, eine Schlafstörung mit der ersten Tablette beseitigen zu können.


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