LG Berlin: § 15a RVG ist auch auf Altfälle anwendbar

veröffentlicht am 15. August 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
§ 15a Abs 2 RVG

Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass seit dem 05.08.2009 die Bestimmung des § 15a RVG anwendbar ist und zwar auch auf unbedingte Mandatsverhältnisse, welche vor dem vorgenannten Datum begonnen haben. Gemäß Art. 10 S. 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht trete diese Vorschrift am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das genannte Gesetz sei im BGBl. am 04.08.2009 veröffentlicht worden, so dass es am 05.08.2009 in Kraft getreten sei.

Dem gegenüber regele sich das Inkrafttreten des § 15a Abs. 2 RVG nicht nach der allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 RVG, die auf den Zeitpunkt des unbedingten Auftrages abstelle. Diese Vorschrift bestimme, dass die Vergütung unter den näher aufgeführten Voraussetzungen „nach bisherigem Recht zu berechnen ist“. Hier gehe es jedoch nicht um die Berechnung der Vergütung, sondern um die Wirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu dem Dritten, hier also um die Höhe des Erstattungsanspruchs der Kläger. Diese Frage habe mit der Berechnung der Anwaltsvergütung nichts zu tun. Ebenso wie die Neuregelung bei Vergütungs- und Erfolgshonoraren zum 01.07.2008 ohne Anwendung der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG sofort zum 01.07.2008 in Kraft getreten sei (vgl. Hansens, RVGreport 2008, 226 ff.), sei auch die Neufassung des § 15a Abs. 2 RVG direkt ab Inkrafttreten der Vorschrift anwendbar (so auch Hansens RVGreport 2009, 241, 246 und AnwBl. 2009, 535, 540).

Für eine sofortige Anwendung der Neuregelung spreche auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 15a RVG lediglich das geregelt habe, was sich seiner Auffassung nach bereits aus der früheren Fassung des RVG ergeben habe. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12717 S. 67 f.) folge nämlich, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BGH ausdrücklich rückgängig machen wollte:

„Dieses Verständnis der Anrechnung (in der Rechtsprechung des BGH) führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt …. Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm statt dessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit Rahmengebühren anzusetzen sind, wird das Kostenfestsetzungsverfahren überdies mit einer materiell-rechtlichen Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat.“

Im Übrigen habe auch der BGH eine Gesetzesänderung rückwirkend in Altfällen angewandt. So habe er in seinem Urteil vom 24.04.2008, NJW-RR 2008, 1647, die zum 18.12.2007 in Kraft tretende Änderung des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO wegen Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung auch auf Altfälle vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angewandt. Ob vergleichbar eine rückwirkende Anwendung des § 15a Abs. 2 RVG in Betracht komme, bedürfe keiner Entscheidung. Denn hier gehe es um die Anwendung der Vorschrift ab dem Inkrafttreten der Neuregelung.

Dem gegenüber folge die Kammer der nicht näher begründeten Auffassung, es sei die Übergangsregelung des § 60 RVG anzuwenden, (vgl. Hess. LAG RVGreport 2009, 302; Volpert VRR 2009, 254, 257) nicht.

Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:
AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
(Link: OLG Stuttgart)
OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

I