LG Berlin: AGB-Klausel, die Affiliate Beweislast für sein vertragskonformes Verhalten auflegt, ist wirksam

veröffentlicht am 26. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 15.10.2009, Az. 28 O 321/08
§ 307 BGB

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Merchant seinem Vertragspartner (Affiliate) die Beweislast dafür auferlegen kann, dass dieser seine Provisionen nicht rechtsmissbräuchlich erlangt hat, etwa, indem er entsprechende Vorwürfe des Merchants entkräftet. Die Kammer entschied, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Partners nach den vertraglich vereinbarten Teilnahmebedingungen der Beklagten unter anderem davon abhängig gewesen sei, dass kein Missbrauch vorliege. Einen solchen Missbrauch durch den Kläger habe die Beklagte substantiiert dargelegt, dieser sei dem nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger trage jedoch nach den Teilnahmebedingungen die Beweislast dafür, dass kein Missbrauch des Affiliate-Systems der Beklagten vorliege. Eine solche Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei gegenüber einem Unternehmer zulässig, da sie nach den Geboten von Treu und Glauben keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstelle. Der Kläger müsse hier nur Umstände darlegen und beweisen, die zu seinem Geschäftsbereich gehörten.

Auch wenn man die allgemeinen Beweislastregeln anwenden würde, nach denen die Beklagte die Beweislast für einen Missbrauch als rechtsvernichtende Einwendung trage, wäre der Kläger seiner sog. sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Das pauschale Bestreiten des Klägers der von der Beklagten vorgetragenen Missbrauchsumstände genüge seiner Darlegungslast nicht. Es hätte ihm vielmehr im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkrete Umstände vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Der Kläger habe insofern nur Zeugenbeweis für den Umstand angeboten, dass er sein Geschäft in der …-Straße betreibe, wo mehrere Mitarbeiter an verschiedenen Rechnern ihrer Tätigkeit im Auftrag des Klägers nachgingen. Dieses Beweisangebot sei im Hinblick auf den Streitgegenstand untauglich. Denn es gehe hier ja gerade nicht um die Tätigkeit von Mitarbeitern des Klägers, sondern darum, dass über die Webseite des Klägers von Dritten Werbebanner angeklickt und dadurch Verträge mit der … eingeschlossen würden. Es hätte daher dem Kläger zumindest oblegen, darzutun, wieso derart viele Teilnehmer seine Webseite aufsuchten und von dort aus Telekommunikationsverträge schlössen, was angesichts seines Geschäftsfeldes – Autohandel – nicht nachvollziehbar sei. Den Volltext der Entscheidung finden Sie bei Telemedicus.

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