LG Berlin: Abmahnung ist auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn Händler vom Handeln seines Rechtsanwalts nichts weiß

veröffentlicht am 30. August 2009

LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Berlin hat in diesem Beschluss entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, wenn der Anspruch vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller mit seinem (abmahnenden) Rechtsanwalt eine außergerichtliche Honorarvereinbarung getroffen habe, die unterhalb der Vergütungssätze des RVG liege, im Verfahren jedoch eine vollständige Abrechnung nach dem RVG betreibe. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei es ohne Belang, dass möglicherweise dem Antragsteller das Gebaren seinen Rechtsanwalts nicht bekannt sei. Es komme im Rahmen von § 8 Abs. 4 UWG nur auf die äußeren Umstände, nicht auf die subjektive Zielsetzung des Anspruchsberechtigten an (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 , Rn. 4.12). § 8 Abs. 4 UWG differenziere nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte selbst zur Gewinnerzielung handele oder ob er – wissentlich oder unwissentlich – einem Dritten die Möglichkeit biete, Gebühren zu erzielen.

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